Entscheidungsstichwort (Thema)
Inanspruchnahme auf Unterlassung wegen in eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen gegenüber gesetzlichen Bestimmungen verkürzten Gewährleistungsfristen
Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 28.11.2008; Aktenzeichen 21 O 118/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Stendal vom 28.11.2008 - 21 O 118/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.189 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Stendal vom 28.11.2008 ist unbegründet. Mit tatsächlich wie rechtlich zutreffenden Erwägungen hat das LG dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziff. 1. wiedergegebenen Klauseln aus den als Anlage K 1 (Bl. 10 f. d.A.) zur Gerichtsakte gereichten "Verkaufs- und Lieferbedingungen" aus § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) zugesprochen. In der Folge hat das LG richtigerweise die Androhung des Ordnungsmittels (§ 890 ZPO) ausgesprochen und einen Anspruch des Klägers aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Abmahnung getätigten Aufwendungen bejaht.
Die Berufung zeigt weder eine Rechtsverletzung auf (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Feststellung des LG, die Beklagte habe zumindest im Zeitraum vom 22.08. bis 26.9.2007 die im Tenor (Ziff. 1.) des angegriffenen Urteils erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1, 2. HS. ZPO begründen könnten, bestehen nicht. Der Kläger hat mit der Klageschrift vorgebracht, die Beklagte habe beim Vertrieb von Aluminium-Glas-Systemen, insbesondere Wintergärten, Türen und Fenster, im deutschsprachigen Raum "zumindest im Zeitraum vom 22.8.2007 bis zum 26.9.2007, möglicherweise auch länger, sog. Verkaufs- und Lieferbedingungen, die jeweils Vertragsinhalt wurden", verwendet (S. 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A.), und zwar mit dem aus der Anlage K 1 ersichtlichen Inhalt. Diese Behauptung hat die Beklagte in erster Instanz nicht bestritten. Sie ist ihr auch nicht in dem mit der Klageschrift zur Akte gereichten vorprozessualen Schriftverkehr entgegen getreten.
a) Auf S. 1 der Klageerwiderung vom 25.6.2008 (Bl. 24 d.A.) hat die Beklagte vortragen lassen, die bemängelten Klauseln enthielten entgegen der Auffassung des Klägers sehr wohl zulässige Gewährleistungsbeschränkungen auf sechs Monate bzw. zwei Jahre. "Unabhängig hiervon" werde "darauf hingewiesen, dass die klägerische Seite selbst vortragen" lasse, "dass die Verwendung der Klauseln auch nicht mehr " erfolge. Das LG durfte dieses Vorbringen dahingehend verstehen, dass die mit der Klageschrift vorgetragene zeitweilige Verwendung in der Vergangenheit und hier "zumindest im Zeitraum vom 22.8.2007 bis 26.9.2007" (S. 3 der Klageschrift), nicht in Abrede gestellt wird.
b) Dieses Verständnis lag umso näher, als auch der zur Akte gelangte vorprozessuale Schriftverkehr nur den Schluss zulässt, dass die Beklagte zugesteht, die als Anlage K 1 vorgelegten Verkaufs- und Lieferbedingungen zumindest in dem Zeitraum zwischen der Fertigung des Abmahnschreibens vom 22.8.2007 (Anlage K 2, Bl. 12 f. d.A.) und der Reaktion der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 26.9.2007 (Anlage K 3, Bl. 16 f. d.A.) verwendet zu haben. In letzterem Schreiben heißt es u.a.:
"Hinsichtlich der verwendeten Klauseln gehen wir jedoch nicht davon aus, dass hier ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen vorliegt." Diese Rechtsauffassung wird in der Folge begründet.
c) Auch das Schreiben des seinerzeitigen vorgerichtlichen Vertreters der Beklagten (zugleich der Prozessbevollmächtigte in der ersten Instanz), des Herrn Rechtsanwaltes O., vom 9.4.2008 (Anlage K 5, Bl. 20 d.A.), konnte das LG rechtsfehlerfrei dahin verstehen, dass die Verwendung der als Anlage K 1 zur Gerichtsakte gereichten "Verkaufs- und Lieferbedingungen" in dem vorgenannten Zeitraum vorprozessual nicht bestritten wurde und - in erster Instanz - nicht bestritten wird. Dort wird ausgeführt:
"Die damalig [Abmahnschreiben vom 22.8.2007] beanstandeten Verkaufs- und Lieferbedingungen werden nicht mehr verwendet (...) Wir fügen insofern die aktuellen Verkaufs-, Leistungs- und Lieferbedingungen anbei und gehen davon aus, dass sich die Angelegenheit somit erledigt hat."
d) Auch aus dem Beklagtenvorbringen auf S. 2 der Klageerwiderung geht kein Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anlage K 1 in dem o.g...