Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz und Werklohnforderung
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 29.07.1997; Aktenzeichen 3 O 478/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 29.07.1997 abgeändert:
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das genannte Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 39/50 der Kosten beider Rechtszüge, die Beklagte 11/50.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.500,00 DM, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.250,00 DM, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 99.561,49 DM, derjenige der Beklagten 28.894,94 DM.
und beschlossen:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 128.416,43 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung einer werkvertraglich gezahlten Abschlagszahlung. Widerklagend begehrt die Beklagte die Zahlung einer Restwerklohnforderung.
Die Klägerin beabsichtigte die Errichtung eines Autohauses. Mit der Planung dieses Objektes beauftragte sie zunächst die Architektur- und Ingenieurgesellschaft F. GmbH. Von dieser F. GmbH liegen Grundrißpläne von April 1993 und vom Oktober 1993 vor (Bl. 228, 229 Bd. I) sowie eine Seitenansichtszeichnung vom April 1993 (im Anlagenband [AB]).
Über die Ausführung der Metallbau- und Schlosserarbeiten sowie der Metallfassade an diesem Bauvorhaben schlossen die Parteien am 08.10.1993 einen Vertrag (Bl. 9-17 Bd. I). Im vorformulierten Teil des von der Beklagten verwendeten Auftragsformulars heißt es, daß die VOB/B die vertragliche Grundlage bilden solle.
Gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung sollten Anträge auf Abschlagszahlungen und Rechnungen bei der Bauleitung eingereicht werden. Mit dieser war zunächst das genannte Architektenbüro F. GmbH durch die Klägerin beauftragt. Der Vertrag enthielt ein Leistungsverzeichnis. Dieses war aufgeschlüsselt nach verschiedenen für die Verwendung vorgesehenen Fenster- und Fassadenelemente. In dem Leistungsverzeichnis wurden Einheitspreise angeführt. Diese bezogen sich teilweise auf die Einheit Quadratmeter (Ziffer N 85.1), teilweise auf die Stückzahl der verwendeten Elemente (Ziffer N 85.2 bis N 85.7), darüber hinaus waren noch Stundenlohnarbeiten angeführt. Der Gesamtleistungsumfang belief sich auf brutto 216.230,61 DM.
Unter dem 10.11.1993 legte die Beklagte der Klägerin eine erste Abschlagsrechnung (Bl. 18 Bd. I). Darin wurde Bezug genommen auf eine Materiallieferung der Firma M.. Die Beklagte machte 86.575,21 DM netto geltend (zzgl. 15 % USt in Höhe von 12.986,28 DM = 99.561,49 DM brutto). Die F. GmbH vermerkte auf dem Rechnungsformular: „fachtechnisch und rechnerisch richtig”. Daraufhin überwies die Klägerin den Rechnungsbetrag an die Beklagte.
Unter dem 24.02.1994 legte die Beklagte eine „2. Teilrechnung” über brutto 28.894,94 DM (Bl. 37 Bd. I). Einzelne Preise für eine Vielzahl genannter Konstruktionselemente enthält die Rechnung nicht.
Die weitere Bauplanung und Betreuung ließ die Klägerin durch ein anderes Architekturbüro durchführen, das Planungsbüro des Bauingenieurs T. Von diesem liegt ein Grundrißplan für das Bauprojekt aus April 1994 vor (Bl. 230 Bd. I), ein weiterer Plan aus Mai 1994 (im AB).
Die Beklagte hatte bereits einige Fassadenelemente angearbeitet. Zwischen den Parteien kam es zum Streit darüber, ob diese zum Einbau in das Bauvorhaben geeignet seien. Ein Begehren der Klägerin, das Material entweder auch innen rostfrei herzurichten oder aber komplett neu zu beschaffen, lehnte die Beklagte ab. Schließlich erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 22.07.1994 die Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages „aus wichtigem Grund” (Bl. 42 Bd. I).
Eine weitere auf den 24.02.1994 datierte „2. Teilrechnung” der Beklagten enthält eine Aufteilung nach Massen, inhaltliche Bezeichnungen der Rechnungsposition und jeweils den Gesamtpreis der Rechnungsposition (Bl. 191 bis 193 Bd. II).
Die Klägerin hat gemeint, sie könne den an die Beklagte gezahlten Betrag zurückverlangen. Sie sei bereits zur Zahlung eines Vorschusses nicht verpflichtet gewesen. Die Beklagte hätte vor der Einforderung eines Abschlages zunächst vor Ort die Maße nehmen müssen, um einen paßgenauen Einbau zu gewährleisten. Allein aufgrund der unsachgemäßen Prüfung des seinerzeit bauleitenden Architektenbüros sei die Zahlung veranlaßt worden.
Die Klägerin hat behauptet, das von der Beklagten bearbeitete Material habe für das vorgesehene Bauprojekt nicht verwendet werden können. Zum einen seien bei der Verarbeitung durch die Beklagte unrichtige Maße zugrundegelegt worden. Zum anderen sei das Material wegen falscher Lagerung bei der Beklagten größtenteils verrostet gewesen. Deshalb, so hat die Klägeri...