Leitsatz (amtlich)
Keine Haftung des Herstellers des Motors EA 897 EU 6 (200 KW) in einem Audi Q 7 SUV 3.0 TDI gemäß § 826 BGB wegen eines sogenannten "Thermofensters" und weiterer behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 21.01.2021; Aktenzeichen 10 O 646/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Januar 2021 verkündete Einzelrichterurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschlossen:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 26. Oktober 2021 auf die Stufe bis 80.000,00 EUR und für die Zeit danach auf die Stufe bis 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren nur noch gegen die Beklagte zu 2) Ansprüche auf Schadensersatz mit der Begründung geltend, der von ihr bei der Beklagten zu 1) zum Preis von 83.500,00 EUR neu erworbene Pkw AUDI Q 7 SUV 3.0 TDI, Erstzulassung 11. November 2015, der einen Motor des Typs EA 897 EU 6 (200 kW) enthält, weise unzulässige Abschalteinrichtungen auf und sei deshalb von dem sogenannten "Abgasskandal" betroffen.
Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend und klarstellend wird ausgeführt:
Das Fahrzeug wies zuletzt am 8. November 2021 einen Stand des Tachometers von 87.611 km auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 StGB bzw. 27 EG-FGV oder aus § 826 BGB habe.
Die Klägerin habe nicht substantiiert behauptet, dass in ihrem Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Der ursprüngliche Vortrag der Klägerin sei erkennbar allein auf den Motor EA 189 bezogen. Ein solcher Motor sei jedoch im Fahrzeug der Klägerin unstreitig nicht verbaut, sondern ein Motor vom Typ EA 897. Allein die Tatsache, dass in dem Motor EA 189 von der Konzernmutter der Beklagten eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sei, begründe keinen Generalverdacht gegen sämtliche Motoren des VW-Konzerns. Zudem sei der gegenständliche Motor von der Beklagten und nicht von der Volkswagen AG entwickelt worden. Die Klägerin könne sich, was sie inzwischen einräume, auch nicht auf einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (im Folgenden KBA) stützen, denn der Rückruf beziehe sich allein auf Fahrzeuge der ersten Baureihe mit den Leistungsstufen 176 und 180 kW. Das gegenständliche Fahrzeug habe jedoch eine Leistung von 200 kW, die seitens der Beklagten zu 2) nur in der zweiten Baureihe angeboten worden sei. Es liege auf der Hand, dass eine illegale Abschalteinrichtung in einer älteren Motorenbaureihe nicht den Schluss zulasse, dass in anderen jüngeren Motorenbaureihen ebenfalls illegale Abschalteinrichtungen verbaut seien. Der Rückrufbescheid des KBA beziehe sich nur auf Fahrzeuge der ersten Baureihe des AUDI Q7 (sog. Euro 6-Vorerfüller). Das Fahrzeug der Klägerin gehöre jedoch nicht zu der ersten Baureihe, sondern zur zweiten Baureihe und auch nicht zur Kategorie Euro 6-Vorerfüller, denn es unterfalle der Euro 6-Norm bereits regulär. Bereits aus einer einfachen Internetrecherche ergebe sich, dass die erste Baureihe des gegenständlichen Modells nur bis März 2015 produziert worden sei und anschließend ab Juni 2015 die Markteinführung der zweiten Baureihe (Typ 4) erfolgt sei. Warum trotz dieser Unterschiede davon auszugehen sei, dass in dem Fahrzeug trotzdem illegale Abschalteinrichtungen verbaut sein sollen, erläutere die Klägerin nicht. Die übrigen vorgelegten Dokumente beschäftigten sich überwiegend mit dem Motor EA 189 oder anderen Fahrzeugen von VW bzw. Porsche, ohne dass klar werde, welche konkrete Baureihe die Presseberichterstattung zum Gegenstand habe. Diese sei nicht geeignet, den Vortrag unzulässiger Abschalteinrichtungen ausreichend zu substantiieren. Ebenso unsubstantiiert und nicht auf das streitgegenständliche Modell bezogen erwiesen sich deshalb auch die Behauptungen hinsichtlich eines manipulierten SCR-Katalysators, hinsichtlich Getriebemanipulationen und hinsichtlich eines manipulierten OBD-Systems. Die Rechtsprechung zu dem Motor EA 189 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die von der Klägerin behaupteten Abschalteinrichtungen in den beiden Motorentypen unterschieden sich deutlich. Dass in dem gegenständlichen Motor d...