Leitsatz (amtlich)

Die geringere Absenkung des Vergütungssatzes für Strom aus Fotovoltaikanlagen auf Freiflächen nach § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EEG 2009, in der vom 1.7.2010 bis zum 30.4.2011 geltenden Fassung, bezieht sich auf Strom aus allen Anlagen, die - isoliert betrachtet - auf Flächen entweder i.S.v. Nr. 1 oder von Nr. 2 des § 32 Abs. 3 S 1 EEG 2009 errichtet wurden; unerheblich ist, ob sich diese Flächen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans befinden.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 08.11.2013; Aktenzeichen 5 O 72/13)

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 8.11.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt 15.809,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.3.2013 sowie weitere 387,90 EUR zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des LG sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin ist Betreiberin eines auf einer Freifläche errichteten und am 6.7.2011 in Betrieb genommenen Solarparks, bestehend aus Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Nennleistung von 3.621,6 kWp (künftig: die Anlage). Die Freifläche ist eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung und befindet sich im Geltungsbereich eines kommunalen Bebauungsplans, welcher am 30.10.2009 in Kraft getreten war und nicht bzw. nicht zumindest auch zum Zwecke der Errichtung von EEG-Anlagen aufgestellt oder geändert worden war. Die Beklagte ist die regelverantwortliche Netzbetreiberin, an deren Netz die Anlage der Klägerin angeschlossen ist und in das sie den aus solarer Strahlungsenergie erzeugten Strom einspeist. Die Prozessparteien streiten um die Höhe der Einspeisevergütung, insbesondere um die Frage, welche Degressionsvorschriften anzuwenden sind. Gegenstand der Klage sind die von der Klägerin geltend gemachten Differenzbeträge zwischen dem von der Beklagten anerkannten Betrag der Einspeisevergütung und dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Betrag für den Zeitraum vom 06.07. bis 31.12.2011.

Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind jeweils zulässig, insbesondere sind sie jeweils form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die auf Klageabweisung gerichtete Berufung der Beklagten ist unbegründet; die Anschlussberufung der Klägerin gegen die teilweise Klageabweisung durch das LG hat in der Sache Erfolg.

I. Auf den vorliegenden Fall sind die Regelungen des EEG 2009 in der vom 1.7.2010 bis zum 30.4.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009-2) anzuwenden, wovon beide Prozessparteien auch ausgegangen sind. Dies ergibt sich aus § 66 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 in der seit dem 1.4.2012 geltenden Fassung, welcher für sog. Altanlagen, d.h. für vor dem 1.1.2012 in Betrieb genommene EEG-Anlagen, auf die Fortgeltung der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung des EEG 2009 (das EEG 2009-3) verweist, und § 66 Abs. 7 S. 1 EEG 2009-3, der für die hier am 6.7.2011 in Betrieb genommene Freiflächenanlage auf die Vorschriften der §§ 20 und 32 EEG 2009-2 verweist.

II. Zwischen den Prozessparteien besteht zu Recht kein Streit darüber, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung von Einspeisevergütung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 32 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 2 EEG 2009-2 hat. Die Freiflächenanlage wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Großen Kreisstadt ... "Gewerbepark B. " vom 28.5.2009 (d.h. vor dem 1.1.2010, § 32 Abs. 3 S. 2 EEG 2009-2) errichtet, in dem das Gebiet als Gewerbegebiet i.S.v. § 8 BauNVO ausgewiesen worden ist.

III. Die Einspeisevergütung der Klägerin unterliegt insbesondere der Degressionsvorschrift des § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EEG 2009-2.

1. Für die Höhe der Einspeisevergütung ist neben § 32 Abs. 1 EEG 2009-2, welcher eine Grundvergütung zu einem Betrage von 31,94 Ct./kWh regelt, auf die Vorschriften zur Absenkung von Vergütungen und Boni, die sog. Degressionsvorschriften, in § 20 EEG 2009-2 abzustellen.

2. Nach § 20 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 lit. a) EEG 2009-2 ist der Vergütungssatz im Jahr 2010 zunächst um 11 % zu senken, d.h. um 3,51 Ct./kWh auf noch 28,43 Ct./kWh. Hierüber streiten die Parteien nicht.

3. Nach Abzug dieser Degression ist gem. § 20 Abs. 4 EEG 2009-2 eine weitere Senkung vorzunehmen, wobei für Freiflächenanlagen, welche - wie die Anlage der Klägerin - im Geltungsbereich eines vor dem 25.3.2010 beschlossenen Bebauungsplans errichtet und nach dem 1.1.2011 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Abs. 4 S. ...

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