Leitsatz (amtlich)
Eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist nicht hinreichend bestimmt, wenn sich die Gegenleistung, die im Rahmen der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher angeboten werden muss, dem Urteil auch nicht im Wege der Auslegung hinreichend und zweifelsfrei entnehmen lässt. Daran fehlt es, wenn derjenige, dessen Willenserklärung im Rahmen der Gegenleistung vorzulegen ist, im Titel nicht namentlich angegeben ist und auch dem Urteil ansonsten nur mehrere mögliche Erklärende zu entnehmen sind.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 20.12.2013; Aktenzeichen 5 O 162/13) |
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 20.12.2013 verkündete Einzelrichterurteil der 5. Zivilkammer des LG Halle einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Halle zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem LG vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Klägerin, eine Kfz-Händlerin, nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Kaufpreises für den Verkauf eines gebrauchten Pkw Opel Insignia Sportstourer S 4 × 4 in Anspruch.
Die Klägerin betreibt in G. einen Import mit Erdgasautos. Im Frühjahr/Sommer 2011 führte sie über einen Zwischenhändler elf gebrauchte, in Schweden zugelassene Fahrzeuge unterschiedlicher Fahrzeugtypen aus Schweden in Deutschland ein, darunter auch der streitgegenständliche Pkw Opel Insignia Sportstourer S 4 × 4. Auf einer Internetanzeige der Klägerin, in der die Klägerin damit warb, dass der Pkw Kombi mit Dieselgetriebe als Gebrauchtfahrzeug ab dem 03.9.2011 zum Verkauf verfügbar sei, meldete sich der Beklagte und zeigte Kaufinteresse an. Da der Ehemann der Klägerin dem Beklagten auf dessen E-Mail vom 11.5.2011 mit Antwort-E-Mail vom 12.5.2011 erläuterte, dass es sich für ihn steuerrechtlich günstiger auswirken würde, wenn er den Wagen erst sechs Monate nach seiner Erstzulassung und mit einer Laufleistung von mehr als 6.000 km zu Eigentum erwerben würde, schlossen die Parteien am 18.6.2011 zunächst einen Darlehensvertrag mit gleichzeitiger Sicherungsvereinbarung, mit dem sich der Beklagte als Darlehensgeber verpflichtete, an die Klägerin und deren Ehemann ein Kurzzeitdarlehen in Höhe der Kaufsumme von 24.450,00 Euro zu gewähren, das zum 15.9.2011 zur Rückzahlung fällig werden sollte, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedurft hätte. Unter Ziffer 5) des Darlehensvertrages trafen die Parteien folgende Sicherungsvereinbarung:
"5. Als Sicherheit für alle bestehenden und künftigen Ansprüche des Darlehensgebers gegenüber jeden einzelnen Darlehensnehmer und gegenüber den Darlehensnehmern in ihrer Eigenschaft als Personengesellschaft wird das Fahrzeug Opel Insignia Sports Tourer S 4 × 4, Erstzulassung 02.3.2011, Fahrzeugindentitätsnummer ... mit Fahrzeugunterlagen (bestehend aus Fahrzeugpapieren, Wartungsheft, Bedienungsanleitung) und Schlüsseln hiermit an den Darlehensnehmer verpfändet und ist zu übergeben. Die Darlehensnehmer versichern ausdrücklich, dass sie über das Fahrzeug frei verfügen können und dass Rechte Dritter am Fahrzeug nicht bestehen. Der Darlehensgeber ist berechtigt, das Fahrzeug ab Übergabe unentgeltlich selbst zu benutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen. Bis zum 15.9.2011 dürfen mit dem Fahrzeug aber nicht mehr als insgesamt 6.999 km zurückgelegt worden sein. Sollte das Darlehen bis zum 15.9.2011 nicht zurückgezahlt worden sein, ist der Darlehensgeber wahlweise berechtigt, das Fahrzeug freihändig zu veräußern oder es in sein Eigentum zu übernehmen. Zur Eigentumsübernahme genügt dann eine einseitige Erklärung des Darlehensgebers, die an die letztbekannte Anschrift der Darlehensnehmer zu richten ist. Auf Verlangen des Darlehensgebers haben die Darlehensnehmer den Eigentumsübergang schriftlich zu bestätigen. Die Darlehensnehmer räumen dem Darlehensgeber darüber hinaus ein Vorkaufsrecht an dem Fahrzeug zu einem Preis in Höhe von höchstens 24.450,00 Euro ein."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhaltes verweist der Senat auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Darlehensvertrages mit Sicherungsvereinbarung vom 18.6.2011 - Band I Blatt 8 d.A. -
Am gleichen Tag stellten die Klägerin und deren Ehemann dem Beklagten eine Auszahlungsquittung aus, mit dem sie bestätigten, dass sie ein am 15.9.2011 zur Rückzahlung fälliges Kurzzeitdarlehen in Höhe von 24.450,00 Euro von dem Beklagten in bar empfangen hätten. Außerdem bescheinigten die Parteien mit ihrer Unterschrift die Übergabe des Pkw nebst aller Kfz-Papiere an den Beklagten (Blatt 10 d.A.).
Darüber hinaus haben die Parteien zeitgleich eine Vertragsurkunde über eine verbindliche Bestellung des streitbefangenen Pkw Opel Insignia Sports Tourer zu einem Kaufpreis in Höhe von 24.450,00 Euro unterzeichnet. Im Hinblick auf die Fahrzeugbeschreibung und die Daten verweist die Bestellung auf die Internetanzeige, die der Bestellung als Anlage beigefügt war. In dem Vertrag heißt es zudem auszu...