Leitsatz (amtlich)
Der Schadensersatzanspruch nach § 13 Abs. 2 VermG setzt den Bestand der staatlichen Verwaltung am 29.9.1990 voraus.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 21.02.2002; Aktenzeichen 6 O 3202/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das am 21.2.2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.600 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 14.240,46 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Die Kläger begehren die Feststellung eines Entschädigungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz betreffend das Grundstück G., St. straße 10.
Als Eigentümer des Grundstücks war seit 1933 Herr M. B. im Grundbuch eingetragen. Durch Erbfall des am 6.9.1971 verstorbenen M. B. sen. und seiner am 19.8.1986 nachverstorbenen Ehefrau ging das Eigentumsrecht auf eine Erbengemeinschaft über. Zuletzt war der ursprüngliche Kläger H. B. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nach dessen Tod am 2.5.2002 wird der Rechtsstreit durch die jetzigen Kläger als Erben des Verstorbenen fortgesetzt.
Das Grundstück stand gem. § 6 der VO vom 17.7.1952 zunächst unter der vorläufigen Verwaltung des Rates der Stadt G.. Am 2./3.2.1977 kam es zu einem Bruch des bereits seit längerer Zeit defekten Wasserrohrs vor dem Grundstück. Im Februar 1979 wurde durch den Kreisbaubetrieb Q. ein Bericht zu „Erläuterungen zu Maßnahmen der Gebäudesanierung” gefertigt, der Feststellungen zum Zustand des Hauses St. straße 10 und zu notwendigen Sanierungsmaßnahmen trifft; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 18 ff. d. A. Bezug genommen. Durch Inanspruchnahmebescheid vom 27.5.1981 wurde das Grundstück wegen Überschuldung mit Wirkung 1.9.1980 gem. der 2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29.9.1972 i.V.m. § 9 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz vom 25.4.1960 in Volkseigentum überführt. Als Rechtsträger wurde am 19.6.1981 der Rat der Stadt G. eingetragen.
Mit Antrag vom 10.9.1990 beantragte die Erbengemeinschaft die Rückübertragung des Eigentums am Grundstück, die aufgrund des Bescheides des Amts für offene Vermögensfragen des Beklagten vom 2.7.1993 erfolgte. Nach dem Bescheid war für die zum Zeitpunkt der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum auf diesem lastenden dinglichen Rechte ein Ablösebetrag von 645,04 DM zu hinterlegen; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen.
Bei der Rückübertragung im Jahre 1993 wies das Haus Schäden in Form von Rissen in Wänden und Decken auf. Für die Sanierung von Senkungsschäden wurde im Jahre 1994 von der Fa. B. GmbH ein Betrag von 10.005 DM berechnet (Bl. 24 d.A.). Im Jahr 1996 wurde durch die Fa. H. GmbH für Fassadenarbeiten ein Betrag von weiteren 10.916,95 DM in Rechnung gestellt (Bl. 25 d.A.).
Nachdem ein durch die Erbengemeinschaft nach M. B. gestellter Antrag nach dem Vermögensgesetz über mehrere Jahre nicht beschieden worden war, erhob der ursprüngliche Kläger unter dem 3.4.2001 Untätigkeitsklage gegen den Beklagten beim Verwaltungsgericht Magdeburg, mit der er die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines Leistungsbescheides einschließlich einer Festsetzung von Schadenersatz begehrte. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs bezifferte er auf Hinweis des Gerichts in der Folge mit 45.000,72 DM (Bl. 34 d.A.) und fasste seinen Antrag dahin, dass die Beklagte verurteilt werden solle, einen Schadenersatzanspruch i.H.v. 45.000,72 DM festzustellen und ihm hierüber einen Leistungsbescheid zu erteilen. Diesen Antrag korrigierte er mit Schriftsatz vom 12.6.2001 dahin, dass die Klageforderung nicht 45.000,72 DM, sondern nur 27.851,92 DM betrage (Bl. 48 d.A.).
Nachdem der Beklagte unter dem 28.5.2001 zunächst einen Vorbescheid über den Antrag des ursprünglichen Klägers erlassen hatte, erging unter dem 8.8.2001 sodann ein ablehnender Bescheid.
Mit Beschl. v. 23.11.2001 erklärte das Verwaltungsgericht Magdeburg den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das LG Magdeburg.
Der ursprüngliche Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei zur Feststellung eines Schadenersatzanspruchs i.H.v. 27.851,92 DM und dem Erlass eines Leistungsbescheides hierüber verpflichtet.
Dazu hat er behauptet, die am Haus St. straße 10 vorhandenen Schäden seien auf einen Schaden an der öffentlichen Wasser- und Abwasserleitung zurückzuführen, der während der staatlichen Verwaltung eingetreten sei. Dies ergebe sich aus der vorgelegten ingenieurgeologischen Stellungnahme des Rates des Bezirks H. vom 20.4.1977 und den Erläuterungen zu Maßnahmen der Gebäudesanierung des Kreisbaubetriebs Q. vom Februar 1979. Trotz der Kenntnis habe es der Rat der Stadt G. als staatlicher ...