Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte bereits eine Altersrente bezieht. keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung von Altersunterhalt, wenn sowohl Unterhaltspflichtiger als auch Unterhaltsberechtigter bereits Altersrente beziehen
Leitsatz (amtlich)
Ist der Unterhaltsberechtigte schon Bezieher einer Altersrente, kommt statt des Aufstockungsanspruchs nur noch der Altersunterhalt in Betracht.
Eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung entfällt, wenn Pflichtiger und Berechtigter schon Altersrentner sind, da nicht mehr erwartet werden kann, dass der Berechtigte in der Lage sein wird, sein Einkommen zu erhöhen.
Normenkette
BGB § 1569 a.F., § 1571 Nr. 1, § 1577 Abs. 3, § 1578 Abs. 1 S. 1 a.F.
Verfahrensgang
AG Haldensleben (Urteil vom 04.05.2007; Aktenzeichen 8 F 196/06) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 4.5.2007 verkündete Urteil des AG - FamG - Haldensleben (Az.: 8 F 196/06) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf 2.250 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Gestalt von Aufstockungsunterhalt für die Zeit ab April 2006 in Anspruch. Sie begehrte ursprünglich monatliche Zahlungen i.H.v. 209,99 EUR, beginnend mit April 2006, verteidigt in der Berufung jedoch das erstinstanzliche Urteil, mit dem der Beklagte zur Zahlung von monatlich 150 EUR ab April 2006 verurteilt wurde.
Die Parteien haben am 7.5.1992 die Ehe geschlossen und leben seit spätestens 13.3.2003 voneinander getrennt. Durch seit 27.10.2005 rechtskräftiges Urteil des AG - FamG - Haldensleben vom 23.8.2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich haben die Parteien mit familiengerichtlich protokollierter und genehmigter Vereinbarung vom 23.8.2005 ausgeschlossen. Kinder sind aus der Ehe der Parteien nicht hervorgegangen.
Beide Parteien sind Rentner (die Klägerin seit 1.12.2000 Altersrentnerin; der Beklagte zunächst seit 1.3.1999 Erwerbsunfähigkeitsrentner; offensichtlich seit 1.3.2005 ist er Altersrentner) und waren dies auch schon im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung, wie sich aus den Rentenbescheiden der Parteien entnehmen lässt. Während die Klägerin über monatliche Renteneinkünfte von netto 790,08 EUR verfügte, beliefen sich die Rentenbezüge des Beklagten auf monatlich netto 1.210,07 EUR.
Aus dem Verkauf des gemeinsamen ehelichen Hausgrundstücks hat die Klägerin am 21.1.2004 den hälftigen Erlös von 30.369,74 EUR erhalten. Zudem hat die Klägerin nach dem Hausverkauf aus einer gemeinsam von den Parteien abgeschlossenen Lebensversicherung 1.644 EUR und aus einem gemeinsamen Bausparvertrag 6.170 EUR. Die gleichen Beträge hat der Beklagte erhalten.
Aufgrund eines vor dem erkennenden Senat geschlossenen Prozessvergleichs vom 21.9.2006 (Az.: 8 UF 76/06) war der Beklagte zwecks Abgeltung aller Trennungsunterhaltsansprüche - auf Grund des zeitlichen Abstands zur Rechtskraft der Ehescheidung ging es dabei nur um Unterhaltsrückstände - zur Zahlung von 750 EUR an die Klägerin verpflichtet.
Im Trennungsunterhaltsverfahren hat die Klägerin nach den Feststellungen des AG eingeräumt, noch über 10.000 EUR aus der Veräußerung des Familienheims zu verfügen. Nunmehr gibt sie an, der aktuelle Stand des Kontos, auf das ihr Kaufpreisanteil geflossen sei, belaufe sich noch auf ca. 1.200 EUR, was vom Beklagten in Abrede gestellt wird.
Beide Parteien leiden unter diversen gesundheitlichen Einschränkungen.
Hinsichtlich des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 4.5.2007 verkündeten Urteils des AG - FamG - Haldensleben Bezug genommen.
Das AG hat der Klage auf nachehelichen Unterhalt zum Teil, nämlich in monatlicher Höhe von 150 EUR ab April 2006, stattgegeben.
Zur Begründung seines Urteils hat das AG ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Gestalt des Aufstockungsunterhalts (§ 1573 BGB) stehe der Klägerin nur zum Teil zu. Bei der Unterhaltsbemessung sei von den beiderseitigen Renteneinkünften auszugehen. Von den Parteien jeweils einkommensmindernd geltend gemachte Zuzahlungen und Sonderaufwendungen hielten sich in etwa die Waage, und gegebenenfalls überschießende Beträge seien aus den jeweiligen Selbstbehalten der Parteien zu zahlen. Dies gelte auch für die vom Beklagten ins Feld geführte Belastung mit monatlich 70 EUR für eine Haushaltshilfe, denn der Beklagte habe lediglich pauschal, mithin unsubstantiiert, behauptet, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seinen Haushalt ohne Unterstützung zu führen. Aus ärztlicher Sicht werde die Anstellung einer Haushaltshilfe lediglich befürwortet. Der Beklagte habe sich noch im Jahre 2005 ein neues Haus gekauft, so dass davon ausgegangen werden könne, dass er zumindest zu dieser Zeit noch dazu in der Lage gewesen sei, seinen Haushalt selbstä...