Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des Bestehens eines Jagdpachtverhältnisses

 

Verfahrensgang

LG Stendal (Urteil vom 28.10.1997; Aktenzeichen 23 O 25/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 28.10.1997, Geschäftszeichen: 23 O 25/97 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer der Kläger wird auf 182.254,16 DM festgesetzt.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 51.460,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand eines Jagdpachtvertrages vom 30.07.1991.

Am 30.07.1991 vereinbarten die Kläger, ein Herr F. St. und der Zeuge Rg. mit der Beklagten einen Jagdpachtvertrag über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk B.. Die vier Herren pachteten danach für die Zeit vom 01.08.1991 bis zum 31.03.2004 zu einem jährlichen Pachtzins in Höhe von 25.730,00 DM den Jagdbezirk als Hochwildrevier. Der Mitpächter St. schied im Jahre 1992 oder 1993 aus dem Jagdpachtvertrag aus.

Gemäß § 6 des Jagdpachtvertrages durften die Pächter höchstens vier unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben. Diese Jagderlaubnisscheine erhielten entgeltlich die Herren H. Rs., J. S., P. K. und H. B.. Mit diesen vier Jagderlaubnisscheininhabern schlossen die Pächter einen Vertrag, gerichtet auf die gemeinsame Bejagung des Reviers. Die Pächter und die Jagdberechtigungsscheininhaber waren innerhalb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in jeder Beziehung gleichberechtigt. Es existierte eine gemeinsame Wildkasse.

Mit der Kirchengemeinde B. schlossen die Herren einen Pachtvertrag über die Nutzung eines Grundstücks zum Bau eines Jagdhauses. Dieses haben sie gemeinsam mit hohem finanziellen Aufwand, ausgestattet mit je einem Schlafraum für jeden Jäger, einem Gemeinschaftsraum sowie Küche und Sanitäranlagen, errichtet. Ferner wurde ein Mehrzweckgebäude mit Kühlzelle gebaut.

Die Pächter und Jagderlaubnisscheininhaber beteiligten sich zu gleichen Teilen an den Kosten der Jagdpachtung und den hiermit zusammenhängenden Arbeiten. Die Jagderlaubnisscheininhaber waren aus diesem Grund auch hinsichtlich des Abschusses den Pächtern gleichgestellt. Die Abschüsse wurden auf einer im Jagdgebäude ausgelegten Liste vermerkt. Für Rehwild gab es eine Pauschalfestlegung innerhalb der Gesellschaft, für alle anderen Wildarten wurden konkrete Abstimmungen vorgenommen. Eine bestimmte Zeit vor Ablauf des Jagdjahres war der Abschuß für alle Beteiligten frei, wenn entsprechend der Aufteilung das Abschußsoll noch nicht erfüllt war.

Am 31.03.1995 setzten die Kläger, der Zeuge Rg. und der Jagderlaubnisscheininhaber Rs. eine Urkunde auf, die überschrieben war mit „Pächterwechsel zum 01.04.1995 M. /Rs. …”. In dieser Vereinbarung heißt es:

„Hiermit überträgt Herr J. M. seinen Pachtanteil aus dem Jagdpachtvertrag mit der Gemeinde B. zum 01.04.1995 mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten auf Herrn H. Rs …”.

Diese Vereinbarung wurde zunächst der Beklagten nicht eröffnet. Der Vorstand erhielt von ihr allerdings Kenntnis.

Der Kläger zu 1. bekam einen Betrag von 2.500,00 DM als Abfindung ausgezahlt. Ferner wurde ihm ein VW-Transporter im Rahmen der Auseinandersetzung unter den Jägern übereignet. Vom 01.04.1995 an zahlte er keine anteilige Jagdpacht und keine Jagdsteuern mehr ein. Er hatte eine andere Genossenschaftsjagd in der Umgebung von H. angepachtet. Er beteiligte sich auch nicht mehr an der Aufstellung der Abschußpläne und der Meldung von Abschüssen. Der Jagd ging er ebenfalls im Jagdbezirk der Beklagten nicht mehr nach. Am 13.10.1995 schrieb der Kläger zu 1. an ein Rechtsanwaltsbüro:

„…, daß ich seit dem 01.04.1995 aus der Pächtergemeinschaft B. ausgeschieden bin. Alle Rechte und Pflichten sind auf die ihnen bekannten verbleibenden Pächter übergegangen…”.

Im Mai 1996 kam es aufgrund eines zufälligen Besuches zwischen dem Kläger zu 1. und dem Vorsitzenden des Jagdvorstandes der Beklagten zu einem Gespräch im Hause des Klägers zu 1. Bei diesem Gespräch wurde auch über die Mitpacht des Klägers zu 1. gesprochen.

Am 03.06.1996 trafen sich der Kläger zu 2., der Zeuge Rg. und die Jagderlaubnisscheininhaber in der Jagdhütte des Herrn Rs. in L.. Ferner anwesend war ein Herr J.. Über diese Versammlung existiert ein Protokoll, auf das inhaltlich Bezug genommen wird. Es wurden Festlegungen zum Abschuß und zu den Jagdkosten getroffen. Unter Top 8 traf man Feststellungen zur Kassenführung, die „nach dem Austieg von H. M.” der Zeuge Rg. übernommen hatte. Dieser ließ die Kasse allerdings durch einen Herrn W. führen, womit die übrigen Herren nicht einverstanden waren. Es wurde beschlossen, daß der Zeuge Rg. die Kasse ab dem 21.06.1996 nicht mehr führen solle. Als neuer Kassenführer wurde vo...

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