Leitsatz (amtlich)
Eine Ausgleichsforderung nach § 40 FGB/DDR kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1993, 1048; Urt. v. 5.5.1999 – XII ZR 184/97 = MDR 1999, 938 = FamRZ 1999, 1197) grundsätzlich als gesonderter Anspruch geltend gemacht werden.
Dies gilt auch dann, wenn mangels Fortgeltungserklärung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ab dem 3.10.1990 wirksam geworden ist.
Verfahrensgang
AG Wittenberg (Aktenzeichen 4 F 228/98) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG – FamG – Wittenberg vom 24.1.2002, Az.: 4 F 228/98, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.300,81 Euro (= 4.500 DM) zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 65 % und der Beklagte zu 35 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.500 DM (= 2.300,81 Euro) festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien schlossen am 9.8.1986 die Ehe. Aus dieser sind die Kinder A., geboren am 18.8.1987, und A., geboren am 19.1.1990, hervorgegangen. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des AG Wittenberg vom 7.8.2000, rechtskräftig seit dem 10.11.2000, geschieden (Bl. 88 ff., Bd. I d.A.).
Der Beklagte hatte im Jahr 1984, vor der Eheschließung der Parteien, ein Hausgrundstück, gelegen in Z., K.-Straße 21, zu Alleineigentum erworben. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Grundstück in einem unsanierten, schlechten Zustand, bei dem bereits auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude handelte es sich um eine Scheune. Das Grundstück wurde sodann zu Wohnzwecken um- und ausgebaut und später von den Parteien gemeinsam bewohnt. Die wesentlichen Um- und Ausbauarbeiten an dem Hausgrundstück fanden ab dem Jahr 1984 statt. Die Klägerin führte den Haushalt und betreute die gemeinsamen Kinder.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 24.1.2002 (Bl. 43–46 der Unterakte Zugewinnausgleich) Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).
Mit dem angefochtenen Urteil hat das AG Wittenberg den seitens der Klägerin i.H.v. 15.000 DM ursprünglich als Zugewinnausgleichsanspruch gem. § 1378 Abs. 1 BGB und später – nach Vorlage des erstinstanzlich eingeholten Wertermittlungsgutachten der Sachverständigen An. vom 26.10.2001 – als Ausgleichsanspruch gem. § 40 FGB/DDR geltend gemachten Leistungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass diese die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch i.S.d. § 40 FGB/DDR nicht bewiesen habe. Zwar bestehe ein solcher Ausgleichsanspruch nicht nur dann, wenn das Vermögen eines Ehegatten während der Ehe im Wert gestiegen sei, sondern auch dann, wenn zwar ein Wertanstieg nicht festzustellen sei, aber der andere Ehegatte wesentlich zur Werterhaltung beigetragen habe. Es bedürfe deshalb einer konkreten Feststellung, in welcher Weise und in welchem Umfang der Ehegatte zur Erhaltung des Vermögens des anderen Anteil gehabt habe. Der Beklagte habe Arbeitsleistungen der Klägerin bestritten. Diese sei jedoch beweisfällig für ihre Behauptungen geblieben.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie wiederholt ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag und weist erneut darauf hin, dass sich schon aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten der Sachverständigen An. vom 26.10.2001 ergebe, dass in dem Zeitraum 1984 bis 1987 einschließlich der wesentliche Teil der Um- und Ausbauarbeiten des Hausgrundstückes erfolgt sei. Der Keller sei vergrößert und überwiegend neu geschaffen worden, eine Hinterfront sei abgerissen und neu aufgemauert worden, es seien Aufstockungen des Hauses zur Hofseite hin erfolgt, die Erdgeschossdecke sei erneuert, Holzbalken seien entfernt und eine Massivdecke sei eingebracht worden, im Erdgeschoss sei eine Treppe zum Obergeschoss erstellt, die beiden Schornsteine seien neu hochgezogen, der Dachstuhl sei komplett wiederhergestellt und ausgebaut worden. Ferner seien die Dacheindeckung erneuert und die Fußböden massiv erstellt worden, außerdem seien der Einbau neuer Kachelöfen sowie ein Badeinbau nebst Flieseneinbringung durchgeführt und die gesamten Elektroinstallationen erneuert worden.
Die Klägerin behauptet, dass sie im Jahr 1987 einen Betrag von 4.500 Mark/DDR aus einer zur Auszahlung gelangten Lebensversicherung in die Modernisierung des Hauses investiert habe. Sie habe erhebliche Arbeitsleistungen zur Erhöhung des Wertes des Hauses und zur Werterhaltung erbracht, indem sie intensiv an dem Um- und Ausbau des Hausgrundstückes mitgeholfen habe, sogar hochschwanger habe sie noch Handlangerarbeiten durchgeführt und den Betonmischer bedient. Unabhängig davon habe sie schon während der Bauarbeiten allein den Haushalt geführt. Auch habe sie dadurch zur Wertverbesserung des Grundstücks beigetragen, so macht sie des Weiteren geltend, dass sie – was zwischen den Parteien unstreitig ist – die Versorgung und Betreuung der gemeinsamen Kinder A. u...