Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 03.04.2007; Aktenzeichen 23 O 119/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3.4.2007 verkündete Urteil des LG Stendal, 23 O 119/06, teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.783,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 760,45 EUR seit dem 11.2.2006, aus insgesamt 983,27 EUR seit dem 10.4.2006 sowie aus insgesamt 11.783,82 EUR seit dem 9.1.2007 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 4.585,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden bzw. des tatsächlich vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird zugelassen.
und beschlossen:
Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.585,75 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall am 25.10.2005 in O. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits herrscht Einvernehmen, dass die Beklagten für die ersatzfähigen Schäden des Klägers, die auf diesen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, zu 100 % einzustehen haben. Die Beklagten haben eine Reihe der geltend gemachten Schadenersatzpositionen des Klägers anerkannt und teilweise auch bereits ausgeglichen. Gegenstand des noch laufenden Rechtsstreits sind zwei offene Positionen, ein vermeintlicher Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 910 EUR sowie ein Anspruch auf Ersatz der angeblichen Aufwendungen des Klägers für die Reparatur von Teilen einer fremden Musikanlage i.H.v. 3.675,75 EUR.
Durch den o.a. Verkehrsunfall wurde der Kleintransporter Daimler-Chrysler 614 D-KA des Klägers erheblich beschädigt. Der Kläger hatte dieses Fahrzeug teilweise gewerblich als Veranstalter von Diskotheken, teilweise aber auch privat genutzt. Er führte die Reparatur seines beim Verkehrsunfall beschädigten Kleintransporters überwiegend selbst durch. Zur konkreten Reparaturdauer hat er im Rechtsstreit keine Angaben gemacht. Seinem Vorbringen lässt sich entnehmen, dass er die vorgerichtlich geschätzte Reparaturdauer überschritten hat. Ein von der Beklagten zu 2) beauftragter Privatsachverständiger hatte angegeben, dass die reine Reparatur durch eine Fachwerkstatt ohne besondere Wartezeiten zwölf bis vierzehn Arbeitstage erfordern werde. Der Kläger fordert Entschädigung für den Entzug der Nutzungsmöglichkeit für vierzehn Wochentage à 65 EUR. Die Beklagten meinen, dass der Ansatz pauschaler Nutzungsausfallentschädigung wegen der gewerblichen Nutzung des Fahrzeugs überhaupt nicht in Betracht komme. Es wäre erforderlich gewesen, entweder die Kosten eines Ersatzfahrzeugs oder konkrete, durch den Nutzungsausfall verursachte Gewinneinbußen des Gewerbebetriebes darzulegen. Hilfsweise bestreiten sie die Angemessenheit der Höhe der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung.
Der Kläger macht weiter die Aufwendungen für die Reparatur von Teilen einer Musikanlage geltend. Am Unfalltag transportierte er in seinem Anhänger eine im Eigentum der O. Mobildisko DJ Service - Inhaber: A.O. - stehende Musikanlage. Er behauptet, dass jedes einzelne Gerät der Anlage während des Transports durch Zurr-Gurte gesichert gewesen sei. Durch den Unfall seien die Außengehäuse von vier näher bezeichneten Lautsprecherboxen, die Frontplatte eines Verstärkers, die Leuchtmittel einer UV-Lampe und von fünf Scheinwerfern beschädigt worden. Die zur Gerichtsakte gereichten Reparaturrechnungen seien zunächst vom Eigentümer der Anlage bezahlt worden; sodann habe der Kläger den Betrag an den Eigentümer erstattet.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das LG hat beide Positionen für unbegründet erachtet. Es hat seine Entscheidung zum Nutzungsausfall im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger die tatsächliche Reparaturdauer nicht mitgeteilt habe. Der Rückgriff auf die Angaben des vorgerichtlichen Sachverständigen sei dem Kläger verwehrt, weil der Kleintransporter bei Klageerhebung noch nicht vollständig repariert gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Forderung zum Ersatz der Reparaturkosten für die Musikanlage seien nicht ausreichend substantiiert; jedenfalls liefe die Vernehmung des vom Kläger angebotenen Zeugen O. auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinaus. Insbesondere habe der Kläger versäumt, eine Quittung bzw. einen Kontoauszug zum Beleg sein...