Leitsatz (amtlich)
In der Bezugnahme auf eine DIN-Norm liegt nicht zugleich eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 08.05.2002; Aktenzeichen 5 O 1630/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.5.2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.800 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 20.122,25 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Ersatz des Schadens, den die Klägerin durch ihre Belieferung mit eisensulfidhaltigem Kies erlitten haben will.
Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteiles Bezug genommen.
Die 5. Zivilkammer des LG Magdeburg hat die Klage durch das am 8.5.2002 verkündete Urteil abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte der Klägerin nicht die Eigenschaft der Kaufsache i.S.v. § 463 S. 1 BGB a.F. zugesichert habe, nach der der Zuschlagsstoff Kies unter Einfluss von Wasser und Sauerstoff nicht oxidiere und mit dem Zement keine schädlichen Verbindungen eingehe. Selbst wenn der Beklagten bekannt gewesen sein sollte, dass die Klägerin den gelieferten Kies für die Herstellung von Sicht- und Waschbetonfertigteilen verwenden werde, sei die Nennung der DIN 4226 lediglich zur Beschreibung des Kaufgegenstandes erfolgt und habe der Abgrenzung zu anderen Kiessorten gedient. Das ergebe sich auch aus Ziff. 7.1 der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten, wo klargestellt werde, dass bestimmte Eigenschaften der Ware nicht zugesichert werden würden.
Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch auch nicht aus § 463 S. 2 BGB a.F. zu. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages der Klägerin in Kenntnis habe Kies liefern wollen, dass dieser dem Qualitätsstandard der DIN 4226 nicht entspreche.
Schließlich stehe der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch aus pVV des Kaufvertrages zu, weil die Beklagte ihre Haftung in Ziff. 8.1 der AGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt habe. Dass der Beklagten aber eine solche Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, sei nicht ersichtlich.
Gegen dieses der Klägerin am 29.5.2002 zugestellte Urteil hat sie am 28.6.2002 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und dieses durch einen am 29.7.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und behauptet weiter, dass sie von der S. den Auftrag zur Fertigung der Transformatorenstationen erhalten habe. Diese hätten bezüglich der Waschbetonaußenwände den bereits am Orte befindlichen Gebäuden entsprechen sollen und daher habe es Kies mit einem bestimmten Farbbild bedurft. Die eigenen Mitarbeiter G. und O. hätten deshalb verschiedene Kieswerke besucht und sich jeweils eine Kiesprobe in einem 10 Liter Eimer aushändigen lassen. Dabei sei auf die beabsichtigte Verwendung des Kieses zur Herstellung von Waschbetonplatten hingewiesen worden. Aus jeweils der Hälfte der einzelnen Proben seien Waschbetonprobeplatten im Umfang von 30 cm x 30 cm hergestellt worden, die dem Kunden präsentiert worden seien, darunter die Platte mit dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kies. Diese Platte habe keine verunreinigenden Eisensulfideinlagerungen aufgewiesen. Die Transformatorenstationen in Dänemark seien dann nur mit dem von der Beklagten gelieferten Kies, der in einem eigenen frisch gereinigten Silo zwischengelagert worden sei, hergestellt worden.
Die Klägerin meint, dass ihr die Beklagte die Einhaltung der DIN 4226 als Eigenschaft konkludent zugesichert habe, weil sie bei der Bestellung ein Prüfzeugnis verlangt habe und weil der Beklagten bekannt gewesen sei, dass der Kies im Außenbereich Verwendung finden werde. Ziff. 7.1 der AGB, wonach bestimmte Eigenschaften nicht zugesichert werden würden (Bl. I/41 d.A.), sei in Wirklichkeit und bei Lichte betrachtet ein Haftungsausschluss, der gem. § 11 Nr. 11 AGBG unwirksam sei. Ebenso sei Ziff. 7.2 lit. b der AGB der Beklagten gem. § 11 Nr. 11 AGBG unwirksam. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Ziff. 8.1 der AGB (Bl. I/41 d.A.) umfasse schon nach dem Wortlaut nicht die Haftung gem. § 463 S. 1 BGB a.F. wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft.
Eine Haftung der Beklagten ergebe sich ferner aus § 463 S. 2 BGB a.F., denn der Fehler des Kieses, sei ihr, der Klägerin, arglistig verschwiegen worden. Es sei beweisbar, dass genau der von der Beklagten gelieferte Kies Eisensulfideinlagerungen aufgewiesen habe. Der Beklagten sei nach ihrem eigenen Vortrag bekannt gewesen, dass Eisensulfide in den Lagerstätten im Elbeinzugsbereich Großraum Magdeburg vorkämen. Hierüber habe die Beklagte aufklären...