Leitsatz (amtlich)

Mit der übernommenen Verpflichtung zur Bohrung eines Brunnens schuldet der Auftragnehmer nicht ohne weiteres den Erfolg des Auffindens wasserführender Schichten. Ob solche vorgefunden werden können ist vielmehr Sache des Baugrundrisikos, welches der Auftraggeber trägt.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen 6 O 326/13)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2013 verkündete Urteil des LG Halle, Az.: 6 O 326/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

3. Das Urteil ebenso wie das angefochtene Urteil des LG Halle vom 12.12.2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf die Gebührenstufe bis 8.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger fordert von dem Beklagten die Rückzahlung von Werklohn für die Bohrung eines Brunnens.

Auf Grund eines Werbeflyers ist der Kläger auf die Firma Brunnenbau O. aufmerksam geworden, welche ein Angebot unter dem Datum vom 13.7.2011 gegenüber dem Kläger unterbreitet hat (Anlage K 2, Bl. 11, 11 R d.A.). Auf Grund dieses Angebotes kam der Vertrag zwischen den Beteiligten zustande.

Die Parteien vereinbarten einen Bruttopreis von 2.830,53 EUR.

Die im März 2012 durchgeführte erste Bohrung in einer Tiefe von 15 m brachte kein Wasser zutage, weshalb die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte die Bohrung bis zu einer Tiefe vorantreiben sollte, in welcher Wasser geführt wird.

Den Mehraufwand von pauschal 4.500,- EUR zahlte der Kläger gemäß mündlicher Vereinbarung in bar an den Beklagten.

Sodann stellte sich heraus, dass auch die zweite Bohrung nicht ausreichend Wasser zutage brachte. Darüber hinaus löste die installierte Pumpe einen Kurzschluss aus und der Versuch, die Pumpe an der Wasserleitung aus dem Brunnen herauszuziehen, scheiterte. Daraufhin vereinbarten die Prozessparteien eine dritte Bohrung, wobei der Beklagte sich verpflichtete, die Kosten der Bohrung nebst Durchführung eines Pumpversuchs zur Funktionskontrolle zu tragen.

Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger die Pumpentechnik für die dritte Bohrung stellen sollte.

Hierüber hat das LG Halle Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 2.10.2013 (Bl. 71 - 76 d.A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 12.12.2013 hat das LG Halle die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung des Werklohnes habe, da ein Grund zum Rücktritt nicht bestanden habe, denn der Beklagte habe sich mit der dritten Bohrung nicht in Verzug befunden, was im Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe.

Dem Beklagten hingegen stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zur Seite, da der Kläger vor Durchführung der dritten Bohrung eine neue Pumpe hätte kaufen müssen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der rügt, dass das LG die Beweisaufnahme nicht richtig gewürdigt habe. Der Beklagte habe seine werkvertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht, er schulde die Erstellung eines funktionierenden Brunnens.

Wegen der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Seiten 1 und 2 der Berufungsbegründung vom 6.3.2014 (Bl. 120/121).

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, die zu beanstanden keinerlei Veranlassung bestünde. Der Kläger trage das Baugrundrisiko und hätte vor der Bohrung prüfen müssen, ob auf seinem Grundstück wasserführende Schichten vorhanden sich.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen und stattdessen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen.

II. Die gem. § 511 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache erfolglos.

Das landgerichtliche Urteil ist weder hinsichtlich der Tatsachenfeststellung noch betreffend die rechtliche Würdigung zu beanstanden. Das LG hat beanstandungsfrei die Feststellung getroffen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung von 7.500,- EUR aus den §§ 346, 634 Nr. 3, 323 BGB nicht zusteht. Denn der Kläger hat keinen Anspruch zum Rücktritt vom geschlossenen Werkvertrag gem. § 634 Nr. 3, 323 BGB. Die Würdigung der Beweisaufnahme ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig für seine Behauptung, der Beklagte habe sich mit der Erbringung der Leistung - dritte Bohrung - in Verzug befunden. Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Insoweit wird auf die Würdigung der Beweisaufnahme durch das LG verwiesen, welcher sich der Senat anschließt.

Ergänzend ist auszuführen, dass unabhängig von dem Fehlen des Verzuges auf Seiten des Beklagten bereits die vom Kläger behauptete Leistung nicht geschuldet ist. Deshalb scheit...

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