Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.03.2019 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die dem Kläger mögliche Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: bis zu 50.000,00 EUR.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wettbewerbswidriger Bonus-Gewährung und datenrechtlicher Verstößen in Anspruch.
Er ist Apotheker und betreibt die ... Apotheke in T..
Die Beklagte führt unter der Domain "www.... de" eine Versandapotheke, über die deutsche Endverbraucher per Postversand Arzneimittel bestellen können. Die Versandapotheke ist in den Niederlanden ansässig.
Die Beklagte gewährt deutschen Kunden bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel so genannte Rezeptboni - unabhängig davon, ob es sich um Kassenrezepte oder Privatrezepte handelt. Ein privatversicherter Patient erhält einen Rezept-Bonus für verschreibungspflichtige Arzneimittel i.H.v. 2,50 EUR pro Rezept; bei mehreren Verschreibungen bis zu 15,00 EUR. Neukunden erhalten ein Sofortbonus von 10,00 EUR. Sofern ein gewährter Bonus nicht mit dem Rechnungsbetrag für das verschreibungspflichtige Arzneimittel verrechnet werden kann, wird dieser dem Kundenkonto gutgeschrieben. Erreichen die Gutschriften zusammen einen Betrag von 30,00 EUR, so wird dieser an den Kunden ausgezahlt.
Die Privatpatienten S. W. und M. W. führten im Zeitraum vom 25. Oktober 2017 bis zum 7. November 2017 im Auftrag des Klägers bei der Beklagten Testkäufe durch. Die Testkäufer erhielten Boni. Die Boni waren zwar in der beigelegten Rechnung aufgeführt. Aus der Rezeptkopie zur Vorlage bei der Krankenkasse ist allerdings die Gewährung eines Bonus nicht ersichtlich.
Am 03.11.2017 bestellte der Testkäufer M. W. aufgrund der auf seinen Namen lautenden ärztlichen Verschreibung vom gleichen Tag nochmals das Arzneimittel Ibuprofen 600. Bei der Bestellung fügte er ein entsprechendes Formular der Beklagten bei, in welchem der Name seines Vaters S. W. eingetragen war. Die Lieferung erfolgte am 07.11.2017. Ihr waren wiederum eine Übersicht über das Kundenkonto, eine Rechnung und eine Rezeptkopie zur Vorlage bei der Krankenkasse beigefügt. Auf Seite 2 der Vorteilsübersicht wird als Hauptbesteller S. W., aber zusätzlich auch M. W. mit verrechneten Vorteilen aufgeführt (vgl. Anl. K 18).
Der Senat nimmt hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Testkäufe auf die landgerichtlichen Feststellungen Bezug.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Die Beklagte handele unlauter. Die Fassung der Rezeptkopien stifte Privatversicherte zum Betrug gegenüber der Krankenversicherung an oder leiste hierzu Beihilfe. Denn durch die Einreichung der hierfür bestimmten Rezeptkopie gebe der Privatpatient gegenüber der Versicherung die Erklärung ab, dass er die darin ausgewiesenen Arzneimittelkosten bezahlt hätte. Reiche ein Privatpatient eine Rezeptkopie der Beklagten ein, so täusche er über die Höhe der bezahlten Arzneimittelkosten und verwirkliche den Tatbestand des Betruges.
Die Herausgabe der inhaltlich unrichtigen Rezeptkopien widerspreche auch der unternehmerischen Sorgfalt. Die Unterlagen begründeten zumindest die Gefahr der missverständlichen Betrachtung durch die Finanzämter im Rahmen der Prüfung als Abzugskosten wegen außergewöhnlicher Belastungen. Insoweit könnten Verbraucher durch die Vorlage dieser Rezeptkopien ungerechtfertigt ihre Steuerlasten mindern.
Die Gewährung von Guthaben und Boni könne zur kostenlosen Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen. Dies verstoße sowohl gegen die nach § 78 AMG in Verbindung mit der AMGPreisV festgesetzten einheitlichen Abgabenpreisen als auch gegen §§ 7 Abs. 1 S. 1, 10 Abs. 1, 11 HWG.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, an nicht gesetzlich versicherte Endverbraucher in Deutschland
a) zur Vorlage bei den privaten Krankenversicherungen geeignete Unterlagen über Arzneimittelkosten auszustellen, die von den Endverbrauchern tatsächlich nicht oder nicht in dieser Höhe geleistet würden, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 12,
b) verschreibungspflichtige Arzneimittel kostenlos abzugeben,
c) personenübergreifende Kundenkonten auszustellen, in denen, neben den Daten der Adressaten, auch die weiterer Patienten/Familienangehöriger ohne weitere Einwilligung verarbeitet und wiedergegeben werden, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 18,
2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bi...