Leitsatz (amtlich)
1. Nur die infolge des formnichtigen Grundstückskaufvertrages erklärte Auflassung und anschließende Eintragung im Grundbuch heilen den Formmangel nach § 313 S. 2 BGB a.F.
2. Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des gescheiterten Grundstückserwerbs.
Verfahrensgang
LG Dessau (Aktenzeichen 6 O 675/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Dessau vom 26.9.2001, Geschäftszeichen: 6 O 675/01, abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 74.835,67 Euro Zug um Zug gegen Herausgabe und Auflassung der lastenfreien, insb. nicht mit der in Abt. III des Grundbuchs von B. Bl. 154 unter lfd. Nr. 3 eingetragenen Grundschuld zugunsten der H. AG über 135.000 DM nebst Zinsen belasteten, Grundstücke
a) Flur 4 Flurstück 43/1, eingetragen im Grundbuch von B. Blatt 154 lfd. Nr. 5,
b) Flur 4 Flurstück 176, eingetragen im Grundbuch von B. Blatt 154 lfd. Nr. 6,
c) je nach dem Stand des Vollzuges des zwischen der Klägerin und den Eheleuten E. und K.L. am 5.2.2001 zur UR-Nr. … des Notars K. aus R. geschlossenen Tauschvertrages – Flur 4 Flurstücke 177 und 178, eingetragen im Grundbuch von B. Blatt 154 lfd. Nr. 6, oder Flur 4, Flurstück 179, derzeit noch eingetragen um Grundbuch von B. Blatt 283
und Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben, wobei die Beklagten für die Gerichtskosten als Gesamtschuldner haften.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 75.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 170.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Mit notariellem Kaufvertrag vom 24.6.1998 (UR-Nr.: … des Notars Ulrich K. aus R.) verkauften die Beklagten an die Klägerin die im Grundbuch von B. Blatt 154 eingetragenen Grundstücke Flur 4, Flurstück 43/1 und 43/2, die mit dem Wohnhaus in B., D.-Straße 29 bebaut waren. Der Kaufpreis betrug 170.000 DM. Beide Vertragsseiten erklärten sogleich die Auflassung. Der Klägerin wurde zur Finanzierung des Kaufpreises eine Vorbelastungsvollmacht eingeräumt. § 3a des Vertrages behielt der Klägerin ein Rücktrittsrecht vor, das sie zwischen dem 20.7. und 30.7.1998 schriftlich ausüben konnte, falls bis dahin ihr Kreditinstitut die Kaufpreisfinanzierung schriftlich abgelehnt haben sollte (Bd. I Bl. 8–13 d.A.). Das zum Kaufgegenstand gehörende Gebäude ist ca. 1949 errichtet worden und wies eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren auf.
Mit Schreiben vom 30.7.1998 nahm die Klägerin ggü. den Beklagten vom Kaufvertrag Abstand (Bd. I Bl. 14/15 d.A.). Nachdem im August 1998 eine Finanzierung durch die H. zustande kam, sah sich die Klägerin dann doch in der Lage, die Grundstücke zu erwerben. Mit Einverständnis der Beklagten brachte sie den „Rücktritt vom Rücktritt” zum Ausdruck.
Der Grundstückskaufvertrag vom 24.6.1998 gelangte zur Durchführung. Die verkauften Grundstücke wurden mit einer am 21.10.1998 in Abt. III lfd. Nr. 3 des Grundbuchs von B. Blatt 154 eingetragenen Grundschuld über 135.000 DM zugunsten der H. belastet. Da die Beklagten die Grundstücke zunächst weiter nutzten, zahlten sie an die Klägerin hierfür insgesamt 4.100 DM. Am 10.4.1999 bezog die Klägerin schließlich das Wohnhaus. Ihre Grundbucheintragung als Eigentümerin erfolgte am 13.7.1999. Während der Zeit ihrer Grundstücksnutzung hat die Klägerin das Vordach des Anbaus für 771,30 DM erneuern lassen.
Zur gleichen Zeit als die Parteien über den Ankauf des Grundstücks durch die Klägerin verhandelten und sich einigten, stritten die Beklagten mit ihren Grundstücksnachbarn E. und K. L. über ein Wegerecht. Am 7.8.1998 führte das LG Dessau als Berufungsgericht in diesem Rechtsstreit einen Ortstermin durch, bei dem sich die dortigen Parteien dahin verglichen, Flächen ihrer Grundstücke zu tauschen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 7.8.1998 – Bd. I Bl. 16–18 d.A.). Am 24.3. und 9.6.1999 wurden das Flurstück 43/2 und die den Nachbarn gehörende Fläche 43/3 zum Zwecke der Durchführung des Vergleichs vermessen. Aus dem Flurstück 43/2 entstanden die Flurstücke 176, 177 und 178. Vom Flurstück 43/3 wurde eine Teilfläche von 35 m² abvermessen, bei der es sich um das neu entstandene Flurstück 179 handelt.
Nach Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch ließen die Eheleute E. und K.L. den vor dem LG Dessau geschlossenen Vergleich auf die Klägerin umschreiben und betrieben nachfolgend die Zwangsvollstreckung. Die sich auf vertragliche Umsetzung des geschlossenen Vergleichs in Anspruch genommen sehende Klägerin wandte sich mit einer Klage gegen die Vollstreckungsklausel, die sie allerdings zurücknahm als die Gläu...