Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 25.06.1998; Aktenzeichen 4 O 92/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Juni 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle (Az.: 4 O 92/98) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.100,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin liegt über 60.000,– DM

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt weitere Vergütung für die Erbringung von Betonarbeiten anlässlich der Errichtung einer Leichtathletikhalle.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Bauvertrag vom 09. Februar 1995, in den die Bestimmungen der VOB/ B, Stand 1992, einbezogen wurden, zur Durchführung von Betonarbeiten. Mit der Bauüberwachung wurde das Planungsbüro D. beauftragt. Bei Abschluss des Vertrages vereinbarten die Parteien für die Leistungen Ortbeton der Einzelfundamente (Positionen 6.47 – 6.50), Ortbeton der Streifenfundamente und des Sockels (Positionen 6.53. – 6.55) Betonschutzmaßnahmen mit dem Angriffsgrad „stark angreifend” nach DIN 4030. Die Bodenplatte (Positionen 6.57 und 6.58) sollte ohne weitere Schutzmaßnahmen betoniert werden. Der für die Schutzmaßnahmen anfallende Zuschlag sollte bei einer Gesamtkubikmetermenge von 935 m³ einen Betrag in Höhe von 29,59 DM (netto) ausmachen. Die dafür maßgebliche Kalkulation teilte die Klägerin dem Planungsbüro D. auch mit. Während der Durchführung der Betonarbeiten kamen die Parteien überein, den Angriffsgrad für den Ortbeton der Einzelfundamente, der Streifenfundamente, des Sockels sowie den der Bodenplatte abzuändern und trafen eine Vereinbarung, nach der diese Arbeiten mit dem Angriffsgrad „schwach angreifend” durchgeführt werden sollten. Auf Grund dieser Änderungen gab die Klägerin am 24. Juli 1995 ein „2. Nachtragsangebot” ab, in dem sie für den nun vereinbarten Zuschlag einen m³-Preis von 47,51 DM (netto) anbot; die Beklagte akzeptierte dieses Angebot nicht und bat auf Grundlage der Kalkulation des Hauptauftrages um ein neues Angebot. Ein späteres Angebot, in dem die Klägerin die streitgegenständliche Leistung mit einem m³-Preis von 45,66 DM (netto) angeboten hatte, wurde gleichfalls von der Beklagten nicht angenommen. Mit der 16. Abschlagsrechnung vom 11. November 1997 stellte die Klägerin der Beklagten für von ihr eingebrachten Beton von 4.354,71 m³ gleichwohl einen Zuschlagspreis in Höhe von 45,66 DM (netto), mithin einen Betrag in Höhe von 198.836,06 DM (netto) in Rechnung (Bl. 41 Bd. II d. A.); die Beklagte änderte in dieser Rechnung die m³-Angabe auf eine Menge von 4.217,03 m³, für die sie einen Kubikmeterpreis von 26,43 DM (netto) zu zahlen bereit war und zahlte daher einen Betrag in Höhe von 111.456,00 DM (netto).

Die Klägerin verlangt nunmehr die noch ausstehende Differenz zuzüglich angefallener Umsatzsteuer in Höhe von 15 %, nachdem sie der Beklagten am 04. März 1998 Schlussrechnung gestellt hatte (Bl. 57 Bd. I d. A.).

Die Klägerin hat behauptet, bei der Kalkulation des Zuschlages für schwach angreifenden Beton von 29,59 DM (netto) je m³ in ihrem Angebot vom 11. Juli 1994 sei ihr ein Irrtum unterlaufen. Für die von ihr durchgeführten streitgegenständlichen Betonarbeiten sei ein Zuschlag in Höhe von 45,66 DM je m³ angemessen. Dieser Betrag ergebe sich aus dem zur Frage der Angemessenheit des Preises eingeholten Gutachten des Sachverständigen für Baupreisbildung, Dipl. Ing. F. (Bl. 28 – 39 d.A.).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 100.487,01 DM nebst 8,75 % Zinsen seit dem 18. März 1998 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, bei der Änderung der Betonschutzklasse handele es sich – mit Ausnahme der auf die Bodenplatte entfallende Menge, für die ursprünglich keine Betonschutzmaßnahme vorgesehen war – um eine Reduzierung des Leistungsbildes der Klägerin, für den diese allenfalls den von der Beklagten akzeptierten Zuschlag in Höhe von 26,43 DM je m³ verlangen könne. Dieser Preis setze sich zusammen aus einem Lohnanteil von 2,10 DM, Anteil auf Stoffe von 4,– DM, Fremdleistungen von 2,20 DM, einer Umlage von 4,40 DM sowie einem Betonpreisanteil von 13,73 DM (Bl. 54 d.A.). Letzterer berechne sich aus einer Relationsgleichung, wonach sich eine Ermäßigung zwischen den einzelnen Güteklassen von 8,437 % ergebe, was zu einer Verminderung des ursprünglich von der Klägerin kalkulierten Betonpreises von 15,– DM um einen Betrag von 1,27 DM führe (Bl. 8, Bd. II d.A.).

Mit Urteil vom 25. Juni 1998 hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die während der Durchführung des Vertrages vorgenommenen Abänderungen seien nach § 2 Nr. 5 VOB/B zu beurteilen, sodass sich die Klägerin an ihrem bisherigen Preisgefüge festhalten lassen müsse. Damit sei der neue Preis auf der Grundlage der Kalkulation des Hauptauftrage...

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