Leitsatz (amtlich)

1. Der Kauf eines Planungspakets kann so mit dem Erwerb des zu bebauenden Grundstücks verbunden sein, dass ein einheitliches, insgesamt zu beurkundendes Geschäft vorliegt.

2. Schließt sich an den formnichtigen Grundstückskauf mit Auflassung der formnichtige Kauf der Planungen an, können Auflassung und Grundbucheintragung die Nichtigkeit des Gesamtgeschäfts nicht heilen.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 21.11.2001; Aktenzeichen 5 O 1876/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 21.11.2001– 5 O 1876/01 (363), wird zurückgewiesen.

Klarstellend wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 21.11.2001 – 5 O 1876/01 (363), wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 36.539,13 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 29.9.1998 Zug um Zug gegen Übergabe der Planungsunterlagen für das Grundstück der Gemarkung Q. Flur 42, Flurstück 1136/88, gelegen in der F. straße, bestehend aus der Baugenehmigung des Landkreises Q. vom 4.7.1996 (…), der Statik sowie der Entwurfs- und Genehmigungsplanung des Architekten R. M., zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1) die Verhandlungsgebühr des Klägervertreters allerdings nur bis zur Höhe von 13/20 und die Urteilsgebühr nur im Umfang der Nr. 1227 KV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 42.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 36.539,13 Euro bzw. 71.464,33 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagten waren Eigentümer zweier Grundstücke in Q. Flur 42 Flurstück 1136/88 (F. straße) und 1134/88 St.-Straße. Wegen der Lage der Grundstücke wird auf Flurkarte Bd. I Bl. 28 d.A. Bezug genommen. Ursprünglich hatten die Beklagten vor, die Grundstücke selbst zu bebauen. Zu diesem Zweck beauftragten sie den Architekten M. aus S. mit den Leistungsphasen 1 bis 4 i.S.d. § 15 Abs. 2 HOAI.

Der Beklagte zu 1) trat im Frühjahr/Sommer 1996 an die Zeugin W. heran und bot ihr für die Klägerin den Erwerb der Grundstücke samt Planungen an. Die Baugenehmigungen würden bald vorliegen. Allerdings bestanden die Beklagten auf dem Mitverkauf der Planungsunterlagen. Der Erwerb nur der Grundstücke durch die Klägerin kam nicht in Betracht.

Die Baugenehmigungen wurden am 25.11.1996 (Flurstück 1134/88) und 4.7.1996 (Flurstück 1136/88 – Bd. I Bl. 86 d.A.) erteilt.

Am 24.9.1996 schlossen die Parteien zur UR-Nr.: 415/1996 des Notars Sch. aus A. einen Grundstückskaufvertrag über das Flurstück 1136/88 zum Kaufpreis von 46.980 DM (Bd. I Bl. 29–39 d.A.). Für Größe, Güte und Beschaffenheit übernahmen die Beklagten keine Gewähr, ebenso wenig sollten sie für (andere) Fehler oder Mängel haften. Sodann wurde die Auflassung erklärt, aufgrund derer die Klägerin am 1.8.2000 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde (Bd. I Bl. 44/45 d.A.).

In dem schriftlichen „Vertrag” vom 24.10./26.11.1996 (Bd. I Bl. 40 – 42 d.A. erklärten die Parteien,

„…I.

Präambel

Die Vertragsbeteiligten 1) bis 4) (gemeint sind die Beklagten) haben bezüglich des Grundstückes Flurstück 1134/88 Planungsleistungen erbracht. Ferner sind von den Vertragsbeteiligten 1) bis 4) die für die Baugenehmigung und die Baureifmachung des Grundstückes erforderlichen Leistungen erbracht worden; die Baugenehmigung für eine Wohnungseigentumsanlage, bestehend aus sechs Eigentumswohnungen nebst sechs PKW-Einstellplätzen ist bereits beantrag worden.

Die Vertragsbeteiligte zu 5) (gemeint ist die Klägerin) beabsichtigt, auf dem Flurstück 1134/88 die Wohnungseigentumsanlage gem. Planung der Vertragsbeteiligten zu 1) bis 4) sowie der als Bestandteil der Urkunde beigefügten Baubeschreibung handwerks- und DIN-gerecht gem. den Bestimmungen der VOB Teil C errichten zu lassen.

II. Die Vertragsbeteiligten zu 1) bis 4) übertragen hiermit ihre in der Präambel beschriebene Planungsleistungen einschließlich Baugenehmigung sowie aller sonstigen bis heute erbrachten Leistungen auf die Vertragsbeteiligte zu 5).

Die Vertragsbeteiligten zu 1) bis 4) sichern zu, dass die Baugenehmigung gem. dem gestellten Bauantrag auflagenfrei erteilt werden wird; die Vertragsbeteiligten zu 1) bis 4) sichern weiterhin die Ordnungsgemäßheit und Mängelfreiheit von Planung und Statik zu.

Weiterhin sichern die Vertragsbeteiligten zu 1) bis 4) eine baldige Erteilung der Baugenehmigung zu, die sodann einen unverzüglichen Baubeginn gewährleistet.

…”.

Die Klägerin versprach als Gegenleistung die Zahlung von 173.620 DM und weitere 27.000 DM. Davon sollten 20.600 DM direkt an den Architekten M. fließen, um seine Forderungen aus den erbrachten Planungen abzugelten (Bd. I Bl. 40–42 d.A.). Zu diesem Vertrag wurde am 3.12.1996 vereinbart, dass von 200.000 DM, die als Kaufpreis vorgesehen s...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge