Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 14.09.1993; Aktenzeichen 9 O 634/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14. September 1993 – 9 O 634/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer übersteigt für den Kläger 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagte zu 1. und der Kläger sind Halbgeschwister. Die Mutter der Beklagten zu 1., Frau … war mit dem Vater des Klägers, Herrn … in 2. Ehe verheiratet. Am 22.01.1979 hatten die Eheleute … ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod des Letztlebenden setzten sie ihre Kinder als Schlußerben ein und trafen für diesen Fall eine Teilungsanordnung. Danach sollte der Kläger den in die LPG eingebrachten Acker, das landwirtschaftliche Inventar, soweit noch vorhanden, und den gesamten Inventarbeitrag erhalten. Die restlichen Teilungsanordnungen betrafen die übrigen Miterben. Nach dem Tod des … am 18.09.1979 wurde dessen Ehefrau als alleinige Erbin als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 25.09.1989 schenkte die Erbin das im Grundbuch von … Bl. … verzeichnete Grundstück Flur 1, Flurstück 424/12 den Beklagten, die am 12.01.1992 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden.

Am 13.11.1991 erteilte Frau … eine notarielle Vollmacht (UR-Nr. 2059/91 des Notars … in …), mit der sie den Beklagten zu 2. bevollmächtigte, weitere Grundstücke an die Beklagte zu 1. und ihre weitere Tochter, … zu übertragen. Die Vollmacht sollte über den Tod der Erblasserin hinauswirken.

Frau … verstarb am 24.12.1991.

Auf der Grundlage der Vollmacht schloß der Beklagte zu 2. am 13.01.1993 mit der Beklagten zu 1. und mit … einen notariellen Schenkungsvertrag, (UR-Nr. 61/92 des Notars …) u. a. über das im Grundbuch von … Blatt … verzeichnete Grundstück der Flur 1, Flurstück 380/85. Eine Eigentumsumschreibung auf die Beklagte zu 1. ist nicht erfolgt. Mit Schenkungsvertrag vom 08.09.1982 hatte die Mutter der Parteien bereits die landwirtschaftlichen Geräte den Beklagten übertragen.

Aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments erteilte das Amtsgericht Wanzleben am 13.01.1993 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der für den Kläger einen Erbanteil von 59,61 %, für die Beklagte zu 1. 38,36 % und für… von 2,03 % ausweist.

Der Kläger begehrt die Auflassung und Herausgabe der Grundstücke und die Herausgabe der Geräte von den Beklagten.

Der Kläger hat gestützt auf das BGB die Auffassung vertreten, die an die Beklagte erfolgte Schenkung sei in der Absicht erfolgt, ihn in seiner erbrechtlichen Stellung zu benachteiligen. Die Schenkungen seien sittenwidrig, hinsichtlich des Flurstückes 380/85 sei bereits die Vollmachtserteilung sittenwidrig und der Beklagte zu 2. habe in mißbräuchlicher Absicht von der Vollmacht Gebrauch gemacht. Durch die abweichend vom Testament erfolgte Vermögens Verteilung sei er beeinträchtigt, ein die Verfügung rechtfertigendes Eigeninteresse habe nicht vorgelegen.

Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Geräte übten die Beklagten verbotene Eigenmacht aus.

Der Kläger hat beantragt:

  1. die Beklagten zu verurteilen, das im Grundbuch von … Blatt … verzeichnete Grundstück, Flur 1, Flurstück 424/12 mit einer Größe von 1,157 ha an ihn herauszugeben, aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen,
  2. festzustellen, daß der vor dem Notar … in … am 13.01.1992 geschlossene Schenkungsvertrag über das im Grundbuch von … Bl. … verzeichnete Grundstück Flur 1, Flurstück 380/85 mit einer Größe von 55.430 qm unwirksam ist und die Beklagte zu 1. keinen Anspruch auf Eigentumsumschreibung hat,
  3. die Beklagten zu verurteilen, an ihn folgende Gegenstände herauszugeben:

    – 1 Traktor „Bulldog” 20 PS

    Wert

    1.000,00 DM

    – 1 Duz Gartenfräse

    Wert

    800,00 DM

    – 1 Kutschwagen

    Wert

    500,00 DM

    – 1 Einschar-Drehpflug

    Wert

    100,00 DM

    – 2 Karrenpflüge gesamt im

    Wert

    200,00 DM

    – 1 Zweischar

    Wert

    100,00 DM

    – 1 Ackerwagen

    Wert

    300,00 DM,

    hilfsweise,

    die Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 2.900,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.07.1993 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, daß nach den anzuwendenden Bestimmungen des ZGB die Erblasserin zu Lebzeiten uneingeschränkt hätte verfügen können. Eine Benachteiligungsabsicht zu Lasten des Klägers sei darin nicht zu sehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgemäß eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, aus der Vielzahl der Verfügungen zu seinen Lasten ergäbe sich die Sittenwidrigkeit der Rechtsgeschäfte zur Übertragung der Grundstücke und der Vollmachtserte...

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