Leitsatz (amtlich)
Der Kaufinteressent einer Immobilie darf, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht er nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet.
Anders ist es, wenn der Makler eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er auch Makler des Kaufinteressenten sein will und deshalb ein ausdrückliches Provisionsverlangen stellt. Beansprucht der Kaufinteressent sodann weiter seine Dienste, nimmt er das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages schlüssig an.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 20.01.2012; Aktenzeichen 5 O 1467/11) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der
5. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 20.1.2012 - Geschäftsnr. 5 O 1467/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 10.840 EUR.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts und die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil des LG Magdeburg vom 20.1.2012 (LA Bl. 67 - 71 R d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 652 BGB, weil die Parteien einen wirksamen Maklervertrag geschlossen haben. Der Beklagte habe die Nachweisbestätigung, welche einen unmissverständlichen Hinweis auf die vom Käufer zu zahlende Provision enthielt, unterzeichnet. Daraufhin habe der Beklagte die Dienste der Klägerin (Reservierung des Objekts, email-Verkehr) in Anspruch genommen und damit sowohl in ausdrücklicher als auch in schlüssiger Weise zu erkennen gegeben, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages annehmen wolle. Ein Anfechtungsrecht wegen Erklärungsirrtums stehe ihm nicht zu, ungeachtet der Frage, dass auch die Frist des § 121 BGB nicht eingehalten sei. Außerdem enthalte das ihm am 28.3.2011 übergebene Exposé einen Hinweis auf die vom Käufer zu zahlende Maklercourtage. Dass der Beklagte den Erhalt des Exposés mit Nichtwissen bestritten habe, sei unbeachtlich, weil er sich mit dem Inhalt des Exposés in seinem Schriftsatz vom 15.11.2011 inhaltlich auseinander gesetzt habe, ebenso die behauptete Vorkenntnis, weil er die Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen habe. Unbeachtlich sei auch der Einwand der Sittenwidrigkeit in Bezug auf die Reservierungsgebühr, weil sich diese Frage nicht auf den Maklervertrag auswirke. Die Vereinbarung des Maklerhonorars sei nicht gem. § 305c BGB überraschend. Der Widerruf des Maklervertrages gem. §§ 355, 312 BGB sei ebenfalls nicht wirksam, weil der Beklagte die zu verkaufende Privatwohnung auf eigene Initiative aufgesucht habe, so dass es am Überrumpelungseffekt mangele. Eine Minderung der Courtage gem. § 655 BGB komme nicht Betracht, weil die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar sei. Eine Formnichtigkeit gem. § 4 RVG sei nicht gegeben, weil das RVG auf Maklerhonorare keine Anwendung finde.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag. Zur Begründung seiner Berufung trägt er vor, eine Verpflichtung zur Zahlung von Maklercourtage sei nicht entstanden, weil weder ausdrücklich noch konkludent ein Maklervertrag zustande gekommen sei. Das Exposé begründe keine Zahlungsverpflichtung, weil er ausdrücklich den Erhalt des von der Klägerin vorgelegten Exposés bestritten habe. Ebenso wenig folge aus der Nachweisbestätigung eine Zahlungsverpflichtung, weil es sich um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB handele. Im Übrigen habe er durch seine Unterschrift keinen rechtsgeschäftlichen Willen geäußert, einen Maklervertrag abzuschließen. Jedenfalls habe er nach Haustürwiderrufsrecht wirksam widerrufen und eine eventuelle Willenserklärung jedenfalls mit Schreiben vom 9.9.2011 wirksam wegen Erklärungsirrtums angefochten.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Magdeburg vom 20.1.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
II. Die gemäß den §§ 511, 517, 520 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.1. Es kann dahinstehen, ob zwischen dem Beklagten und der Klägerin mit der Nachweisbe-stätigung (Anlage K 1, Bl. 8 d.A.) ausdrücklich ein Maklervertrag geschlossen worden ist, indem der Beklagte das in der Nachweisbestätigung angeführte eindeutige Provisionsverlangen der Klägerin dadurch angenommen hat, dass er diese unterzeichnet hat. Ob es sich insoweit um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB handeln könnte, muss nicht entschieden werden (OLG Hamm NJW-RR 1988, 687; BGH NJW 1986, 177). Denn die Parteien haben jedenfalls unabhängig von einem ausdrücklichen Vertragsschluss auch konkludent einen Maklerve...