Leitsatz (amtlich)
Einem sog. Vandalismusschaden als mut- oder böswillige Beschädigung nach A. 2.3.3 AKB 2008 steht nicht die nur auf die oberste Lackschicht eines Fahrzeuges beschränkte Schadensverursachung entgegen.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 20.02.2013; Aktenzeichen 11 O 168/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird entsprechend dem Antrag beider Parteien das Urteil des LG Magdeburg vom 20.2.2013 - 11 O 168/12, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz, an das LG Magdeburg zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger, Eigentümer und Halter eines bei der Beklagten vollkaskoversicherten Porsche Cayenne Turbo, nimmt die Beklagte wegen eines sog. Vandalismusschadens an seinem Fahrzeug, der am 24./25.7.2011 eingetreten sein soll, auf Zahlung eines Reparaturbetrages von 14.189,30 EUR netto in Anspruch, der im Einzelnen der Schadenkalkulation der A. GmbH vom 24.8.2011 (Bl. 20 - 25 Bd. I d.A.) zu entnehmen ist.
Das LG Magdeburg hat nach Vernehmung von vier Zeugen die Klage durch Urteil vom 20.2.2013 (Bl. 155 - 162 Bd. I d.A.) abgewiesen, weil bereits ein Vandalismusschaden in Ermangelung eines dafür typischen Schadensbildes nicht vom Kläger bewiesen sei und die Beklagte zudem auch den Beweis dafür erbracht habe, dass die nur an der obersten Lackschicht befindlichen Fahrzeugschäden nicht durch einen Betriebsfremden verursacht worden seien. Denn außer dem atypischen Schadensbild folge dies vor allem daraus, dass der Kläger, wie sich aus der Aussage der Zeugin M. W. ergebe, seine Bekanntschaft zu A. B. wahrheitswidrig geleugnet habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der namentlich rügt, das LG sei infolge fehlerhafter Würdigung der erhobenen Beweise und mangels Beachtung aller entscheidungserheblichen Beweisangebote zum unzutreffenden Ergebnis der Klageabweisung gelangt.
Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhalts gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist auch in der Sache begründet.
Das LG hat ohne plausible Begründung in Verkennung der maßgeblichen Rechtslage und unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz der Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs aus der Vollkaskoversicherung verneint, weshalb auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung, gleichermaßen umfänglichen wie aufwendigen Beweisaufnahme und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen war.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Netto-Reparaturkosten seines bei der Beklagten vollkaskoversicherten Pkw wegen mutwilliger Beschädigung seines Fahrzeugs am 24./25 Juli 2011 dürften entgegen der Auffassung des LG nach der Regelung in A. 2.3.3 und A. 2.7.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung 2008 (abgekürzt: AKB 2008) gegeben sein (1).
Demgegenüber bedarf die von der Beklagten letztlich behauptete vorsätzliche Herbeiführung eines nur täuschungshalber fingierten Versicherungsfalles durch den Kläger oder auf dessen Veranlassung durch andere, mit der Folge der vertraglichen Leistungsfreiheit nach § 81 Abs. 1 VVG für die Versicherung, noch der weiteren, umfassenden Aufklärung in erster Instanz, die bislang in Verkennung der Rechtslage und unter Missachtung der entsprechenden Beweisangebote in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen worden ist (2).
1. Ein von der Vollkaskoversicherung erfasster Anspruch des Klägers wegen der mut- oder böswilligen Beschädigung seines Porsche Cayenne am 24./25.7.2011 kann - vorbehaltlich einer von der Beklagten zu beweisenden Fiktion des vielmehr vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfalles - dem Grunde nach gewissermaßen keinem Zweifel unterliegen.
Ausreichend für den Versicherungsschutz in der Kfz-Vollkaskoversicherung ist dafür nach A. 2.3.3 AKB 2008 - die noch vom LG zugrunde gelegte Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. II Buchstabe f AKB a.F. dürfte insoweit obsolet sein - eine mut- oder böswillige Beschädigung des Fahrzeugs.
An der mutwilligen, das heißt dem Wortsinn nach nichts anderes als vorsätzlichen bzw. absichtlichen Herbeiführung der festgestellten Fahrzeugschäden kann an sich kein Zweifel bestehen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es insoweit für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht.
Dass darüber hinaus, wie das LG annimmt, das übliche Bild eines nicht mit Ruhe und Bedacht, sondern anders als planmäßig herbeigeführten Vandalismusschadens vorliegen müsse, lässt sich dem hierfür allein maßgeblichen Begriff der mutwilligen Handlung eines Dritten nicht entnehmen, noch erscheint es gerechtfertigt, eine wie auch immer zu definierende Typizität des sog. Vandali...