Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 09.08.2006; Aktenzeichen 11 O 796/06 (325)) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09.08.2006 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Magdeburg abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten i.H.v. 422 427,84 Euro aus einer Bürgschaft in Anspruch.
Am 29.12.1995 gewährte die Klägerin der Firma S. Immobilien GmbH einen Kontokorrentkredit über 9,15 Mio DM, wofür sich der Gesellschafter-Geschäftsführer der Hauptschuldnerin, H.W., sowie am 04.01.1996 der Beklagte als einziger weiterer Gesellschafter gegenüber der Klägerin jeweils selbstschuldnerisch bis zu einem Höchstbetrag von 4,5 Mio DM verbürgten. Als weitere Sicherheiten dienten zwei Grundschulden i.H.v. insgesamt 9,15 Mio DM auf dem Objekt der Hauptschuldnerin L. Straße 18 und G. straße 36, 36a in M.. Am 26.11.1996 gewährte die Klägerin der Hauptschuldnerin einen zusätzlichen Hypo-Avalkredit i.H.v. 4,5 Mio DM, wobei die Parteien übereinkamen, dass die Bürgschaft des Beklagten fortan auch diesen Kredit sichern sollte.
Am 18.11.1998 nahm der (einzige) Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Hauptschuldnerin, H.W., bei der Klägerin persönlich einen Kredit i.H.v. 5 Mio DM auf. Mit Sicherungsvereinbarungen vom 23.12.1998 kamen die Klägerin und die Hauptschuldnerin überein, dass die beiden Grundschulden i.H.v. 9,15 Mio DM neben dem Kontokorrentkredit der Hauptschuldnerin nun auch den Privatkredit des Mitgesellschafters W. sichern sollten. Am gleichen Tag wurden dem Kontokorrentkonto der Hauptschuldnerin Käuferzahlungen i.H.v. 3 060 022, 94 DM und am 28.12.1998 der an Herrn W. ausgereichte Kredit i.H.v. 5 Mio DM gutgeschrieben, wobei in der Folgezeit allerdings 1 353 256,74 DM vom Kontokorrentkonto der Hauptschuldnerin zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten des Mitgesellschafters W. abflossen. Per 11.01.2001 war das Kontokorrentkonto auf 938 021,77 DM zurückgeführt.
Am 27.11.2001 trat die Hauptschuldnerin ihre Ansprüche aus der Vermietung des Objekts G. straße 36, 36a und L. Straße 18 in M. zur Sicherung des der Klägerin gegen den Mitgesellschafter W. zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung des Privatdarlehens i.H.v. 5 Mio DM an die Klägerin ab.
Nachdem die Hauptschuldnerin sich geweigert hatte, weitere Sicherheiten i.H.v. 380 000 bzw. 420 000 Euro zu stellen, kündigte die Klägerin am 24.09.2003 den Kontokorrentkredit, welcher zu diesem Zeitpunkt ein Soll von 422 427,84 Euro aufwies. Mit Schreiben vom 30.04.2004 verlangte die Klägerin im Insolvenzverfahren der Hauptschuldnerin abgesonderte Befriedigung unter gleichzeitiger Anmeldung der Kontokorrentforderung für den Ausfall. Am 14.03.2005 kündigte der Beklagte die Bürgschaft. Mit Schreiben vom 09.03.2005 und 11.01.2007 brachte der Insolvenzverwalter zum Ausdruck, dass die von ihm im Rahmen der Durchführung der abgesonderten Befriedigung durch Verkäufe/Versteigerung erlösten 650 000 Euro auf die Kontokorrentforderung verrechnet werden sollten.
Der Beklagte hat die Höhe der Hauptforderung bestritten. Darüber hinaus hat er vorgetragen, die Klägerin habe ohne seine Beteiligung in kollusivem Zusammenwirken mit der Hauptschuldnerin die für den Kontokorrentkredit eingeräumten Grundpfandrechte aufgegeben, weshalb er zur Kündigung der Bürgschaft berechtigt gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die Höhe der Hauptforderung nicht substanziiert bestritten. Von einem kollusiven Zusammenwirken der Klägerin mit der Hauptschuldnerin sei nicht auszugehen, weil der an den Mitgesellschafter W. ausgereichte Kredit deren Kontokorrentkonto gutgeschrieben worden sei und sich damit die Höhe der Hauptschuld in entsprechender Höhe verringert habe. Auf Grund dessen stünden dem Beklagten auch keine Ansprüche aus § 776 BGB zu.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, der Insolvenzverwalter habe eine für die Klägerin verbindliche Tilgungsbestimmung getroffen, wonach die Erlöse aus der Verwertung der Grundschulden auf die verbürgte Kontokorrentforderung und nicht auf den ebenfalls durch die Grundschulden gesicherten Privatkredit des Mitgesellschafters W. zu verrechnen seien.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagt...