Entscheidungsstichwort (Thema)

Formerfordernisse eines Testaments

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob der Vermerk der Erblasserin auf einem Grundbuchauszug den Erfordernissen eines wirksamen, eigenhändigen Testaments genügt.

 

Normenkette

BGB §§ 2064, 2247

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 07.11.2001; Aktenzeichen 10 O 2188/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.11.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg – 10 O 2188/01 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, seinen (ideellen) Miteigentumsanteil an den im Grundbuch von D., Blatt 390, eingetragenen Flurstücken

– Flur 2, Flurstück 144/33

– Flur 2, Flurstück 145/17

– Flur 4, Flurstück 93/4

– Flur 6, Flurstück 360/158

– Flur 7, Flurstück 140

an den Kläger aufzulassen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5 % und der Beklagte zu 95 % mit Ausnahme der Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht Halberstadt an das Landgericht Magdeburg entstanden sind; diese trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung:

Für die Urteilsgebühr 17.602,38 DM, im Übrigen 18.554,28 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gem. § 543 Abs.1 ZPO a.F. abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Auf das vorliegende Berufungsverfahren sind die Vorschriften der ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, am 17.10.2001 und damit vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist, § 26 Nr. 5 EGZPO. Die danach zulässige Berufung hat, nachdem der Kläger sein Rechtsmittel hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsantrages über 951,90 DM zurück genommen hat, in der Sache in vollem Umfange Erfolg.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist ein Anspruch des Klägers als Vermächtnisnehmer gegen den Beklagten als Erben der am 31.01.1999 verstorbenen Dorothee M. auf Übertragung bzw. Auflassung des Miteigentumsanteils an den im Tenor bezeichneten Flurstücken aus § 2174 BGB begründet. Nach dieser Vorschrift hat der mit einem Vermächtnis Bedachte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den jeweiligen Beschwerten, § 2147 BGB, auf Leistung des vermachten Gegenstandes.

Ein Vermächtnis liegt nach der Legaldefinition des § 1939 BGB dann vor, wenn der Erblasser durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwendet. Ein solches Vermächtnis enthält zumindest der sich auf dem Grundbuchauszug, Blatt 13 d. A., befindliche Vermerk der Erblasserin aus dem Jahre 1997, der alle Erfordernisse eines wirksamen eigenhändigen Testamentes, §§ 2064, 2247 BGB, erfüllt. Denn dieser Vermerk ist unstreitig von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und von ihr am Schluss des Textes mit „Tante Dora” auch unterschrieben worden. Dabei steht der Wirksamkeit des Vermerks als Testament nicht entgegen, dass die Erblasserin abweichend von § 2247 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht mit ihrem Vornamen Dorothee und ihrem Familiennamen unterzeichnet hat, da es nach Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift bei Unterzeichnung in anderer Weise genügt, wenn diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreicht, was hier der Fall ist. Die Erblasserin wurde, wie dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen ist, stets mit Tante Dora angesprochen; der Vermerk befindet sich auf einem Grundbuchauszug eines Grundstücks, an dem sie Miteigentum hatte. Angesichts dessen bestehen keine Zweifel an der Identität der Erblasserin oder der Ernstlichkeit ihrer Erklärung. Der Wirksamkeit dieses Vermerks als Testament steht zudem nicht entgegen, dass in diesem als Zeitangabe lediglich das Jahr 1997 und abweichend von § 2247 Abs. 2 BGB nicht auch Tag und Monat sowie Ort angegeben worden sind. Denn bei der Regelung des § 2247 Abs. 2 BGB handelt es sich lediglich um eine Sollvorschrift, deren Nichtbeachtung grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Testaments führt. Diese Angaben sollen nur deshalb aufgenommen werden, um feststellen zu können, welches bei mehreren sich widersprechenden Testamenten das Letzte ist, vgl. §§ 2254, 2258 BGB, und/oder ob bei späterer oder zeitweiliger Testierunfähigkeit das Testament wirksam ist. Schließlich hat der Senat abweichend von den Ausführungen im angefochtenen Urteil keine Zweifel an dem Testierwillen der Erblasserin. Denn es handelt sich hier um eine formgerecht abgefasste Erklärung der Erblasserin. Zudem spricht gerade für den Testierwillen der Erblasserin der Umstand, dass sie noch zu ihren Lebzeiten nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers stets erklärt hat, dass ihr Neffe E., der Kläger, nach ihrem Tod die streitgegenständlichen Äcker erhalten sollte und dies nach dem im Berufungsverfahren durch den Beklagten unstreitig gestellten Vortrag des Klägers auch noch unmittelbar nach der Beurkundung des notariellen Testaments vom 18.08.1997, das im Übrigen keine ausdrückliche Regelung...

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