Verfahrensgang

AG Zerbst (Entscheidung vom 21.04.1999; Aktenzeichen 4 Ls 131 Js 39112/97)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Zerbst vom 21. April 1999 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Zerbst hatte den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts trafen sich am Abend des 19. September 1997 circa 25, mehrheitlich jugendliche Personen - unter ihnen der Angeklagte - auf dem R. platz in B. . Diese Gruppe "einte u.a. ein gemeinsames Erscheinungsbild in Gestalt extrem kurze Haare, Bomberjacken und Springerstiefel, wie auch eine eher "rechte" Einstellung."

Auf Vorschlag des gesondert verfolgten M. begab sich diese Gruppe mit mehreren Kraftfahrzeugen zur Gaststätte K. in H. , um dort Bier zu trinken. Im Verlauf des Abends brachte M. das Gespräch auf die in demselben Ort gelegene Gaststätte des R. C. . Zum weiteren Geschehen führt das Amtsgericht aus (UA 5, 6):

"Er teilte mit, daß es sich dabei um eine sogenannte "Zeckenkneipe" handele und er Ärger mit jenen Leuten habe. Nach ca. ein bis zwei Stunden brach die Gruppe auf, um gemeinsam zu jener Gaststätte zu gehen und um dort den in jener Lokalität vermuteten "linken" eine - gewaltsame - "Abrechnung" zu erteilen. Unter Führung des ortskundigen F. M. begaben sich die Personen, unter ihnen auch die Angeklagten, nach einem geschlossenen Fußmarsch dorthin ...

Auf dem Weg hielt der gesondert verfolgte M. an einem Holzzaun an, riß einzelne Latten ab und verteilte diese an verschiedene Gruppenmitglieder. .. Anschließend begab sich der Großteil der Gruppe unmittelbar zu der Gaststätte, während ein kleinerer Kreis - u.a. der Angeklagte J. und der gesondert verfolgte N. - im Abstand von etwa 30 m im Hintergrund verblieb.

Vor der Gaststätte wies der gesondert verfolgte M. durch das Fenster auf den am Tresen sitzenden M. B. , weil er diesen aufgrund seiner langen Haare für einen Herrn K. , einen "linken" hielt, mit welchem er zuvor eine Auseinandersetzung gehabt hatte. Sodann äußerte er, daß er sich zurückhalten müsse, "da er noch Bewährung" habe. Daraufhin stürmten zwei, in diesem Verfahren nicht näher feststellbaren Mitglieder der Gruppe in die Gaststätte und zogen den M. B. an dessen Haaren vom Hocker. In der Folge setzten weitere sechs bis acht, zum Teil mit Baseballschlägern und Zaunlatten bewaffnete, bis auf die gesondert verfolgten Be. und Sch. , in diesem Verfahren nicht feststellbare Mitglieder der Gruppe nach, während der Rest der Gruppe - so auch die Angeklagten D. , T. , P. , R. und A. , unmittelbar vor der Tür verblieben. In der Gaststätte schlugen sodann - wobei die Tatbeteiligungen in diesem Verfahren im einzelnen nicht geklärt werden konnten; verschiedene Gruppenmitglieder mit ihren Schlagwerkzeugen auf sämtliche Personen, Inventar und Wände ein."

Die in der Gaststätte anwesenden Personen wurden nicht unerheblich verletzt. "Nach ca. zwei Minuten ertönte sinngemäß das Kommando "abhauen", worauf die Gaststätte unmittelbar geräumt wurde und die gesamte Gruppe - einschließlich der vor der Tür stehenden Personen - den zunächst eiligen, sodann aber geordneten Rückzug antrat." (UA 7).

2.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Amtsgericht den Angeklagten auf der Grundlage dieser Feststellungen wegen Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt hat. Der Angeklagte hat sich als Teilnehmer, nämlich als Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB), an Gewalttätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift beteiligt.

Keiner näheren Erörterung bedarf dabei, daß es sich bei der Gruppe von ca. 25 Jugendlichen um eine Menschenmenge im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB handelte (BGHSt 33, 306, 308), und die aus ihr mit der allgemeinen Zielrichtung gegen "Linke" - gegen die Geschädigten als Repräsentanten dieses Personenkreises - verübten Tätlichkeiten geeignet waren, die öffentliche Sicherheit zu gefährden (BGHR StGB, § 125 Abs. 1 Menschenmenge 1; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 125 Rdn. 4).

Aber auch die Gehilfeneigenschaft des Angeklagten unterliegt keinem Zweifel. Der Revision ist zwar insofern zuzustimmen, daß das einfache Mitmarschieren in einer Gruppe, aus der heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, auch unter dem Gesichtspunkt der psychischen Beihilfe, allein noch keine Strafbarkeit nach § 125 StGB begründet. Die Beteiligung nach dieser Vorschrift setzt vielmehr auch in Gestalt der psychischen Beihilfe ein nach allgemeinen Teilnahmegrundsätzen beachtliches, bestimmte Gewalttätigkeiten der aktiven Täter förderndes, obj...

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