Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal auf Rückabwicklung eines am 27.11.2017 getätigten Erwerbs eines gebrauchten VW Passat 2.0 TDI (damaliger Kilometerstand: 13.431 km) in Anspruch In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA288 EU6 NSK verbaut, in dessen Steuerung unstreitig eine sog. Fahrkurve hinterlegt ist, anhand derer das Fahrzeug erkennt, ob es sich innerhalb eines bestimmten Zeit-Strecken-Korridors wie dem Precon oder dem NEFZ befindet.
Dem Senat ist hierzu aus verschiedenen Parallel verfahren Folgendes (gerichts-) bekannt:
In einer E-Mail des (Name geschwärzt) Senior Counsel und Dipl.-Ing. Fahrzeugtechnik der Beklagten an das KBA vom 01.10.2015 wird zu Dieselmotoren mit Emissionsstufe EU 6 der Beklagten Folgendes ausgeführt:
"Die Motor-Software enthält eine Fahrkurve zur Präkonditionierung sowie eine Temperatur- und eine Weg-Zeit-Sensierung, die mit Toleranzzugabe die Weg-Zeit-Funktion des NEFZ erkennt, wird eine der Toleranzgrenzen dieser Erkennung einmal überschritten geht der Funktionsmodus in die Applikation für den Straßenbetrieb über und kann bis zum nächsten Motorstart nicht mehr in den NEFZ-Modus zurückkehren. Die Motorapplikation für beide Funktionsmodi ist identisch. Eine Lenkwinkel- oder Raddrehzahlsensierung oder sonstige Sensierung von Fahrzeugdaten findet zu diesem Zweck nicht statt".
Aus einem mit "Technisches Statement: Fahrzyklus-Erkennung" überschriebenen Dokument der Beklagten vom 19.10.2015 ergeben sich folgende Parameter... an welche die oben beschriebene Fahrzyklus-Erkennung (Fahrkurve) beim EA288 anknüpft.
Einschalten
Motorstatt-Temperetur-50 bis 140°C
Öltemperatur -50 bis 140°C
Kraftstofftemperatur -50 bis 140° C
Höhe (Umgebungsdruck) 795 hPa
Ausschalten
Zeit-Weg-Funktion Definierte Funktion
Darunter ist zu den obigen Parametern vermerkt:
"Umschaltung in der Software teilweise enthalten, jedoch ohne Einfluss auf Emissionen".
In einer 13-seitigen Stellungnahme der von der Beklagten beauftragten Kanzlei F. B. D. vom 04.10.2015 wird unter B. II. 2.2. die (an die Fahrkurve anknüpfende) Funktionsweise des NSK-Systems wie folgt beschrieben:
"Aufgrund der Tatsache, dass der Testlauf auf dem Rollenprüfstand nach den EU-rechtlichen Vorgaben des NEFZ strikt auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt ist (4 × 195 sec Simulation innerstädtischer Verkehr, insgesamt 4.052 km anschließend 400 sec Simulation außerstädtischer Verkehr Wegstrecke 6.955 km), innerhalb dessen nicht sicher damit gerechnet werden kann, ob/wann die Speichergrenze von 1-1,5g erreicht ist, der Prüfzyklus indes widerspiegeln sollte, dass es tatsächlich eine Regeneration des NSK gibt, sowie die Testergebnisse reproduzierbar sein sollen, wird im Rollenprüfstandsmodus die Regeneration des NSK zeitgesteuert nämlich durch Regeneration im NSK zu zwei festgelegten Zeitpunkten im ersten Drittel des außerstädtischen Verkehrs (bei 70 km/h und 120 km/h). Die tatsächliche Wirksamkeit des NSK unterscheidet sich nicht, sie ist damit im normalen Fahrbetrieb nicht verringert.
Würde der NSK auf dem Rollenprüfstand nicht zeit-, sondern beladungs- und streckengesteuert, so hatte dies keinen Einfluss darauf, dass die EU6-Emissionsgrenzwerte weiterhin eingehalten werden".
Unter C. II. I 1: und 2 des vorgenannten Dokuments wird der obige Sachverhalt dann einer rechtlichen Würdigung unterzogen, und zwar dahingehend, dass die Umstellung des NSK auf eine Zeitsteuerung bei Durchfahren des NEFZ keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, weil sie nicht zu einer Verringerung der Wirksamkeit des Emissionsminderungssystems bzw. des NSK unter normalen Fahrbedingungen führe; darüber hinaus sei.
"äußerst zweifelhaft ob schon im Ausgangspunkt eine Abschalteinrichtung" vorliege, da die "beladungsgesteuerte Reduktion des NSK ... der Grund- und Normalmodus für den Fahrbetrieb des Fahrzeugs" sei.
In einem mit "Umschaltstrategie Bedatungsebenen EA288 EUG NSK" überschriebenen Dokument der Beklagten vom 19.10.2015 heißt es:
"Die Funktion unterscheidet zwei NSK-Regenerationsstrategien.
Strategie 1: aktiv ab Motorstart, Regeneration erfolgt streckengesteuert
Strategie 2: aktiv nach Verlassen des Strecken-Zeit-Korridors, Regeneration erfolgt beladungs- und streckengesteuert"
Daneben ist vermerkt:
"Emissionseinfluss Nein"
Der "Applikationsanweisung Diesel Fahrkurven EA288 NSK" der Beklagten vom 18.11.2015 lässt sich Folgendes entnehmen:
"Anwendungsbeschreibung:
NSK: Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Fahrkurven zur Erkennung des Precon...