Leitsatz (amtlich)

§ 3a AusglLeistG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es liegt weder ein Fall unzulässiger Rückwirkung noch ein Einzelfallgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG vor.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 9 O 431/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.01.2004; Aktenzeichen XI ZR 479/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.3.2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Halle – 9 O 431/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtzug wird auf 46.933,37 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien streiten um eine Restkaufpreisforderung für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen.

Die Klägerin ist die mit der Durchführung des begünstigten Flächenerwerbs nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) vom 27.9.1994 (BGBl. I S. 1628) beauftragte Privatisierungsstelle. Der Beklagte ist berechtigte Person im Sinne dieser Vorschrift. Er gehört nicht zu dem in § 3 Abs. 2 S. 3 der Vorschrift genannten Personenkreis.

Die Parteien schlossen – auf der Grundlage der genannten Regelung – am 1.9.1997 einen notariellen Kaufvertrag (UR-Nr. 1619/97 der Notarin S.K. in H.) über mehrere im Vertrag näher bezeichnete Grundstücke. Da der Beklagte die gesetzlichen Voraussetzungen für einen begünstigten Flächenerwerb nach § 3 AusglLeistG erfüllte, hatten die Parteien den Kaufpreis für die vom Beklagten erworbenen Flächen i.H.v. 443.952 DM, wovon 420.000 DM auf begünstigte erworbene landwirtschaftliche Flächen und 23.952 DM auf das zum Verkehrswert erworbene Flurstück 184 entfielen, nach § 2 Ziff. 2 des Kaufvertrages audrücklich „nach den Bestimmungen des AusglLeistG in Verbindung mit denen der FlErwV” ermittelt. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf den in Ablichtung zur Akte eingereichten Kaufvertrag vom 1.9.1997 (Bl. 10 bis 28 Bd. I d.A.) verwiesen.

Der Beklagte wurde als Eigentümer der Grundstücke eingetragen, nachdem er den Kaufpreis an die Beklagte gezahlt hatte.

Am 20.1.1999 entschied die Europäische Kommission, dass durch Grundstückskaufverträge über landwirtschaftliche Flächen gewährte Beihilfen jedenfalls dann mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar seien, wenn die Gewährung der Beihilfe an die Ortsansässigkeit des Erwerbers zum Stichtag des 3.10.1990 geknüpft sei und wenn die Intensität der Beihilfe die Höchstgrenze von 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten gem. der EG-Verordnung Nr. 950/97 überschreite. Der Bundesrepublik Deutschland wurde aufgegeben, die Beihilfen zurück zu fordern.

Am 22.9.2000 trat das Vermögensrechtsergänzungsgesetz (VermRErGG vom 15.9.2000 – BGBl. I S. 1382) in Kraft, in dem die Bundesregierung durch Änderung des AusglLeistG und der FlErwV den Flächenerwerb an die Vorgabe der Kommission anpasste. U.a. wurde in § 3a AusglLeistG geregelt, dass Kaufverträge, die vor dem 28.1.1999 aufgrund von § 3 des Gesetzes abgeschlossen wurden, mit der Maßgabe „als bestätigt gelten, dass der Käufer bei Verträgen mit anderen als denen in § 3 Abs. 2 S. 3 und § 3 Abs. 5 S. 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis nach den Abs. 2 und 3 neu bestimmt”. Die Neubestimmung erfolgt dadurch, dass der Verkäufer den Kaufpreis bei Verträgen über landwirtschaftliche Flächen in den nicht benachteiligten Gebieten i.S.d. Verordnung 950/97 durch einseitige schriftliche Willenserklärung auf den Betrag anhebt, der den Wertersatz in § 3 Abs. 7 S. 1 und 2 AusglLeistG n.F. entspricht.

Diesen gesetzlichen Bestimmungen entspr. bestimmte die Klägerin den Kaufpreis für die vom Beklagten begünstigt erworbenen landwirtschaftlichen Flächen neu, und zwar so, dass dieser jetzt statt der 420.000 DM 65 % des Verkehrswertes dieser Flächen bzw. 498.443,89 DM zu entrichten hat. Hinzu kommen die auf den Differenzbetrag entfallenden und von der Klägerin nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 S. 4 und 5 AusglLeistG für den Zeitraum von der Fälligkeit des ursprünglichen Kaufpreises bis zum 15.11.2000 errechneten Zinsen i.H.v. 13.349,81 DM.

Den Gesamtbetrag i.H.v. 91.793,70 DM nebst Zinsen aus 78.443,89 DM in Höhe der bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalenz von Regionalbeihilfen zugrunde gelegten Bezugssatzes gemäß den jeweils geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung p.a. seit dem 16.11.2000 macht die Klägerin mit der Klage geltend.

Der Beklagte, der Abweisung der Klage beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne ihren Anspruch nicht auf § 3a AusglLeistG stützen. Er hält die Norm für verfassungswidrig und regt an, den Rechtsstreit dem BVerfG vorzulegen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das LG der Klage stattgegeben.

Es hat zur Begründung angeführt, der Anspruch der Klägerin folge aus § 3a AusglLeistG. Diese Norm sei nicht verfassungswidrig....

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