Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 3 Abs. 1 SoldVG sind als Dienstversorgung des Soldaten auf Zeit nur Übergangsgebührnisse, Übergangsbeihilfen sowie der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 S. 2 SoldVG vorgesehen.
2. Nur die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe ausgezahlt.
3. Zur Berücksichtigung der Leistungen nach dem SoldVG bei Verpflichtungen zum Kindesunterhalt.
Verfahrensgang
AG Wernigerode (Aktenzeichen 11 F 1173/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 10.10.2001 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des AG – FamG – Wernigerode, Az.: 11 F 1173/01, – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und der Klarstellung halber wie folgt neu gefasst:
1. Das Versäumnisurteil des AG – FamG – Wernigerode vom 27.6.2001, Az.: 11 F 1173/01, bleibt insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger zu Händen der Kindesmutter monatlich, jeweils im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats, Kindesunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:
(1, 2) an die Klägerinnen zu 1 und 2
für März 2001 jeweils 231,44 DM (= 118,33 Euro) und
ab April 2001 jeweils 465 DM (= 237,75 Euro),
(3) an die Klägerin zu 3
für März 2001 189,13 DM (= 96,70 Euro),
von April bis Juni 2001 380 DM (= 194,29 Euro) und
ab Juli 20001 392 DM (= 200,43 Euro),
(4) an den Kläger zu 4
für März 2001 130,90 DM (= 66,93 Euro),
von April bis Juni 2001 263 DM (= 134,47 Euro),
von Juli bis Oktober 2001 284 DM (= 145,21 Euro) und
ab November 2001 324 DM (= 165,66 Euro),
(5) an die Klägerin zu 5
für März 2001 130,90 DM (= 66,93 Euro),
von April bis Juni 2001 263 DM (= 134,47 Euro),
von Juli bis Dezember 2001 284 DM (= 145,21 Euro) und
ab Januar 2002 285,55 DM (= 146,00 Euro).
2. Aufgrund der Klageerweiterung und Berufung der Klägerin wird der Beklagte darüber hinaus in Abänderung des Schlussurteils des AG Wernigerode vom 10.10.2001 verurteilt, an die Kläger zu Händen der Kindesmutter, jeweils bis zum 3. eines jeden Monats, folgende Beträge monatlich zu zahlen:
(1, 2) an die Klägerinnen zu 1 und 2
ab Juli 2001 monatlich jeweils weitere 22 DM, also – unter Einbeziehung des Betrages gem. vorstehender Ziff. I 1 – insgesamt 487 DM (= 249,00 Euro),
(3) an die Klägerin zu 3
für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 monatlich weitere 13 DM, also insgesamt 405 DM (207,07 Euro) und
ab Januar 2002 monatlich weitere 14,81 DM, also insgesamt 406,81 DM (= 208,00 Euro),
(4) an den Kläger zu 4
ab November 2001 monatlich weitere 16 DM, also
insgesamt 340 DM (= 173,84 Euro).
3. Im Übrigen wird das über die Verurteilung gem. Ziff. I.1 hinausgehende Versäumnisurteil des AG Wernigerode vom 27.6.2001 aufgehoben und die weitergehende Klage generell abgewiesen, die allerdings hinsichtlich der auf die Unterhaltsforderungen der Kläger für Februar und März 2001 angerechneten Zahlungen des Beklagten i.H.v. insgesamt 2.612,20 DM konkludent als erledigt anzusehen ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und
beschlossen:
Das Rubrum des am 27.6.2001 verkündeten Versäumnisurteils des AG – FamG – Wernigerode, Az: 11 F 1173/01, wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit hinsichtlich der Parteibezeichnungen gem. § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen wie folgt berichtigt:
1. „H.B.,
wohnhaft in Sch. straße 2, W.”
wird ersetzt durch:
„1. V.H., geb. am 2.3.1989,
2. Vi.H., geb. am 2.3.1989,
3. J.H., geb. am 26.9.1994,
4. A.H., geb. am 21.11.1995,
5. L.H., geb. am 4.4.1997,
gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter B.H.,
Schlachthofstraße 2, W.”
2. Die Parteibezeichnung „Antragstellerin” wird durch das Wort „Kläger” und die Parteibezeichnung „Antragsgegner” durch das Wort „Beklagter” ersetzt.
Tatbestand
Die minderjährigen fünf Kläger nehmen den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung des gesetzlichen Mindestunterhalts in Anspruch, den dieser teilweise, i.H.v. insgesamt 420 DM monatlich, anerkannt hat.
Die Ehe der Eltern der Kläger ist zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden.
Die Kläger befinden sich in der Obhut der Kindesmutter, die auch das staatliche Kindergeld bezieht.
Der Beklagte war, nachdem er zuvor Dienst in der Nationalen Volksarmee verrichtet hatte, als Soldat auf Zeit für acht Jahre Angehöriger der Bundeswehr. Seine Wehrdienstzeit dauerte vom 1.5.1991 bis zum 30.4.1999 (Bl. 67 d.A.) und endete mit dem Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers.
Während seiner Bundeswehrzeit erhielt er Bezüge von nicht unter 3.900 DM netto monatlich sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Vom 7.2.1999 bis 31.1.2001 absolvierte der Beklagte bei der Firma T. GmbH (im Folgenden: Firma T.) in B. an der Havel zunächst eine fünfmonatige Fortbildung zum Versicherungsfachmann mit dem Ziel Kaufmännischer Projektleiter und dann eine 19 Monate dauernde Fortbildung zum geophysikalischen Messgehilfen (Bl. 56 – 60 und 62 – 66 d.A.).
Ausweislich § 5 der beiden im Rahmen der Berufsförderung für Zeitsoldaten geschlossenen Fortbildungsverträge war die Zahlung eines Entgelts durch die Fa. T. während der Ausbildung ausgeschlossen.
Seit Februar...