Leitsatz (amtlich)
1. Nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag kann der Verkäufer den noch ausstehenden Kaufpreisrest nicht als Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei der Schadensberechnung muss das mit dem Rücktritt verbundene Abwicklungsverhältnis und damit der dem Verkäufer zurück zu gewährende Kaufgegenstand Berücksichtigung finden.
2. Der Rücktritt kann vom Gläubiger bereits mit der Fristsetzung für den Fall der dennoch ausbleibenden Leistung des Schuldners erklärt werden.
3. Wer als Verkäufer teilweise Falschgeld als Erfüllung entgegen nimmt, trägt gemäß § 363 BGB die Beweislast für die Unvollständigkeit der Kaufpreiszahlung.
4. Kommt eine Partei unentschuldigt der Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nach, können hieraus bei der Beweiswürdigung für sie nachteilige Schlüsse gezogen werden.
Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 18.03.2015; Aktenzeichen 23 O 312/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.3.2015 verkündete Urteil des LG Stendal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 808,13 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 11/12 und der Beklagte 1/12.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf die Gebührenstufe bis 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertentscheidung des LG im angefochtenen Urteil wird abgeändert und der Streitwert erster Instanz ebenfalls auf die Gebührenstufe bis 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Restkaufpreis bzw. Schadensersatz in Höhe des noch offenen Kaufpreises.
Der Kläger war Eigentümer eines Audi S6, den er im Internet zum Verkauf anbot. Es meldete sich der Beklagte. Am 16.2.2014 verkaufte der Kläger an den Beklagten den 188.000 km gelaufenen Pkw, Erstzulassung 27.2.2007, zum Preis von 17.000,00 EUR. Inhaltlich entspricht der Vertrag dem vom Kläger vorbereiteten Formular (Bl. 55 d.A.), das allerdings der Beklagte nicht unterzeichnen wollte. Das Fahrzeug wurde unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft. Der Beklagte machte eine Probefahrt und überreichte dem Kläger den Kaufpreis bar. Der Kläger zählte das Geld und nahm es entgegen. Danach fuhr der Beklagte mit dem Wagen davon.
Am 17.2.2014 versuchte der Kläger 1.000,00 EUR bei seiner Bank einzuzahlen. Hierbei stellte man fest, dass Teile des Geldes falsch waren. Der Kläger hat daraufhin Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet, die zu einem Ermittlungsverfahren und einer Hausdurchsuchung beim Beklagten führte. Der Kläger übergab der Polizei Geld, von dem 8.800,00 EUR falsch waren. Der Beklagte wurde angeklagt, aber vom AG Zossen freigesprochen.
Der Kläger ließ den Beklagten anwaltlich zur Zahlung des Restkaufpreises von 8.800,00 EUR auffordern. In dem Schreiben vom 17.3.2014 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers für den Fall, dass der Betrag nicht bis zum 27.3.2014 auf dem genannten Konto gutgeschrieben werde, den Rücktritt vom Kaufvertrag (Bl. 12/13 d.A.).
Am 26.5.2014 stellte der Rechtsanwalt dem Kläger 873,40 EUR in Rechnung (Bl. 14 d.A.). Diesen Betrag hat der Kläger bezahlt (Bl. 56 d.A.).
Der Kläger hat behauptet, der vom Beklagten überreichte Kaufpreis habe nur zum Teil aus echten Banknoten bestanden. Im Umfang von 8.800,00 EUR habe es sich um Falschgeld gehandelt. Das Fahrzeug habe sich in einem der Laufleistung entsprechenden Zustand befunden. Weiter hat der Kläger gemeint, selbst wenn der Rücktritt zum Untergang des Kaufpreisanspruches geführt habe, so stehe ihm die ausstehende Summe in Form des Schadensersatzes zu.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 873,40 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, nach dem Rücktritt könne der Kläger keinen Restkaufpreisanspruch mehr durchsetzen. Außerdem, so hat er behauptet, habe ihn der Kläger über den Fahrzeugzustand arglistig getäuscht. Das Fahrzeug weise grobe Mängel auf und sei nicht fahrbereit, was der Kläger verschwiegen habe. Schon auf der Rückfahrt habe der Beklagte mehrfach anhalten müssen, weil der Motor Probleme bereitet habe. Die Reparatur koste 9.115,00 EUR. Hierzu hat der Beklagte auf den Kostenvoranschlag vom 18.3.2014 verwiesen (Bl. 22/23 d.A.).
Der Beklagte hat gemeint, die Rechtsanwaltskosten des Klägers nicht erstatten zu müssen, da den Aufwendungen keine ordnungsgemäße Rechnung zugrunde liege.
Das LG hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2015 angehört. Der Beklagte hat sich unter Hinweis auf das laufende Strafverfahren nicht befragen lassen (Bl. 59 d.A.). Mit Urteil vom 18.3.2015 hat das LG der Klage weitestgehend stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 8.800,00 EUR nebst Zinsen sowie weitere 808,13 EUR zu zahlen.
Hiergegen ric...