Entscheidungsstichwort (Thema)
Restwerklohnforderung
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 7 O 312/97) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 19.01.1999 (11 U 234/98) bleibt aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Klägerin überschreitet 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Senats ist zulässig. Er ist statthaft (§§ 542 Abs. 3, 338 ZPO) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 542 Abs. 3, 339 Abs. 1, 340 ZPO).
II. Die im Versäumnisurteil des Senats ausgesprochene Entscheidung ist aufrechtzuerhalten (§§ 542 Abs. 3, 343 Satz 1 ZPO).
Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zur Zeit unbegründet, soweit die Klägerin Zahlung auf Grundlage ihrer Abrechnung vom 02.07.1996 und ihrer Stundenlohnabrechnung vom 20.02.1998 verlangt. Die Fälligkeit des geltend gemachten Teilwerklohns ist nicht dargelegt.
a) Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bemißt sich nach den Regelungen der VOB/B. Die VOB/B wurde wirksam in den Bauvertrag zwischen den Parteien einbezogen. Nach Ziffer 3 der Vereinbarung vom 15.03.1996 vereinbarten die Vertragsparteien die Geltung dieses Regelwerkes.
Die Vorschriften des AGBG stehen der wirksamen Einbeziehung der VOB/B nicht entgegen. Es ist bereits nicht vorgetragen, daß die VOB/B überhaupt von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei gestellt wurde, wovon die Anwendbarkeit des AGBG abhängt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG). Selbst wenn jedoch eine der Vertragsparteien als Verwenderin der VOB/B auftrat, wurde das Regelwerk wirksam zum Vertragsinhalt erhoben.
Falls die Beklagten das Bauvertragsformular stellten, waren die besonderen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 AGBG nicht zu beachten. Diese Norm findet dann keine Anwendung, da es sich bei der Klägerin um einen Kaufmann handelte, für den der Abschluß des Vertrages zum Betrieb ihres Handelsgeschäftes gehörte (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB – je in der bei Vertragsschluß gültigen Fassung – i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG).
Auch wenn die Klägerin das Vertragsformular stellte, reichte die darin vereinbarte ausdrückliche Einbeziehung der VOB/B für das Herbeiführen ihrer Geltung aus. Die Beklagten hatten die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG), obwohl die Bestimmungen der VOB/B im Vertrag nicht abgedruckt wurden.
Zwar ist der Verwender grundsätzlich gehalten, seinem Vertragspartner die Kenntnisnahme von allen Bedingungen zu ermöglichen, die er dem Vertrag zugrunde legen will. Ein bloßer Verweis auf weitere, in dem verfügbaren Text nicht abgedruckte Bestimmungen reicht regelmäßig nicht aus, um auch sie in das Vertragswerk einzubeziehen (BGHZ 86, 135, 138; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 2 AGBG Rdn. 9).
Anders ist es aber dann, wenn der Verwender mit Sicherheit erwarten darf, daß der Vertragspartner die fraglichen Geschäftsbedingungen bereits kennt, etwa weil sie sich in seinem Geschäftszweig als Vertragsmuster durchgesetzt haben und niemand in der Branche ohne Kenntnis dieser Bedingungen tätig sein kann. In derartigen Fällen darauf zu bestehen, daß der Verwender dennoch seinem Vertragspartner die „Kenntnisnahme” ermöglichen müsse, wäre bloße Förmelei (BGHZ 86, 135, 138). Ausgehend davon ist es nicht erforderlich, dem Vertragspartner des Verwenders einen Text der VOB/B zur Verfügung zu stellen, wenn aufgrund der gewerblichen Betätigung des Vertragspartners auf dem Bausektor davon auszugehen ist, daß ihm der Text der VOB/B bekannt ist (BGHZ 86, 135, 138; 105, 290, 292; OLG Hamm NJW-RR 1991, 277; Palandt/Heinrichs, § 2 AGBG Rdn. 9).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei den Beklagten handelt es sich um einen im Baubereich bewanderte Vertragspartner. Die Beklagten schlossen den Vertrag als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ab, die sie selbst als „A. GbR” bezeichneten. Diese Benennung verwendeten die Beklagten auch auf ihren Geschäftsbriefen, die zudem den vorgedruckten Schriftzug enthielten: „Wir bauen für sie ungewöhnlich kreativ und kostengünstig” (Bl. 13 Bd. I). Darüber hinaus waren die Beklagten für die Klägerin ersichtlich bereits auch vor Vertragsabschluß als Bauherren aufgetreten. Die Arbeiten der Klägerin fanden an einem Objekt statt, mit dessen Errichtung die Beklagten schon zuvor begonnen hatten. Die Klägerin wurde erst späterhin beauftragt, nachdem ihre Vorgängerin auf der Baustelle in die Gesamtvollstreckung gefallen war. Abgesehen davon haben die Beklagten auch niemals geltend gemacht, die VOB/B seien ihnen nicht bekannt.
b) Die Fälligkeitsvoraussetzungen der VOB/B sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer prüfbaren Rechnung (§ 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B). Dafür kann es dahinstehen, unter welchen der in § 8 Nr. 1 bis 4 VOB/B aufgeführten Fälle di...