Leitsatz (amtlich)
1. Die vorrangige Auflassungsvormerkung ist ein Rechtsmangel.
2. Art. 233 § 13 EGBGB a.F. vom 21.9.1994 führt zu keinem gesetzlichen Vorrang der Auflassungsvormerkung zugunsten des widersprechenden Landes. Ein anders lautender Rangvermerk ist wirkungslos und führt zur Unrichtigkeit des Grundbuches.
3. Sieht der Grundstückskaufvertrag für den Fall der Ausübung gesetzlicher Grunderwerbsrechte ein Rücktrittsrecht vor, so kann der Käufer trotz rechtskräftiger Verurteilung des Verkäufers von Bodenreformland zur Auflassung an das berechtigte Land dann nicht vom Vertrag zurück treten, wenn sein Eigentumsverschaffungsanspruch durch eine vorrangige Vormerkung gesichert ist.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen 9 O 2127/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das Schlussurteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 11.12.2003, Geschäftszeichen: 9 O 2127/03, abgeändert:
Im Übrigen, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1) und 3) richtet, wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) erster Instanz trägt die Klägerin. Von den Gerichtskosten und ihren außergerichtlichen Kosten erster Instanz werden der Klägerin 5/6 und der Beklagten zu 2) 1/6 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 5.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 24.606,43 Euro.
Gründe
A. Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Bei den verkauften Grundstücken handelt es sich um die Flurstücke 45/1 und 92/1 der Flur 19, eingetragen im Grundbuch von G. Bl. 3341, vormals 2200 [Bl. 3, 15/16, 40, 45-47, 49/50, 179-181, 182-183 d.A.]. Gemäß § 5 Abs. 4 des Grundstückskaufvertrages vom 5.8.1996 [Bl. 6-13 d.A.] erstreckte sich die Gewährleistungspflicht der Beklagten nicht auf die Freiheit von gesetzlichen Erwerbsrechten. Gleichwohl sollten die Parteien in gleicher Weise zum Rücktritt berechtigt sein, wenn ein gesetzliches Vorkaufs- oder Grunderwerbsrecht ausgeübt wird (§ 8 Abs. 4 S. 1 des Vertrages).
Der Einzelrichter der 9. Zivilkammer des LG Magdeburg hat durch Schlussurteil vom 11.12.2003 auch die Beklagten zu 1) und 3) antragsgemäß verurteilt. Gegen diese, ihrer Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 7.1.2004 zugestellte Entscheidung wenden sich die Beklagten zu 1) und 3) mit der am 9.2.2004 beim OLG eingegangenen und nach Berufungsbegründungsfristverlängerungen bis zum 19.4.2004 an diesem Tag begründeten Berufung.
Sie wiederholen und vertiefen ihre erstinstanzliche Argumentation, die das LG unberücksichtigt oder fehlerhaft behandelt habe. Die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich, wenn sie den Kaufpreis zurück verlange, obwohl es ihr nur auf den, die Ausbeutung ermöglichenden Besitz angekommen sei. Diesen Besitz habe die Klägerin von den Beklagten erhalten und ausgenutzt [Bl. 121/122, 124 d.A.]. Unter diesem Gesichtspunkt könne bereits von keiner Unmöglichkeit, die sowieso die Klägerin zu vertreten hätte, ausgegangen werden [Bl. 123, 124 d.A.]. Von der Rechtsmängelgewährleistung seien die Beklagten vertraglich befreit [Bl. 126 d.A.]. Zumindest könnten sie sich auf Verjährung berufen [Bl. 126 d.A.].
Selbst wenn man zu einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin käme, ließe sich dieser nur auf Bereicherungsrecht stützen. In diesem Zusammenhang komme die Saldotheorie zum Tragen, sodass sich die Klägerin die gezogenen Nutzungen in Form des Kiesabbaus entgegen halten lassen müsse [Bl. 124/125 d.A.]. Die Beklagten seien keine Gesamtschuldner [Bl. 122 d.A.] und hinsichtlich des auf sie entfallenden Kaufpreisanteils entreichert, wozu sie mangels eines Hinweises des LG nunmehr ergänzend vortragen könnten, eine Küche (Beklagte zu 1)) [Bl. 125, Anlage BK 4 Bl. 131] und ein verschenktes Auto (Beklagter zu 3)) [Bl. 126, Anlage BK 5 Bl. 132 d.A.] erworben zu haben, weil ihnen der Kaufpreis diese Sonderausgaben gestattet habe.
Nicht erörtert habe das LG zudem die zugunsten der Klägerin eingetragene Auflassungsvormerkung, die es den Beklagten erlaube, trotz des Auflassungsanspruchs des Landes Sachsen-Anhalt den Übereignungsanspruch der Klägerin zu erfüllen [Bl. 122/123 d.A.].
Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen, das am 11.12.2003 verkündete Schlussurteil des LG Magdeburg abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet weiterhin, das zum Abbau vorgesehene Grundstück der Beklagten ausgekiest zu haben [Bl. 165, 171 d.A.]. Seit 31.12.2002 finde kein Kiesabbau mehr statt [Bl. 170 d.A.]. Rechte am bergfreien Bodenschatz hätten die Beklagten sowieso nicht besessen. Vielmehr habe die Klägerin die ihr erteilte Genehmigung genutzt [Bl. 169/1...