Leitsatz (amtlich)
Auch eine umfangreiche Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 III S. 2 ZPO, wenn sie sich nicht konkret mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, sondern es unter Rückgriff auf Textbausteine bei einer abstrakten Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen belässt, die nicht über eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens hinausgeht.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 15.11.2018; Aktenzeichen 10 O 218/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. November 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.810,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW Audi mit einem Dieselmotor in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 9. Mai 2016 vom Autohaus M. in G. einen gebrauchten Audi A 6 Avant 3.0 TDI, 150 kW, Erstzulassung 2014, mit einem Kilometerstand von 42.985 km zu einem Kaufpreis von 33.810,00 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den als Anlage K1 (Anlagenordner) vorgelegten Kaufvertrag verwiesen. Das Fahrzeug ist nach in erster Instanz unstreitigem Vorbringen mit einem Sechszylindermotor vom Typ EA 896 Gen2 ausgestattet und erfüllt nach den Angaben der Herstellerin die Abgasnorm Euro 5.
Der Kläger hat die Beklagte auf den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer von der Beklagten zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges in Anspruch genommen.
Er hat behauptet, dass das Fahrzeug beim Erwerb mangelhaft gewesen sei, weil es höhere Stickoxidwerte und einen höheren CO2-Ausstoß erzeuge als im Herstellerprospekt angegeben. Auch sei der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch mit 7,5 l/100 km höher als der mit 5,1 l/100 km angegebene Durchschnittsverbrauch. Das Fahrzeug verfüge über mehrere illegale Abschaltvorrichtungen. Zum einen werde die Prüfstandsanordnung für den NEFZ Prüfstand über einen Servolenkungssensor erkannt, dessen Signal die Abgasreinigung in Form einer erhöhten Abgasrückführungsquote einschalte. Gleichzeitig werde über das AECD (Auxilliary Emmission Control Device) Steuergerät die Leistung reduziert, so dass weniger Abgase ausgestoßen würden. Herstellerin des Motors sei die Beklagte. Die Motoren würden im Motorenwerk der Beklagten in Salzgitter gefertigt. Die Installation der Abschalteinrichtung stehe aufgrund der Tatbestandswirkung des Bescheids des Kraftfahrt-Bundesamts vom 15. Oktober 2015 fest. Die Beklagte sei sowohl auf vertraglicher als auch deliktischer Grundlage dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Unter anderem ergebe sich ihre Haftung aus ihrer Eigenschaft als Herstellerin des Motors. Sie habe den Motor in den Verkehr gebracht und durch den unterbliebenen Hinweis auf die illegale Abschalteinrichtung den Rechtsverkehr getäuscht. Auch aus ihrer übergeordneten Stellung in einem Konzernverbund, dem auch die mit der Beklagten durch einen Gewinnabführungsvertrag verbundene Audi AG angehöre, ergebe sich der gegen sie gerichtete Anspruch.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts vom 15. Oktober 2015 nur Fahrzeuge betreffe, die mit dem Motor des Typs EA 189 ausgestattet seien. Das streitgegenständliche Fahrzeug gehöre nicht zu der von dem vorbezeichneten Bescheid erfassten Kategorie und sei auch im Übrigen von keiner Feststellung des Kraftfahrt-Bundesamtes zu dem Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen erfasst. Sie hat bestritten, den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor hergestellt zu haben. Dieser sei von der Audi AG in deren Motorenwerk in Györi (Ungarn) hergestellt worden.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2018, auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Beklagte sei bereits nicht passivlegitimiert. Nicht die Beklagte, sondern die Audi AG sei Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB komme nicht in Betracht, weil die Beklagte keine Erklärungen gegenüber dem Kläger abgegeben und nicht Trägerin von Aufklärungspflichten sei, deren Verletzung durch Unterlassen eine Täuschung begründen könnte. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der EU-Richtlinie 2007/4646 EG und der EG-VGV bestehe nicht, weil die Genehmigung dem Hersteller des Fahrzeuges (also nicht der Beklagten) erteilt werde. Schließlich sei für die Haftung aus § 826 BGB kein Raum. Eine ...