Leitsatz (amtlich)
1. Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der bereits zur Auflassung eines von ihm in die Gesellschaft einzubringenden Grundstücks verurteilt ist, hat - wegen vereinbarter Gesamtvertretung - zusätzlich die Genehmigung der Annahme der dinglichen Einigung auf Seiten der Gesellschaft zu erklären.
2. Bei einer Gesellschaft, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist und deren Zweck auf den Erwerb und die Verwaltung bestimmter Liegenschaften gerichtet ist, kann aus diesem Gesellschaftszweck abgeleitet werden, dass die ordentliche Kündigung der Gesellschaft nicht vor dem Erwerb jener Grundstücke möglich ist.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 05.12.2015; Aktenzeichen 10 O 2266/13) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 05.12.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt bis 850.000,00 Euro.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Mitgesellschafter einer aus den Parteien bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Genehmigung der Annahme einer zugunsten dieser Gesellschaft erklärten Grundstücksauflassung sowie eines Antrags auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch in Anspruch. Der Beklagte macht widerklagend die Erstattung von Verwendungen auf diesem Grundstück geltend bzw. hilfsweise die Feststellung, dass die Einbringung der Grundstücke in die Gesellschaft als seine Einlage zu werten und in die Auseinandersetzungsbilanz in die Gesellschaft einzustellen sei.
Die Parteien hatten in 2007 verabredet, in R. belegene Grundstücke zu erwerben, und darauf die Errichtung und den Betrieb einer Biogas-Anlage geplant. Der Kläger hatte sich zunächst erfolglos um den Ankauf dieser Flurstücke bemüht. Nachdem dieses gescheitert war, gab der Beklagte ein Kaufangebot bei dem damaligen Grundstückseigentümer ab. Noch bevor ein Grundstückskaufvertrag beurkundet wurde, schlossen die Parteien am 20.6.2007 vor der Notarin L. zur UR-Nr. 832/2007 einen Vorvertrag, in dem sich der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Fall des Grundstücksankaufs verpflichtet hatte, mit diesem eine Besitzgesellschaft in der Rechtsform einer GbR zu gründen und den Vertragsgegenstand in diese Gesellschaft einzubringen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vorvertrages wird auf den Inhalt der Urkunde (Bd. I Bl. 224 ff. d.A.) verwiesen.
Im Folgenden kaufte der Beklagte die in dem Vorvertrag näher bezeichneten Flurstücke mit notariellem Vertrag vom 21.7.2007 zu einem Kaufpreis von 50.000,00 EUR. Er wurde am 18.12.2008 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Da der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen aus der notariellen Vereinbarung vom 20.6.2007 nicht nachkam, erwirkte der Kläger ein Urteil, in dem der Beklagte u.a. rechtskräftig verurteilt wurde, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung der Besitz GbR anzunehmen und die darin näher bezeichneten Grundstücke in die neu gegründete und aus den Parteien bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 25.000,00 EUR durch den Kläger - aufzulassen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu bewilligen. Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidung wird auf das am 20.12.2012 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg (Gesch. Nr.: 1 U 64/12 - Anlage K 1, Bd. I Bl. 7 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das in diesem Urteil als Anlage II beigefügte notarielle Angebot auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrages sah unter § 3 als Gesellschaftszweck den Erwerb und die Verwaltung des im Grundbuch von R. Blatt 843 verzeichneten Grundbesitzes vor. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft sollte nach § 4 des Gesellschaftsvertrages allen Gesellschaftern gemeinsam zustehen.
Der Kläger zahlte die ausgeurteilten 25.000,00 EUR an den Beklagten und ließ anschließend vor dem Notar Ld. aus K. unter dem 06.8.2013 zu UR-Nr. 224/13 die Auflassung beurkunden und beantragte unter gleichzeitiger Vorlage einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung bei dem Grundbuchamt H. die Eigentumsumschreibung auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Grundbuchamt beanstandete jedoch mit Zwischenverfügung vom 03.9.2013 u.a., dass für die Annahme der dinglichen Einigung auf Erwerberseite no...