Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflassung und Schadensersatz

 

Normenkette

BGB §§ 125, 313, 781 S. 2, § 892 Abs. 1, § 2247; EGBGB Art. 235 § 1

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 15.12.1994; Aktenzeichen 6 O 358/94)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15.12.1994 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (6 O 358/94) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt für die Kläger 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten unter anderem die Auflassung des hälftigen Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von …, Bl. 3234 sowie Feststellung zur Leistung von Schadensersatz wegen einer – schenkweise – erfolgten Teilübertragung des streitbefangenen Grundbesitzes, hilfsweise Auskunft über den Wert dieses (unbebauten) Teilgrundstücks.

Die im Jahre 1958 verstorbene Luise … war Eigentümerin des ursprünglich im Grundbuch von … – …, Bd. 21, Bl. 763 eingetragenen (streitbefangenen) Grundbesitzes.

Am 22.03.1953 unterzeichnete Luise … eine (maschinen-) schriftliche Erklärung des Inhalts, daß ihre Kinder, Gerhard … und Margarete …, geborene … ihren gesamten Nachlaß zu gleichen Teilen erben sollten (Bl. 8 Bd. I d. A.). Zur „Umgehung der in der DDR gültigen Gesetze” – Gerhard … wohnte in der Bundesrepublik Deutschland – enthält die Erklärung nachstehende „Zwischenlösung”:

„Ich werde das Grundstück nach meiner Rückkehr in die DDR auf meine Tochter übertragen lassen … Es ist jedoch nicht meine Absicht, dies als Dauerzustand bestehen zu lassen.

Diese von mir unter dem Druck ostzonaler Verhältnisse entstandene Lösung soll keine endgültige sein. Im Falle einer Änderung der in der DDR bestehenden Gesetze oder einer Veränderung der politischen Situation wird der Kaufvertrag hinfällig. Meine Tochter, Frau Margarete …, soll dann verpflichtet sein, 50 % des Nachlasses an meinen Sohn Gerhard … herauszugeben.

… verpflichten sich, diesen meinen letzten Willen zu beachten und danach zu handeln.”

Neben Luise … unterzeichneten auch Gerhard … und Margarete … das bereits erwähnte Schriftstück.

In der weiteren Folge schloß Luise … mit ihrer Tochter am 28.08.1954 einen notariell beurkundeten Überlassungsvertrag über den streitbefangenen Grundbesitz. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 9/10 Bd. I d. A. Bezug genommen.

Am 01.12.1954 erklärte Margarete … gegenüber ihrem Bruder, Gerhard … privatschriftlich, ihm die „50 %” nicht vorzuenthalten und ohne seine Einwilligung auch keine Verfügungen über den Grundbesitz zu treffen (Bl. 11 Bd. I d. A.).

Mit Datum vom 21.07.1977 übertrug Margarete … ihrem Sohn Jürgen … einen Teil des Grundbesitzes im Wege der Schenkung.

Zu den Einzelheiten des – notariell beurkundeten – Vertrages wird auf Bl. 75/99 f./111 f./123 f. Bd. I d. A. verwiesen.

Margarete … verstarb am 26.06.1981 und wurde von ihrem Ehemann Hans … allein beerbt (Bl. 103/115/127 Bd. I d. A.). Dieser wiederum bestimmte die Beklagte zu seiner (Allein-) Erbin (Bl. 102/114/126 Bd. I d. A.).

Die Kläger, Erben des am 16.04.1993 verstorbenen Gerhard … verlangen nun von der Beklagten die Erfüllung der „Verpflichtungen” aus den Erklärungen vom 22.03.1953 und 01.12.1954.

Die Kläger haben im ersten Rechtszug vorgetragen, die Beklagte habe noch am 03.01.1993 gegenüber ihrem Onkel (Gerhard … erklärt, ihm den Erbteil nicht vorzuenthalten und die entsprechenden notariellen Erklärungen abzugeben.

Die Kläger haben in I. Instanz beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger die Auflassung wie folgt zu erklären:

    Ich bin mir mit den Klägern darüber einig, daß 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück 2381/3 der Flur 22, Gemarkung …, eingetragen im Grundbuchamt des Amtsgerichts Wernigerode, Bl– 3234 in einer Größe von 1.184 m² zu 1/4 Miteigentumsanteil an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) übergeht.

  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der durch die Übertragung der Flurstücke 2380/3 und 2383/3 der Flur 22, Gemarkung … eingetragen im Grundbuch von …, Bl. 5879 zur Größe von 1.076 m² an Herrn Jürgen … durch Frau Margarete … entstanden ist,

    hilfsweise zum Klagantrag zu 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger Auskunft über den Wert der nicht bebauten Flurstücke 2380/3 der Flur 22, Gemarkung …, eingetragen im Grundbuch von … Bl. 5879 zur Gesamtgröße von 1.076 m² zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise widerklagend,

die Kläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Beklagte 50.000,– DM zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen.

Die Kläger haben beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug gemeint, die Erklärung vom 22.03.1953 sei, da sie ein Grundstück betreffe, formunwirksam (§ 313 BGB).

Im übrigen hat sie behauptet, ihr Onkel Gerha...

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