Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiflächenanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung, wonach eine Freiflächenanlage zur Begründung des Anspruchs auf Einspeisevergütung "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 BauGB" errichtet worden sein muss, ist dahin auszulegen, dass für die zur Errichtung genutzte Fläche zum Zeitpunkt des Beginns der Errichtung bereits ein wirksam in Kraft getretener Bebauungsplan bestehen muss.

2. Allein die Aufstellung eines entsprechenden Satzungsbeschlusses i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB genügt bei einer erst nach dem 1.1.2012 erfolgenden Bekanntmachung i.S.v. § 10 Abs. 3 BauGB nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 auf diese Fallgestaltung kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 21.08.2014; Aktenzeichen 4 O 258/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.8.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Einspeisevergütung nach § 32 EEG für den mit ihrer Fotovoltaikanlage in G. im Monat Juni 2012 erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom. Die Prozessparteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung nach den Regelungen des EEG 2009 in der am 31.12.2011 geltenden Fassung (künftig: EEG 2009-3) oder nach dem EEG 2012 in der seit dem 1.1.2012 geltenden Fassung (künftig: EEG 2012-1) zu bemessen ist.

Die Klägerin beabsichtigte, auf einer Konversionsfläche - dem früheren Betriebsgelände eines Umspannwerks - in G. (O.) eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage zu errichten. Das Grundstück ist trotz einer zwischenzeitlichen Sanierung noch immer als Altlastenverdachtsfläche behördlich erfasst.

Im März 2011 beschloss die Gemeinde G. hinsichtlich dieser Fläche, belegen in der Gemarkung K., Flur 2, Flurstück 98/6 (eine 20.056 m2 große Teilfläche des Grundstücks in der Z. Straße 96 in G.), die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Das Aufstellungsverfahren wurde durchgeführt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 4 (Verfahrensvermerke, GA Bd. I Bl. 37 f.) Bezug genommen. Der Entwurf wurde in der Zeit vom 14.06. bis zum 15.7.2011 öffentlich ausgelegt. In seiner Sitzung vom 20.10.2011 erließ der Stadtrat nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen und Hinweise einen entsprechenden Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan. Die Satzung wurde ausgefertigt und am 9.12.2011 vom Landratsamt A. genehmigt. Der Satzungsbeschluss wurde am 5.2.2012 veröffentlicht und ist am 6.2.2012 in Kraft getreten.

Bereits am 5.12.2011 erteilte das Landratsamt A. der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung der geplanten Freiflächen-Fotovoltaikanlage. In der Baugenehmigung wurde ausgeführt, dass das Grundstück im Geltungsbereich eines Gebietes liege, für welches ein Beschluss zur Aufstellung eines entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 33 Abs. 1 BauGB gefasst worden sei. Die Klägerin errichtete die Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von 971,28 kWp und nahm sie am 23.12.2011 in Betrieb. Ab dem 1.6.2012 speiste sie den in der Fotovoltaikanlage erzeugten Strom in das Netz der Beklagten ein. In der Zeit vom 01.06. bis 30.6.2012 wurden insgesamt ... kWh eingespeist.

Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten eine Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EEG 2009-3 geltend, d.h. i.H.v. 22,07 Ct./kWh zzgl. MwSt.; hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Menge des eingespeisten Stroms ein Bruttobetrag i.H.v. ... EUR. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 9.11.2012 die Zahlung einer Einspeisevergütung nach dem EEG vollständig ab (vgl. Anlage K 9, GA Bd. I Bl. 56 f.). Die Klägerin mahnte die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung mit einer Frist bis zum 20.12.2012; eine Zahlung erfolgte nicht.

Im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Klägerin die Zahlung eines Vergütungsabschlags erreichen wollte (4 O 146/13 LG Halle), schlossen die Prozessparteien am 30.5.2013 einen Prozessvergleich, wonach sich die hiesige Beklagte verpflichtet hat, den von der hiesigen Klägerin mit der Fotovoltaikanlage in G. erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache zu einem Preis von 18,76 Ct./kWh zu vergüten und monatliche Abschläge zu zahlen. Die Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer der Beklagten günsti...

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