Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung eines Jagdpachtvertrages wegen Handlungsunfähigkeit der Jagdgemeinschaft
Normenkette
BGB § 543 Abs. 1, § 581 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 24.10.2013; Aktenzeichen 2 O 112/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Verden vom 24.10.2013 - 2 O 112/12 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Bestand eines Jagdpachtvertrages.
Der Kläger und die Herren K., S., F. und W. - letztgenannter ist aus dem Vertragsverhältnis zwischenzeitlich einvernehmlich ausgeschieden - pachteten mit Vertrag vom 1.9.2005 (Bl. 5 ff. d.A.) von der Beklagten einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in R. mit einer Fläche von ca. 2.800 ha. Der Vertrag war bis zum 31.3.2024 befristet.
Ab Ende 2010 kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen innerhalb der Pächtergemeinschaft und zwar zwischen dem Kläger auf der einen und den Mitpächtern K., S. und F. auf der anderen Seite. Der Streit begann offensichtlich damit, dass die Mitpächter S. und K. ohne Rücksprache mit dem Kläger eine auf den 30.12.2010 angesetzte Treibjagd abgesetzt hatten, für nach den vom Kläger vorgelegten Terminlisten (Bl. 213 BA'en 5 O 97/12) der Mitpächter K. als Jagdleiter vorgesehen war. Danach sagte der Mitpächter F. ohne Rücksprache mit dem Kläger eine für den 29.1.2011 anberaumte Jagd ab. Ob diese Jagd dann zumindest in reduzierter Besetzung - nämlich ohne die Mitpächter K., S., F. und Jagdgäste - stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien streitig. Gemeinsame Jagden der Mitpächter hat es sonst seit 2010 nicht mehr gegeben.
Mit Schreiben vom 6.1.2011 (Bl. 60 f. des Anlagenkonvolutes zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.8.2013, im Folgenden nur noch Anlagenkonvolut genannt) warf der Kläger dem Mitpächter K. vor, die Jagdkasse nicht ordnungsgemäß zu führen.
Eine auf den 20.1.2011 anberaumte (Schlichtungs) - Versammlung, an der neben dem Vorstand der Jagdgemeinschaft, die Pächter und andere Jäger teilnahmen, endete mit neuen Streitigkeiten. Die Richtigkeit des erstellten Protokolls wurde von dem Kläger angezweifelt.
Daraufhin wurde versucht, die Auseinandersetzung zwischen den Mitpächtern mit Hilfe eines Mediators zu beenden. Der Kläger selbst schlug einen Mediator vor, nahm dann aber mit Schreiben vom 29.5.2011 von der Durchführung eines Mediationsverfahrens Abstand, nachdem die Mitpächter die BGB-Gesellschaft aufgekündigt hatten (s.u.).
Ohne Absprache mit den Mitpächtern lud der Kläger zu einer Versammlung der Jagdpächter für den 10.2.2011 ein (Bl. 68 des Anlagenkonvolutes), zu der niemand erschien. Die Mitpächter ihrerseits beriefen eine Versammlung für den 23.2.2011 ein (Bl. 69 des Anlagenkonvolutes), deren Durchführung der Kläger mit Schreiben vom 16.2.2011 (Bl. 70 f. des Anlagenkonvolutes) absagte. Darin heißt es:
"... die oben genannte Versammlung findet nicht statt! Lasst euch nicht von weiteren Anrufen, Aufforderungen, Beleidigungen und Drohungen beeinflussen. Eine Verpflichtung zu einer Teilnahme an einer Jagdversammlung gibt es nicht ..."
Abschusspläne und Abschussergebnislisten wurden von dem Kläger im Februar 2011 nicht weiter bearbeitet, da sich - wie der Kläger der Jagdbehörde beim Landkreis D. mit Schreiben vom 24.2.2011 (Bl. 54 des Anlagenkonvolutes) mitteilte - der Mitpächter F. nicht an eine verbindliche Absprache zur Bearbeitung dieser Listen gehalten habe. Mit Schreiben vom 25.2.2011 (Bl. 55 des Anlagenkonvolutes) teilte der Landkreis D. mit, dass weder das Abschussergebnis noch die Abschusspläne vorlägen. Des Weiteren wurde um Mitteilung des verbindlichen Ansprechpartners der Jagdgemeinschaft gebeten, die von allen Jagdpächtern zu unterschreiben sei, anderenfalls die Jagdgemeinschaft handlungsunfähig sei. Mit Schreiben vom 2.3.2011 (Bl. 57 f. des Anlagenkonvolutes) forderte der Landkreis D. den Kläger auf, der Verpflichtung nach § 25 Abs. 6 S. 2. Nieders. JagdG nachzukommen und die Abschusslisten vorzulegen, anderenfalls die Jagdausübungsberechtigten eine Ordnungswidrigkeit begingen.
Mit an die Mitpächter, die Jagderlaubnisscheininhaber, den Jagdgenossenschaftsvorstand und Jagdbehörde und weitere interessiert und eingebundene Personen gerichteten Schreiben vom 6.3.2011 (Bl. 43 ff. des Anlagenkonvolutes) warf der Kläger den Mitpächtern widerrechtliches Verhalten, falsche Anschuldigungen, Verleumdungen, Beleidigungen, Krawallmache, Unterstellungen sowie Verstöße gegen das Jagdrecht vor.
Mit Schreiben vom 20.5.2011 (Bl. 28 f. des Anlagenkonvolutes) kündigten die Mitpächter S., K. und F. die Pächtergemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen R...