Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 17.10.1996; Aktenzeichen 4 O 2142/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Magdeburg vom 17.10.1996 (4 O 2142/96) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.500,– abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die von ihr zu leistende Sicherheit durch Vorlage einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt DM 109.600,–.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf DM 9.600,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung eines Gewerberaummietvertrages.

Am 29.10.1991/07.11.1991 schloß die Beklagte mit der damaligen ersten Eigentümerin einen Mietvertrag für gewerbliche Räume im Einkaufszentrum B.. Das Vertragsformular besteht aus vierzehn durchnumerierten Seiten, die in der von dem Kläger vorgelegten Fassung jeweils am unteren rechten Rand das Handzeichen des Geschäftsführers der damaligen Vermieterin tragen. Die einzelnen Blätter sind mit einer Heftklammer zusammengeklammert. In §§ 2, 3 vereinbarten die Vertragsparteien eine Vertragsdauer von 15 Jahren, beginnend mit dem vorgesehenen Übergabetermin am 01.04.1992.

Nachdem die erste Vermieterin das Objekt an die C. GmbH verkauft hatte, stimmte die Beklagte der Übertragung des Vertrages auf die neue Eigentümerin am 11.05.1992 in einer mit „1. Ergänzung zum Gewerbeflächenmietvertrag vom 29.10.1991” überschriebenen und für die Beklagte und die C. GmbH unterzeichneten Vereinbarung ausdrücklich zu. Unter Nr. 2 der Ergänzung änderten die Beteiligten den Übergabetermin ab auf den 01.12.1992. In Nr. 3 der Ergänzung heißt es:

„Alle übrigen Bedingungen des Mietvertrages behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit.” (Bl. 21 d. A.)

Der Kläger erwarb im Dezember 1992 das Objekt von der zweiten Eigentümerin. Die Beklagte kündigte den Mietvertrag mit Anwaltsschreiben vom 27.12.1995 zum Ablauf des 30.06.1996. Der Kläger akzeptierte die Kündigung nicht.

Er hat die Auffassung vertreten, der Vertrag vom 29.10./07.11.1991 genüge der gebotenen Schriftform, da er angesichts fortlaufender Paragraphen und durchnumerierter Seiten eine einheitliche Urkunde darstelle. Der Beklagten sei es im übrigen aus Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine eventuelle Formwidrigkeit des Mietvertrages zu berufen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Herstellung eines formwirksamen Vertrages.

Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht Magdeburg am 08.08.1996 folgendes Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen:

Es wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag vom 07.11.1991 bezüglich der Gewerberäume im Einkaufszentrum B. am S. durch die Kündigung vom 27.12.1995 frühestens zum 30.11.2007 sein Ende findet.

Hiergegen hat die Beklagte am 09.08.1996 Einspruch eingelegt.

Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Blätter des Mietvertrages nicht ausreichend miteinander verbunden seien. Die Heftklammerung ermögliche eine Auflösung der Verbindung ohne Substanzzerstörung und ohne Gewaltanwendung. Ein Austauschen der Blätter sei nicht auszuschließen. Die gesetzlich vorgesehene Schriftform sei daher nicht eingehalten. Durch die Kündigung sei das Mietverhältnis somit zum 30.06.1996 beendet worden.

Die Beklagte hat beantragt:

Das Versäumnisurteil vom 08. August 1996 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat beantragt:

Das Versäumnisurteil vom 08.08.1996 bleibt aufrecht erhalten.

Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 17.10.1996 das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zwischen den Parteien bestehe ein wirksam abgeschlossener, zeitlich befristeter Vertrag. Es liege eine einheitliche Vertragsurkunde vor, die die Schriftform wahre. Hierzu reiche es aus, daß der Vertrag durch büroübliches Heften mit einem „Klammeraffen” zu einer Urkunde verbunden sei.

Das landgerichtliche Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 21.10.1996 zugestellt. Mit am 13.11.1996 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13.12.1996 begründet.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Magdeburg vom 17. Oktober 1996 wird das Versäumnisurteil vom 08. August 1996 aufgehoben und die Klage abgewie- sen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

1.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß §§ 511, 511a Abs. 1 ...

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