Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 05.07.2005; Aktenzeichen 5 O 541/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Magdeburg vom 5.7.2005 - 5 O 541/05 - teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 344,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.4.2005 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadensgutachten ggü. Unfallgeschädigten und potentiellen Kunden des Klägers zu behaupten, beim Kläger gebe es Probleme mit der Abrechnung seiner Sachverständigenhonorare, weil diese überhöht seien.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, bestehend aus Herrn R.Ho., Herrn D.B., Herrn W.F., Herrn K.Ht., Herrn C.Hf., Herrn St.K., Herrn Dr. W.We.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 47 % und der Beklagten zu 53 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 6.358,44 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung der Gutachterkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls und nimmt sie auf Unterlassung seiner Meinung nach wettbewerbsschädlicher Äußerungen in Anspruch.
Am 11.10.2004 kam es gegen 16:15 Uhr in St. zu einem Verkehrsunfall, den der Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Durch den Unfall wurde das haltende Fahrzeug des Herrn W.Sch. am Heck beschädigt. Die Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Unfall entstehenden Schäden ist dem Grunde nach unstreitig. Am 12.10.2004 beauftragte Herr Sch. - wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist - den Kläger mit der Erstellung eines Unfallschadensgutachtens. Er unterzeichnete ein mit "Sicherungsabtretung" benanntes Formular, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. I/16). Wegen der dort genannten "umseitig abgedruckten Honorartabelle" wird auf Bl. I/28 sowie Bl. II/30 d.A. Bezug genommen. Mit schriftlichem Gutachten vom 14.10.2004 ermittelte der Kläger einen Sachschaden an dem Fahrzeug i.H.v. 2.206,01 EUR ohne Mehrwertsteuer und erstellte am selben Tag eine Rechnung über 358,44 EUR, die sich wie folgt aufschlüsselt:
"Für die Erstattung des Gutachtens erlaube ich mir,
zu berechnen: 238 EUR
Fahrtkosten anteilig 24 EUR
05 Lichtbilder 11 EUR
Schreibgebühren pauschal 22 EUR
Porto, Telefon/Faxgebühren (pauschal) 14 EUR
309 EUR
16 % Mehrwertsteuer 49,44 EUR
358,44 EUR"
Die Rechnung und das Gutachten übersandte er sowohl dem Geschädigten als auch der Beklagten unter Offenlegung der Abtretung, wo beides am 20.10.2004 einging. Mit Schreiben vom 22.10.2004 erklärte die Beklagte, dass sie die Gutachterrechnung auf Grund enthaltener Pauschalpositionen momentan nicht ausgleichen könne. Unter dem 25.10.2004 mahnte der Kläger daraufhin bei dem Geschädigten Sch. die Begleichung des Sachverständigenhonorars an, was dieser am 28.10.2004 schriftlich ablehnte und den Kläger aufforderte, sich das Geld bei der Versicherung zu holen. Die tatsächlichen, von der Beklagten ausgeglichenen Reparaturkosten betrugen 2.049,56 EUR netto. Zwischen 2002 und 2004 gab es insgesamt noch zehn weitere Vorgänge, in denen die Beklagte Rechnungen des Klägers anzweifelte.
Der Kläger hat zunächst vorgetragen, er habe in Ermangelung einer Vereinbarung zur Vergütungshöhe sein Honorar nach billigem Ermessen festsetzen können. Hierzu bediene er sich einer Gebührentabelle, die in seinen Geschäftsräumen für jedermann deutlich einsehbar aushänge. Er war der Auffassung, seine an der Schadenshöhe orientierte Abrechnungsmethode sei branchenüblich und sachgerecht. Der Kläger hat weiter behauptet, die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten habe dem Unfallgeschädigten Sch. bei einem Telefonat am 28.10.2004 mitgeteilt, dass das vom Kläger berechnete Honorar unüblich und weit überhöht sei. Sinngemäß habe sie zu ihm gesagt:
"Hätten Sie sich doch einmal vorher hier gemeldet, dann hätten wir Sie zur Dekra geschickt. Dort gibt es keine Probleme."
Die Beklagte habe wiederkehrend Kunden in gleicher Art und Weise zu beeinflussen versucht. Sobald sich Unfallgeschädigte bei der Beklagten nach den Gründen für die Kürzung der Ersatzleistung erkundigt hätten, sei ihnen mitgeteilt worden, das Sachverständigenbüro des Klägers rechne "zu nicht nachvollziehbaren Tarifen überhöht" ab oder mache "Rechnungen wie es lustig ist". In einigen Fällen sei diese Behauptung auch um die Empfehlung ergänzt worden, man möge die Ermittlung der Schadenshöhe zukünftig komplett der Beklagten überlassen und einen ihr genehmen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung befassen, vorzugsweise die Dekra. Der Kläger hat weiter vorgetragen, die Sachbearbeiter de...