Leitsatz (amtlich)
Das Vorliegen einer inkongruenten Deckung ist auch unter der Geltung der Insolvenzordnung ein starkes Beweisanzeichen für die Beachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis hiervon bei seinem Vertragspartner (§ 133 Abs. 1 S. 1 InsO).
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 7 O 334/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.12.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 22.936,12 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die R. Eigenheimbau- und Bausanierungs GmbH (im Folgenden: Zedentin) war vom Landkreis O. mit Leistungen an dem Bauvorhaben „Berufsbildende Schulen des Landkreises O.” beauftragt worden, die schließlich einen Umfang von mindestens 1,2 Mio. DM umfassten. Sie bediente sich hierzu mehrerer Subunternehmer, u.a. des unter der Firma Baureparaturen H. handelnden R. H. (im Folgenden: Zessionar), der mit der Ausführung des Gewerkes Zimmererarbeiten einen Teil der von der Zedentin gegenüber dem Landkreis O. geschuldeten Leistungen übernahm. Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Zedentin und dem Zessionar waren im „Leistungsverzeichnis Los C 4 Zimmererarbeiten” aufgeführte Arbeiten zu den dort genannten Preisen. Auf den Inhalt dieses Leistungsverzeichnisses wird Bezug genommen (Bl. 8 bis Bl. 32 Bd. I d. A.). Die dem Zessionar übertragenen Leistungen erreichten einen Umfang von nicht mehr als 515.000 DM.
Nach Abschluss dieses Subunternehmervertrages und nach Beginn der Bauausführung durch den Zessionar – die Zedentin befand sich bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten – unterzeichneten er und die Geschäftsführer der Zedentin am 23./25.3.1999 eine Vereinbarung folgenden Inhalts:
„Betrifft: Forderungsabtretung
Zwischen der Firma R.
Eigenheimbau und
Bausanierungsgesellschaft mbH
O. straße 22
H. (Sicherungsgeber)
und der Firma Baureparaturen
R. H.
F. straße 6 A
D.
wird folgendes vereinbart:
1. Gegenstand der Abtretung
Als Sicherheit für die derzeit teilweise bereits erbrachten bzw. noch zu R. isierenden Leistungen gegenüber dem Sicherungsnehmer tritt der Sicherungsgeber, die Firma R. -Bau GmbH H., sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung vom 15.3.1999 zum Bauvorhaben „Berufsbildende Schulen des Landkreises O. in der Klosteranlage A. – Gewerk Zimmerer” gegenüber der Firma
Baureparaturen R. H.
F. straße 6a
D.
ab.
Die Forderung beläuft sich entsprechend dem vorliegenden Angebot und der Auftragsbestätigung vom 15.3.1999 auf eine Summe von 514.784,89 DM.
2. Rechtsübergang
Die gegenwärtigen Forderungen der Fa. Baureparaturen H. an die Fa. R. -Bau GmbH gehen mit Abschluss dieses Vertrages, der sich aus der Auftragsbestätigung des unterbreiteten Angebotes für das BV: „Berufsbildende Schule des Landkreises O. in der Klosteranlage A.” mit der Erfüllung der dort vereinbarten Leistungen ergibt.
Der Sicherungsgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlung der von der Firma Baureparaturen H. erbrachten Leistungen auf schnellstem Wege erfolgen kann.
3. Freigabe der Sicherheit
Der Sicherungsnehmer hat nach Befriedigung seiner Zahlungsansprüche den Forderungsabtretungsvertrag an den Sicherungsgeber zurückzugeben.”
Soweit die Vertragsparteien in Ziff. 1 der Vereinbarung von „… gegenwärtigen und künftigen Forderung aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung vom 15.3.1999 zum Bauvorhaben Berufsbildende Schulen des Landkreises O. in der Klosteranlage A. – Gewerk Zimmerer” sprachen, beabsichtigten sie Abtretung der Forderung der Zedentin gegen den Landkreis O., soweit diese auf den Leistungen des Zessionars beruhten.
Eine Ablichtung dieser Vereinbarung wurde unter dem Datum vom 1.4.1999 seitens der Zedentin von einer anderen Person als den Geschäftsführern unterzeichnet. Sie enthält des Weiteren die Unterschrift des Zessionars sowie unter dem Datum des 7.4.1999 den Vermerk, „Einverständnis und zur Kenntnis genommen: R. Amtsleiter” mit der Unterschrift des Herrn R. sowie einem Stempel des Landkreises O.. Auf die Einzelheiten der Urkunde wird Bezug genommen (Bl. 113, 114 Bd. I d. A.).
In der Folgezeit zahlte der Landkreis O. direkt an den Zessionar, soweit die Zedentin den von diesem verlangten Werklohn für berechtigt erklärte.
Das AG Halle-Saalkreis eröffnete am 30.9.1999 auf einen am 13.9.1999 gestellten Eigenantrag hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zedentin und bestellte den Beklagten zum Verwalter (Geschäftsnummer 59 IN 786/99).
Da die Zedentin infolge ihrer Zahlungsunfähig...