Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung einer Abfindung beim Zugewinnausgleich
Leitsatz (amtlich)
Die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes kann nicht güterrechtlich in das Anfangsvermögen eingestellt werden.
Normenkette
ZPO § 287 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Gardelegen (Urteil vom 28.07.2008; Aktenzeichen 5 F 110/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Scheidungsverbundurteil des AG - Familiengerichts - Gardelegen vom 28.7.2008 (Az.: 5 F 110/05) zu Ziff. 4 (Zugewinnausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefast:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 5.600 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 21.2.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsgegner zu 40 % und die Antragstellerin zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision ist nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie, nachdem die Berufung teilweise zurückgenommen worden ist, vollen Erfolg.
Die Ehe der Parteien, welche am 24.1.1992 geschlossen wurde, ist mit teilweise angefochtenem Scheidungsverbundurteil vom 28.7.2008 durch das AG - Familiengericht - Gardelegen geschieden worden. Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens hat das AG die insoweit angefochtene Folgesache Güterrecht, hier Zugewinn, dahin geregelt, dass der Antragsgegner verurteilt wurde, unter Antragsabweisung im Übrigen, an die Antragstellerin einen Zugewinn von 16.876,49 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Ein weitergehender Zugewinnbetrag von 17.036,47 EUR erledigte sich durch Zahlung während des erstinstanzlichen Verfahrens.
Zum wesentlichen Inhalt des Vortrages der Parteien und die Gründe der Verurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand sowie auf die Entscheidungsgründe der Folgesache im angefochtenen Scheidungsverbundurteil vom 28.7.2008 (Hauptakte II Bl. 14 - 21) verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragsgegners, mit der er sich gegen die Verurteilung zu weiteren Zahlungen auf den Zugewinn wendet. Er verweist im Wesentlichen darauf, dass das AG unzutreffend eine Abfindung aus der ehemaligen PGH "E." sowie den Wert einer ihm gehörigen Garage im Anfangsvermögen nicht berücksichtigt habe. Auch der Wert eines Pkw's sei zu hoch im Endvermögen mit 5.000 EUR eingestellt worden. Ferner habe das AG unzutreffend die restlichen Hausfinanzierungskosten beiden Parteien je zur Hälfte zugerechnet, obwohl er, der Beklagte, die Finanzierungskosten für das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück - unstreitig - ab der Trennung allein getragen habe und zukünftig trage.
Der Antragsgegner beantragt nunmehr, nachdem er zunächst die Abweisung der gesamten der Antragstellerin zugesprochenen Zugewinnforderung von 16.876,49 EUR begehrt hat und nach teilweiser Berufungsrücknahme,
das Urteil des AG - Familiengerichts - Gardelegen vom 28.7.2008 zu Ziff. 4 des Tenors (Zugewinnausgleich) abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung von mehr als 5.600 EUR verurteilt worden ist.
Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Die Berufung ist nach Teilrücknahme in vollem Umfange begründet. Der Senat hat bereits mit Vergleichsvorschlag vom 2.3.2009 sich umfassend mit der Sach- und Rechtslage auseinander gesetzt. Auf den Vergleichsvorschlag (Grundakte II Bl. 134 - 137) wird ausdrücklich verwiesen.
Hiernach kann die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht güterrechtlich in das Anfangsvermögen des Antragsgegners eingestellt werden. Demgegenüber ist jedoch die Garage, welche kurzfristig nach Eheschließung veräußert wurde, als Anfangsvermögen mit einem Wert von 2.454,20 EUR (= 4.800 DM) einzustellen. Unbeachtlich ist dabei, dass die Parteien gemeinsam den Verkaufserlös später während der intakten Ehe verbraucht haben. Daneben sind die Darlehensverbindlichkeiten für die Finanzierung des im Eigentum des Antragsgegner befindlichen Hausgrundstückes allein dem Antragsgegner zuzuordnen (BGH FamRZ 1997 aus 487).
Lediglich die Bewertung des AG und des Senats zum Endvermögen des Antragsgegners hinsichtlich der Werthaltigkeit des Pkw Mazda bedarf einer rechtlichen Korrektur. Nachdem der Antragsgegner erstinstanzlich den Wert nach dem Unfall wegen der den Fahrzeugwert erreichenden Reparaturkosten mit 0 EUR angegeben hatte (Gebrauchtfahrzeugbewertung Grundakte Bd. I Bl. 182 f.), schätzt der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO den einzustellenden Wert des reparierten und mit neuem TÜV und ASU versehenen Pkw zum Endtermin auf 3.350 EUR. Dieser bemisst sich aus dem hälftigen Betrag des zusammengerechneten von der Antragstellerin behaupteten Werts von 5.000 EUR und des letztlich vom Antragsgegner eingeräumten Bruttobeschaffungswerts von 1.700 EUR. Die weitere auf Grund Zeitablaufs sich schwierig gestaltende gutachterliche Nachprüfung des Fahrzeugswerts zum End...