Leitsatz (amtlich)
Nach Aufgabe und Löschung eines dinglichen Vorkaufsrechts im Grundbuch aufgrund eines entgeltlichen Vertrags zwischen dem Vorkaufsberechtigten und einem Dritten kann sich die anschließende Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers im Wege der einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Vorkäufers als unzulässig Rechtsausübung darstellen.
Verfahrensgang
LG Stendal (Aktenzeichen 24 O 275/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Verfügungskläger.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird bis zum 25.2.2002 auf 50.000 DM und danach auf die Gebührenstufe bis 14.000 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Verfügungskläger waren Inhaber eines dinglichen Vorkaufsrechts bezogen auf das ursprünglich im Eigentum des Verfügungsbeklagten stehende Grundstück der Gemarkung B. Flur 23 Flurstück 5710, eingetragen im Grundbuch von B. Blatt 4341. Nachdem die Verfügungskläger das Vorkaufsrecht ausgeübt hatten, trat an sie die Fa. R. GmbH heran und erklärte, das Grundstück des Verfügungsbeklagten kaufen zu wollen. Die Verfügungskläger waren bereit, hieran mitzuwirken und ihr Vorkaufsrecht gegen Entgelt aufzugeben. Am 26.9.2001 erteilten die Verfügungskläger der von R. GmbH zur UR-Nr. 998/2001 des Notars K. aus M. Vollmacht zur Löschung des eingetragenen Vorkaufsrechts. Die Bevollmächtigte machte hiervon sofort Gebrauch, woraufhin das Vorkaufsrecht am 2.10.2001 im Grundbuch gelöscht wurde.
Mit Antrag vom 24.10.2001 begehrten die Verfügungskläger die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Eigentumsübertragung aufgrund der vorangegangenen Vorkaufsrechtsausübung. Die von R. GmbH habe tatsächlich offenbar überhaupt nie beabsichtigt, das Grundstück zu erwerben, und damit die Vollmacht missbraucht.
Das LG hat dem Antrag der Verfügungskläger mit Urteil vom 16.11.2001 entsprochen und die Eintragung einer Vormerkung zu Lasten des Grundstücks des Verfügungsbeklagten angeordnet. Die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch scheiterte allerdings daran, dass der Verfügungsbeklagte das Grundstück am 13.11.2001 an Herrn W.M. aufgelassen hatte, woraufhin dieser am 16.11.2001 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist.
Der Verfügungsbeklagte hat gegen das Urteil des LG Berufung eingelegt. Die Verfügungskläger erklären mit Schriftsatz vom 25.2.2002 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dem hat sich der Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeschlossen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungskläger.
1. Für die Entscheidung des Senats sind weiterhin die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften anzuwenden, da die angefochtene einstweilige Verfügung auf eine vor dem 1.1.2002 geschlossene mündliche Verhandlung zurückgeht (§ 26 Nr. 5 S. 1 EGZPO).
2. Die Berufung des Verfügungsbeklagten ist danach zulässig (§§ 511, 511a Abs. 1, 516, 518 Abs. 1, Abs. 2, 519 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 a.F. ZPO). Keinesfalls fehlt es an der erforderlichen Beschwer. Die Beschwer des Beklagten ist grundsätzlich danach materiell zu bestimmen, ob er ganz oder zum Teil verurteilt worden ist (BGH NJW 1975, 539 f.). Bei dieser Beschwer bleibt es auch, wenn der vollstreckungsfähige Inhalt später wegfällt, da der Beklagte immer noch die Abweisung der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses erreichen kann (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., vor § 511 Rz. 19). Aus der Beschwer folgt das Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsbeklagten für das Einlegen der Berufung (BGH NJW 1975, 539 [540]; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., vor § 511 Rz. 9). Daran ändert auch die zwischen den Instanzen eingetretene Erledigung nichts (OLG Hamburg v. 28.9.1988 – 5 U 62/88, NJW-RR 1989, 570; OLG Frankfurt v. 21.3.1991 – 6 W 17/91, NJW-RR 1992, 493 [494]; OLG Düsseldorf v. 29.11.1996 – 22 U 83/96, OLGReport Düsseldorf 1997, 42 = NJW-RR 1998, 776; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rz. 20; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., vor § 511 Rz. 21).
3. Im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu befinden (§ 91a Abs. 1 S. 1 a.F. ZPO). Dies führt zur Kostentragungspflicht der Verfügungskläger (§ 100 Abs. 1 ZPO). Sie hätten aller Voraussicht nach den Rechtsstreit verloren, da sie die erneute Einräumung einer Vormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 885 Abs. 1 BGB nicht verlangen konnten. Die Rechtsausübung der Verfügungskläger stellt sich als unzulässig dar (§ 242 BGB).
Die Verfügungskläger waren Inhaber eines dinglichen Vorkaufsrechts. Nach § 1098 Abs. 2 BGB hatte dieses Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Eigentumsverschaffungsanspruchs. Die Verfügungskläger hatten damit die Rechtsposition, di...