Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein von einem hierauf spezialisierten Unternehmen zur Brauchwassergewinnung errichteter Brunnen funktionsuntauglich, weil er stark salzhaltiges Wasser fördert, so sind Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB auch ohne Aufforderung zur Mangelbeseitigung begründet.
2. In Abhängigkeit vom konkreten Vertragsinhalt stellt das Fortbestehen des nutzlosen Bauwerks u.U. keinen Schaden dar, so dass keine Verpflichtung zum Rückbau besteht.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 07.07.2023; Aktenzeichen 3 O 125/21) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.07.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte gemäß dem Tenor zu 1. - 3. verurteilt worden ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz und des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 69 % und die Beklagte zu 31 % zu tragen.
III. Das Urteil und das angefochtene Urteil, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Streitwertstufe bis 16.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger begehrt von der Beklagten den Rückbau eines von ihr auf seinem Grundstück errichteten Brauchwasserbrunnens gemäß eines zuvor zu erstellenden und durch die Wasserbehörde zu prüfenden Rückbaukonzeptes sowie die Rückzahlung des von ihm geleisteten Werklohns.
Die Beklagte bohrte auf dem Grundstück des Klägers, belegen in A., OT B., L. Straße 106, einen Brunnen und förderte Wasser aus 40 m Tiefe. In einer wasserrechtlichen Anzeige gegenüber dem Landkreis - Umweltamt - hatte die Beklagte eine beabsichtigte Bohrtiefe von 25 m angegeben, die vom Landkreis nicht beanstandet worden war. Der Kläger zahlte an die Beklagte eine Vergütung von 4.307,80 EUR. Nach einiger Zeit, nachdem Pflanzen in seinem Garten eingegangen waren, stellte der Kläger fest, dass das Wasser stark salzhaltig war. Er ließ eine Wasseranalyse durchführen, nach der das Wasser wegen hoher Natrium- und Chlorid-Werte nicht als Gießwasser geeignet war.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ein Rückbaukonzept des errichteten Brauchwasserbrunnens am Standort L. Straße 106 in A., C. Kreis, Flur 12, Flurstück 601/608 zu erstellen,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ein Rückbaukonzept des errichteten Brauchwasserbrunnens am Standort L. Straße 106 in A., C. Kreis, Flur 12, Flurstück 601/608, durch eine Fachfirma nach ihrer Wahl erstellen zu lassen,
2. die Beklagte zu verurteilen, das erstellte Rückbaukonzept der zuständigen unteren Wasserbehörde, Amt Umweltamt, SG Gewässerschutz, D. Platz 9 in M. zeitnah, jedenfalls spätestens 2 Wochen nach Erstellung, zur Prüfung vorzulegen,
3. die Beklagte zu verurteilen, nach Prüfung und Genehmigung des Rückbaukonzeptes von Seiten der unter Ziff. 2 genannten Behörde den Rückbau nach Maßgabe des DVGW-Arbeitsblattes W 135 "Sanierung und Rückbau von Brunnen, Grundwassermessstellen und Bohrungen" durchzuführen und den Rückbau gemäß DIN 4943 zu dokumentieren,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, nach Prüfung und Genehmigung des Rückbaukonzeptes von Seiten der unter Ziff. 2 genannten Behörde den Rückbau nach Maßgabe des DVGW-Arbeitsblattes W 135 "Sanierung und Rückbau von Brunnen, Grundwassermessstellen und Bohrungen" analog des Merkblattes "Rückbau von Grundwassermessstellen" (LHW, 2010) durch eine nach DVGW-Arbeitsblatt W 120 zertifizierte Fachfirma durchführen zu lassen und den Rückbau gemäß DIN 4943 dokumentieren zu lassen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.395,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.119,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte gemäß den Hauptanträgen des Klägers verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie begehrt nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage.
Von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.
B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit die Beklagte zur Erstellung eines Rückbaukonzeptes und der Umsetzung desselben verurteilt worden ist. Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit die Beklagte zur Rückzahlung des Werklohns und zum Ersatz für die Kosten für die Wasseranalyse verurteilt worden ist.
I. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten aus den §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283 BGB, jedoch nur hinsichtlich der Rückzahlung des Werk-lohns und der Kosten für die Wasseranalyse, nicht auch h...