Normenkette
BGB § 634a
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 10.08.2020; Aktenzeichen 2 O 1881/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. August 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin zu tragen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 73.837,45 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin, vertreten durch einen kommunalen Eigenbetrieb, nimmt die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Planungs- und Bauüberwachungsleistungen für das Bauvorhaben "Grundsanierung und Erweiterung der Berufsbildenden Schulen ..." in G. in Anspruch.
Unter dem 10./14.11.2000 schlossen die Klägerin und die Beklagte (damals unter N. Planungs GmbH firmierend) einen Architektenvertrag - Gebäude - über Leistungen nach dem Leistungsbild des § 15 HOAI 1996 unter Einbeziehung u.a. der AVB-Arch/Ing 1998 und der ZVB-Arch/Ing 1998 (vgl. Anlagenkonvolut K 1). Der Vertrag enthielt Bestimmungen der Honorarzone nach Bewertungspunkten, Zusammenstellungen der anrechenbaren Kosten sowie die Honorarermittlungen jeweils für die LPh 2, 3-4, 5-7 und 8-9, sämtliche Anlagen zum Vertrag jeweils differenziert für die drei Bereiche Sanierung Hauptgebäude (Altbau), Sanierung Turnhalle (Altbau) und Erweiterungsbau mit Zweifeldsporthalle, und einen Terminplan für das gesamte Bauvorhaben. In § 6 wurden Vereinbarungen zur Honorarermittlung und zu den Nebenkosten für sämtliche Leistungsphasen getroffen.
Unmittelbarer Leistungsgegenstand des Vertrages vom 10./14.11.2000 waren nur die Leistungen der Vorplanung aus der LPh 2, sämtliche Leistungen der LPh 3 und die Entwurfs- und Genehmigungsplanung (bis zur HU-Bau) der LPh 4 vorbehaltlich der Bestätigung der Vorplanung durch den Stadtrat und seine Ausschüsse (§ 3 Ziffer 3.1). Hinsichtlich der weiteren Leistungsphasen 5 bis 9 wurde eine stufenweise Beauftragung mit geringen Einschränkungen ohne Rechtsanspruch hierauf in Aussicht gestellt (§ 3 Ziffer 3.2).
Mit einem Auftragsschreiben vom 18.12.2000 (Anlage K 5) wurden der Beklagten die Leistungen der LPh 3 und 4 (bis zur Vorlage HU-Bau) endgültig übertragen. Die Klägerin betraute die Beklagte mit dem Auftragsschreiben vom 08.11.2001 (Anlage K 6) mit der Ausführungsplanung gemäß LPh 5, mit dem Auftragsschreiben vom 21.06.2002 (Anlage K 7) mit weiteren Leistungen der LPh 5 und den Leistungen der LPh 6, mit dem Auftragsschreiben vom 20.11.2002 (Anlage K 8) mit Leistungen der LPh 7 und LPh 8. Diese Auftragsschreiben nahmen hinsichtlich sämtlicher Vertragsinhalte jeweils Bezug auf den Architektenvertrag - Gebäude - vom 10./14.11.2000. Nach Abnahme und Fertigstellung sämtlicher Gewerke beauftragte die Klägerin die Beklagte mündlich mit der Erbringung der Leistungen der Objektbetreuung und Dokumentation gemäß LPh 9.
Im Rahmen des Bauvorhabens wurden u.a. Arbeiten an 11 Dachflächen durchgeführt, darunter Dachabdichtungsarbeiten an dem Flachdach des Südflügels (Dach 5) einschließlich der Dachanschlüsse u.a. an das Dach 7. Hierfür hatte die Beklagte im Rahmen ihrer Leistungen der LPh 6 die Angebotsunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis, erstellt und hatte im Rahmen der LPh 8 die Arbeiten der am 20.06.2003 damit beauftragten Bauunternehmung S. GmbH bis zu deren Abnahme durch die Klägerin am 31.03.2004 überwacht.
Mit so bezeichneter "Teilschlussrechnung" Nr. 640 64507 vom 28.02.2006 (Anlage K 14) rechnete die Beklagte ihre im Zeitraum vom 22.02.2002 bis zum 28.02.2006 erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 8 endgültig ab, offen blieb die Abrechnung der Leistungen der Leistungsphase 9. Die Klägerin übersandte der Beklagten am 17.03.2006 ihre Rechnungsprüfung und zahlte im März 2006.
Welche Tätigkeiten die Beklagte im Einzelnen im Rahmen der Objektbetreuung entfaltete, haben die Prozessparteien nicht vorgetragen. Jedenfalls fand eine Objektbegehung zur Mangelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen nicht statt. Mit Schreiben vom 14.12.2010 zeigte die Beklagte den Abschluss der Arbeiten der Leistungsphase 9 an; die letzte Maßnahme war die Beseitigung von Mängeln am Bodenbelag in einem Flur. Eine Abnahme der Leistungen der Leistungsphase 9 erfolgte nicht.
Bereits zuvor rechnete die Beklagte mit Schlussrechnung Nr. 10/11-30366S vom 26.11.2010 (Anlage K 15) ihre Leistungen der Leistungsphase 9 ab. Die Schlussrechnung wurde von der Klägerin geprüft, f...