Leitsatz (amtlich)
Berechtigte Unternehmer nach § 648a BGB sind auch solche, deren Tätigkeit in einer geistigen Leistung besteht, z.B. Architekten, Statiker und sonstige Sonderfachleute. Dies gilt auch dann, wenn die Planung nicht im Bauwerk verwirklicht wird.
Ist dem Architekten die Grundlagenermittlung übertragen, hat er die Geeignetheit des Baugrundstücks in Betracht zu ziehen und bei Zweifeln auf die notwendige Untersuchung hinzuwirken, will er nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
Verfahrensgang
LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 23.08.2013; Aktenzeichen 4 O 620/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Drittwiderbeklagten wird das Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des LG Dessau-Roßlau vom 23.8.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten aus dem Planungsauftrag vom 25.1.2010, betreffend das Objekt betreutes Wohnen, A. Platz 10/11 in O., keine eigenen Vergütungsansprüche gegen die Beklagte zustehen.
Der Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.721,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin und die weiter gehende Berufung des Drittwiderbeklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte.
Für das Berufungsverfahren tragen die Gerichtskosten die Klägerin zu 9/10 und der Drittwiderbeklagte sowie die Beklagte zu je 1/20. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 9/10 und der Drittwiderbeklagte zu 1/20. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu ½. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die gegnerische Partei Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Honorar für Architektenleistungen aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten.
Der Drittwiderbeklagte und die Beklagte standen wegen mehrerer Bauvorhaben in vertraglichen Beziehungen. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Objekts in O. führten sie Ende 2009/Anfang 2010 erste Gespräche. Gegenstand war die Errichtung einer Wohnanlage für betreutes Wohnen einschließlich einer Tagespflege. Am 25.1.2010 schlossen sie für dieses Objekt eine Vereinbarung, mit der sich der Drittwiderbeklagte zur Erbringung von Architektenleistungen sowie zur Berechnung von Statik, Wärmeschutz und Schallschutz verpflichtete. Dem Drittwiderbeklagten wurden die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 gem. §§ 33 und 49 HOAI (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung) übertragen. Die Parteien vereinbarten ein Gesamthonorar netto i.H.v. 6.000 EUR. Darüber hinaus finden sich im Vertrag u.a. folgende Formulierungen:
§ 2.3. Die Grundlagen des Honorars für Objektplanung werden wie folgt vereinbart:
Honorarzone III (§ 5 HOAI)
Honorarsatz ganzer Satz
...
§ 3 Sonderfachleute:
Folgende Leistungen werden von den nachstehenden Sonderfachleuten erbracht und sind vom Architekten zeitlich und fachlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:
Leistungen Sonderfachleute (Namen, Anschriften) über
Architektenkontor plus
1. Tragwerkplanung (Statik) III Mindest.
(Leistung 1 - 4 über und von Aplus gebunden)
2. Wärmeschutz Festpreis: 300 EUR
3. Schallschutz Festpreis: 600 EUR
Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf die im Anlagenband befindliche Ablichtung der Vertragsurkunde Bezug genommen (Anlage K4).
Auf die Abschlagsrechnung vom 19.2.2010 zahlte die Beklagte 3.570 EUR an den Drittwiderbeklagten. Mit Schreiben vom 16.3.2010 wies der Drittwiderbeklagte die Beklagte auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung hin und forderte sie zu einer Sicherheitsleistung gem. § 648a BGB i.H.v. 20.000 EUR auf. Nachdem die Beklagte die Zahlung abgelehnt hatte, wies der Drittwiderbeklagte mit Schreiben vom 1.4.2010 darauf hin, dass die Frist zur Sicherheitsleistung abgelaufen sei und kündigte den Vertrag unter Bezugnahme auf § 648a BGB. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.4.2010 erklärte auch die Beklagte die Kündigung, weil die vom Drittwiderbeklagten ausgesprochene Kündigung unberechtigt sei und eine Pflichtverletzung darstelle. Mit Datum vom 26.5.2010 erstellte der Drittwiderbeklagte die Schlussrechnung für das Objekt und forderte die Beklagte im beiliegenden Anschreiben zur Zahlung bis 11.6.2010 auf. Den Schlussrechnungsbetrag bezifferte er unter Differenzierung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen insgesamt auf 32.507,09 EUR. Mit Vereinbarung vom 2.9.2010 trat der Drittwiderbeklagte sämtliche Ansprüche gegenüber der Beklagten an die Klägerin ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Drittwide...