Verfahrensgang

LG Stendal (Entscheidung vom 27.10.2008; Aktenzeichen 21 O 246/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.03.2012; Aktenzeichen IX ZR 95/09)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 27. Oktober 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das beklagte Land Zinsen erst seit dem 08. Juli 2005 zu zahlen hat.

Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert der Berufung wird auf 154.619,83 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Leseabschrift Bl. 26 ff. Bd. III d.A.). Zur Gründungsgeschichte der Insolvenzschuldnerin ist anzumerken, dass diese bereits am 15. Juli 1994 unter Firma Axxx Gxxx dxxx Jxxx gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wurde. Alleingesellschafter mit einer Stammeinlage von 54.000 DM war der Verein Jxxx Gxxx e. V. Am 6. Mai 1998 erwarb Rxxx Lxxx den Geschäftsanteil des Vereins, bestellte sich zum Geschäftsführer und änderte die Firma in Lxxx GmbH.

Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich das beklagte Land mit seiner Berufung. Er hält unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages insbesondere daran fest, dass es jedenfalls bei den Zahlungen, die unter Überschreitung der von der Sparkasse Axxx-Wxxx eingeräumten Kreditlinie geleistet worden seien, an einer Gläubigerbenachteiligung fehle. Soweit die Sparkasse spätere Eingänge zu ihren Gunsten verrechnet habe, führe auch dies nicht zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung, schon weil diese Verrechnung ebenfalls anfechtbar sei. Im Übrigen sei die Sparkasse nicht besser gesichert gewesen als das beklagte Land. Der Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin sei vom Landgericht zu Unrecht angenommen worden, denn es könne nicht festgestellt werden, dass diese über die Absicht, ihre Steuerschulden zu tilgen hinaus noch ihre übrigen Gläubiger habe schädigen wollen. Erst recht könne nicht die Rede davon sein, das beklagte Land habe von einer eventuellen Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin Kenntnis. Schließlich dürfe das beklagte Land als "Zwangsgläubiger" nicht mit solchen Gläubigern gleichgestellt werden, die auf freiwilliger Basis Rechtsbeziehungen zur Insolvenzschuldnerin unterhalten hätten. Die Anfechtbarkeit von Steuerzahlungen führte zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 Abs. 1 GG, das hier in seiner Ausprägung als Steuergerechtigkeit zu beachten sei. Schließlich sei das beklagte Land nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet, weil es an einer erstattungsfähigen Ziehung von Nutzungen fehle. Jedenfalls seien Zinsen erst ab Eröffnung des Insolvenz Verfahrens zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

das am 27. Oktober 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages, auf den er ergänzend Bezug nimmt.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber nur hinsichtlich der Nebenforderung teilweise Erfolg.

Der Kläger hat gegen das beklagte Land Anspruch auf Zahlung in Höhe von 154.580,12 EUR (§§ 143 Abs. 1, 129, 130 Abs. 1 und 2, 133 Abs. 1 InsO).

Die fraglichen Zahlungen, die zu Höhe, Zeitpunkt und Zahlungsweise unstreitig sind, führten sämtlich zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO. Das gilt auch für die Zahlungen vom 05. Januar 2005 in Höhe von 10.448,00 EUR und vom 16. Februar 2005 in Höhe von 8.086,63 EUR, mit denen die von der Sparkasse Axxx-Wxxx eingeräumte Kontokorrentlinie von 300.000,00 EUR teilweise überschritten worden war. Bei der Frage nach dem Eintritt einer bei Anfechtungen nach §§ 130 Abs. 1,133 Abs. 1 InsO ausreichenden mittelbaren Gläubigerbenachteiligung kommt es auf den verwirklichten Ursachenzusammenhang an. Abzustellen ist dabei auf die Zeit der letzten Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess (MüKo-Kirchhof, InsO, § 129 Rn. 177). Die Überschreitung des Kreditlimits war zwar nicht mit der Folge vereinbart, dass ein pfändbarer Anspruch des Insolvenzschuldners auf Auszahlung des so gewährten Darlehens entstand, dessen Inanspruchnahme zu einer Verringerung der Aktivmasse führte (BGH NJW 2007, 1358 f.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Sparkasse Axxx-Wxxx der Insolvenzschuldnerin ausdrücklich oder stillschweigend gestattet hätte, den eingeräumten Kontokorrentkredit von 300.000 EUR zu überschreiten. Die mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist jedoch dadurch eingetreten, dass die Sparkasse Axxx-Wxxx unmittelba...

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