Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 10.06.1999; Aktenzeichen 4 O 2471/98) |
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 1999 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 45% und die Beklagte zu 55% zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch in Form einer unwiderruflichen, unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Der Wert der Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Kläger begehren im Berufungsrechtsstreit von der Beklagten weiterhin die Herausgabe einer Zahlungsbürgschaft über 500.000,00 DM und die Gestellung einer Gewährleistungsbürgschaft über 358.456,50 DM. Sie wenden sich gleichzeitig gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung restlichen Werklohns an die Beklagte. Die Beklagte verfolgt mit ihrem Rechtsmittel die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 437.997,10 DM von den Klägern.
Die Kläger, eine Bauherrengemeinschaft, schlossen mit der Beklagten am 05. Dezember 1995 einen General-Unternehmervertrag, in welchem sich die Beklagte verpflichtete, in der Stadt B. das „Bürgerzentrum B.” mit 45 alten- und behindertengerechten Service-Eigentumswohnungen sowie mehreren Versorgungs- und Dienstleistungsläden zu einem Pauschal-Festpreis von 7.198.000,00 DM zu errichten. In § 3 h) des Vertrages vereinbarten die Parteien die Geltung der VOB/B. In § 5.4 heißt es wie folgt:
„Der AN erbringt auf seine Kosten bei Abschluss dieses Vetrages zur Absicherung aller seiner sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen eine selbschuldnerische Bürgschaft…in Höhe von 500.000,00 DM. Die Bürgschaft ist…binnen 14 Tagen nach Schlussabnahme an den AN zurückzugeben.”
In § 8.3 des Vertrages war eine bezugsfertige Übergabe des Objekts zum 15. Dezember 1996 vereinbart. Absatz 2 des § 8.3 enthält folgende Definition der Bezugsfertigkeit:
„Der Vertragsgegenstand ist dann bezugsfertig, wenn er bis auf geringfügige Mängelbeseitigungsarbeiten, die die Tauglichkeit für seine Bewohner allenfalls unerheblich herabsetzt, fertiggestellt ist. Hierzu gehört auch die volle Benutzbarkeit der Nebenräume. Die Bezugsfertigkeit wird durch die Vertragspartner gemeinsam festgestellt und protokolliert.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des General-Unternehmervertrages vom 05. Dezember 1995 Bezug genommen (Bd. I, Bl. 9 – 16 d. A.).
Die Beklagte übergab den Klägern eine Vertragserfüllungsbürgschaft der D. Bank AG, Filiale B., vom 02. Januar 1996 über einen Betrag von 500.000,00 DM. Im Gegenzug überreichten die Kläger der Beklagten eine Zahlungsbürgschaft der H. Bank AG vom 07. Februar 1996 über einen Betrag von 500.000,00 DM.
Am 13./17. Dezember 1996 führten die Parteien eine Abnahme der Teilleistungen Treppenhäuser und Keller durch (Bd. II, Bl. 85f d. A.). Die Gesamtleistung wurde mit Protokoll vom 15. Januar 1997 unter Beifügung zweier Anlagen abgenommen, die eine Aufstellung von Mängeln enthielten (Bd. II, Bl. 87f d. A.).
In der Folgezeit stritten die Parteien über von der Beklagten erbrachte – zwischen den Parteien streitige – zusätzliche Leistungen (sog. „Mehrleistungen”) und teilweise nicht erbrachte Leistungen (sog. „Minderleistungen”). Unter Bezug auf ein am 27. Februar 1997 geführtes Gespräch teilte die Klägerin zu 1. der Beklagten mit Schreiben vom 18. März 1997 ihr Ergebnis der Prüfung der Mehr- und Minderkosten mit und machte zudem eine Vetragsstrafe wegen „Fristüberschreitung” in Höhe von 300.000,00 DM geltend (Bd. I, Bl. 19 – 23 d. A.).
Die Beklagte legte am 11. August 1997 die Schlussrechnung, welche über einen von den Klägern noch zu zahlenden Betrag von 527.049,50 DM endete. Ihr waren als Anlagen je eine Aufstellung der Mehr- und Minderleistungen beigefügt (Bd. I, Bl. 24 – 26 d. A.). Nach Erhalt der Schlussrechnung legten die Kläger mit Schreiben vom 09. Oktober 1997 eine eigene Abrechnung vor, die mit einer Überzahlung zu ihren Gunsten in Höhe von 353.099,67 DM endete. In diesem Schreiben (Bd. I, Bl. 27 ff. d. A.) heißt es sodann wie folgt:
„Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass unserem Schreiben Ausschlusswirkung zukommt, wenn Sie unser Schreiben, das nach § 16 Nr. 3 VOB/B einer Schlusszahlung gleichsteht, vorbehaltlos annehmen (§ 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B).”
Auf dieses ihr noch am 09. Oktober 1997 zugegangenes Schreiben erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 31. Oktober 1997, das der Klägerin zu 1. wiederum am 03. November 1997 zugegangen ist, den Vorbehalt gegenüber der Schlusszahlung, den sie mit einem w...