Leitsatz (amtlich)
1. Zur vertraglichen Übertragung der Betriebsprämienrechte nach der GAP-Reform.
2. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem im Jahre 2006 geschlossenen Pachtvertrag über landwirtschaftlich genutzte Flächen, welche eine Verpflichtung des Pächters zur unentgeltlichen Übertragung der Betriebsprämienrechte bei Beendigung des Pachtvertrages an den Nachfolgepächter beinhaltet, ist wirksam.
Verfahrensgang
AG Wernigerode (Urteil vom 22.07.2009; Aktenzeichen 10 Lw 10/09) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.7.2009 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgerichts - Wernigerode wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten nach der Beendigung eines Pachtvertrages um die Übertragung der nach der GAP-Reform zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den Kläger als Nachfolgepächter.
Mit Pachtvertrag unbekannten Datums verpachtete die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (im Folgenden: BVVG) 30,48 ha landwirtschaftliche Flächen - davon 22 ha Grünland, 8 ha Ackerland und 0,48 ha Unland - für den Zeitraum vom 1.10.2006 bis zum 30.9.2011 an den Beklagten. Der Pachtvertrag setzte ein bereits zuvor bestehendes Pachtverhältnis der Vertragsparteien fort. In § 2b des Pachtvertrages heißt es zu den nach der GAP-Reform zugewiesenen Prämienrechten:
(1) Der Pächter hat auf der Grundlage der durch den EU - Agrarrat mit Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29.9.2003 sowie des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes (BetrPräDurchfG) vom 21.7.2004 und der jeweils dazu erlassenen Durchführungsverordnungen für die vertragsgegenständlichen Pachtflächen Prämienrechte geltend gemacht.
(2) Der Pächter verpflichtet sich, mit Beendigung des Pachtvertrages diese oder wertgleiche Zahlungsansprüche unentgeltlich an den nachfolgenden Bewirtschafter zu übertragen. Zahlungsansprüche bei Stilllegung dürfen nur anteilig im Verhältnis übertragen werden. Der Pächter verpflichtet sich weiterhin, alle erforderlichen Erklärungen ggü. den Behörden, der Verpächterin und Dritten abzugeben, damit diese Zahlungsansprüche übertragen werden können. Um die Übertragbarkeit der Zahlungsansprüche zu gewährleisten, verpflichtet sich der Pächter zudem, Zahlungsansprüche nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Jahre zu deaktivieren und diese für das Prämienjahr der Beendigung des Pachtvertrages ggf. zu aktivieren ...
Die Ausschreibungsbedingungen der BVVG für den Verkauf oder die Verpachtung von landwirtschaftlichen Liegenschaften sahen in Ziff. 3 Abs. 3 außerdem vor, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche ausschließlich zwischen dem Erwerber/Pächter der Flächen und dem bisherigen Bewirtschafter zu regeln seien und dass zu diesem Zweck die BVVG - soweit erforderlich - die diesbezüglichen Ansprüche aus dem Pachtvertrag an den Erwerber/Pächter abtreten werde.
Der Beklagte hatte im Hinblick auf die von der BVVG gepachteten Flächen 22 Zahlungsansprüche für Grünland und 8 Zahlungsansprüche für Ackerland zugewiesen erhalten. Nachdem das Pachtverhältnis zwischen der BVVG und ihm vorzeitig zum 31.10.2008 geendet hatte, trat die BVVG mit Schreiben vom 10.12.2008 ihre Ansprüche gegen den Beklagten auf Übertragung der Zahlungsansprüche an den Kläger als Nachfolgepächter ab. Der Beklagte verweigerte jedoch die Übertragung der Prämienrechte.
Mit der von ihm erhobenen Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Zustimmung zur Übertragung der insgesamt 30 für die Pachtflächen zugewiesenen Zahlungsansprüche. Er hat sich zur Begründung auf die von dem Beklagten in § 2b Abs. 2 des Pachtvertrages eingegangene, nach seiner - des Klägers - Auffassung wirksame Verpflichtung, auf die Ausschreibungsbedingungen der BVVG sowie auf die von der BVVG mit Schreiben vom 10.12.2008 vorgenommene Abtretung berufen.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Übertragung von 22 Zahlungsansprüchen für Grünland sowie 8 Zahlungsansprüchen für Ackerland von sich auf den Kläger ggü. dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte in Halberstadt zuzustimmen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat der Inanspruchnahme durch den Kläger entgegengehalten, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Zahlungsansprüche, die im Übrigen nicht auf die Bewirtschaftung konkreter Flächen bezogen und frei handelbar seien, bei Pachtende nicht "automatisch" auf den nächsten Pächter übertragen würden. Die in § 2b Abs. 2 des formularmäßigen Pachtvertrages getroffene Regelung sei vor diesem Hintergrund unwirksam. Bei der Vertragsbestimmung handele es sich um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB, jedenfalls aber stelle sie nach § 307 Abs. 1 u. 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Pächters dar. Das gelte insb. dann, wenn nicht ein ganzer Betrieb im Rahmen eines Hofpachtvertrages verpachtet worden sei, sondern es - wie im vorliegenden Fall - nur um die Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Flächen gehe.
Das Landwirtschaftsgericht hat der Kl...