Normenkette

BGB § 278 S. 1, § 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 25.02.2015)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.2.2015 verkündete Urteil des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Dieses wie auch das angefochtene Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die übergewichtige Klägerin litt seit vielen Jahren unter Schmerzen im linken Knie. Es war bereits 1994 eine Arthroskopie durchgeführt worden. Im Oktober 2007 begab sich die Klägerin erstmals in die orthopädische Praxis des Beklagten zu 2., die dieser gemeinsam mit dem Zeugen Dr. ... unterhielt. Von dort (Dr. ...) wurde zunächst unter der Diagnose "Valgusgonarthrose links" eine konservative Therapie eingeleitet, nachdem am 26.10.2007 eine klinische Untersuchung durchgeführt sowie Röntgenaufnahmen in zwei Ebenen veranlasst worden waren.

Am 17.01.2008 fand eine MRT-Untersuchung in Bernburg statt. Nach dem Befundbericht (B2 - Anlagenband) fanden sich Gonarthrosezeichen, eine Meniskusläsion Grad III bis IV am Vorderhorn des Außenmeniskus, ein Gelenkerguss und eine Poplitealzyste.

Die konservative Behandlung zeigte keinen Erfolg, weshalb der Klägerin am 12.02.2008 zur Arthroskopie geraten wurde. Diesen Eingriff führte der Zeuge Dr. ... am 05.03.2008 durch. Der handschriftliche Bericht befindet sich in den Behandlungsunterlagen. Es wurden Knorpelschäden II. bis III. Grades sowie eine Läsion des Außenmeniskus festgestellt. Zur postoperativen Behandlung ist vermerkt, MKÜ (= Muskelkräftigungsübung), Gewichtsreduzierung und ggf. Knie-TEP.

Am 18.03.2008 begab sich die Klägerin in die Gemeinschaftspraxis und traf auf den Beklagten zu 2., der ihr die Fäden entfernte. Dabei kam die Implantation einer Kniegelenkendoprothese zur Sprache. Die Einzelheiten hierzu sind streitig. In den Krankenunterlagen findet sich jedenfalls der Vermerk des Beklagten zu 2., wonach die Klägerin keine Schmerzen mehr haben und den Effekt der Arthroskopie nicht abwarten wolle. Sie wünsche eine Prothese. Noch am 18.03.2008 begann der Beklagte zu 2. mit der operationsvorbereitenden Aufklärung. In diesem Zusammenhang erhielt die Klägerin einen Aufklärungsbogen ausgehändigt, den sie mit nach Hause nehmen konnte. Ein von ihr unterzeichneter Aufklärungsvordruck zur geplanten Operation befindet sich in den Patientenunterlagen.

Am 09.04.2008 suchte die Klägerin erneut die Gemeinschaftspraxis auf und sprach mit dem Zeugen Dr. ... über die Operation.

Die Operation fand am 22.04.2008 in der Klinik der Beklagten zu 1. statt. Operateur war der Beklagte zu 2., den das Krankenhaus konsiliarisch hinzuzog. Es erfolgte die Implantation einer zementlosen bicondylären Oberflächenersatzprothese ungekoppelt ohne Patellarück-flächenersatz. Im Operationsbericht des Beklagten zu 2. vom 22.04.2008 ist u.a. vermerkt:

"...Es zeigen sich schwere arthrotische Veränderungen im Bereich des medialen Femur- und Tibiacondylus, vor allem auf den Femurcondylen ist der Knorpel teilweise bis auf den Knochen hinunter völlig aufgebraucht. Es bestehen medial und lateral erhebliche Randwülste. Auch tibial ist im medialen Bereich ein weitgehender Aufbrauch des Knorpels festzustellen. Der mediale Meniskus ist nahezu vollständig verschlissen. Das vordere Kreuzband ist degeneriert. Die Rückfläche der Patella ist noch ausreichend mit Knorpel überzogen, so dass der Ersatz der Patella nicht notwendig ist. Hier werden lediglich zarte Randwülste abgetragen ...".

Ein postoperatives Röntgenbild vom 22.04.2008 zeigte eine regelgerechte Lage der Prothese.

Die Klägerin wurde am 04.05.2008 entlassen. Es schloss sich zwischen dem 08. und 29.05.2008 die Heilbehandlung in der Rehaklinik ... an.

Bereits am 17.06.2008 begab sich die Klägerin nach ihrer Darstellung in das Klinikum ... Dort sei eine Röntgenaufnahme gefertigt worden, und man habe der Klägerin angesichts einer subluxierten Patella und der am 22.04.2008 nicht ersetzten Patellarückfläche zu einem weiteren Eingriff geraten. Dieser habe am 04.07.2008 stattgefunden (Klinikaufenthalt zwischen dem 03. und 14.07.2008). Während der Operation sei eine ausgeprägte Synovialitis festgestellt worden. Die Patella sei subluxiert gewesen. In einem OP-Bericht vom 04.07.2008 findet sich folgender Vermerk:

"...Das Röntgenbild zeigt ein erhebliches Notching der Prothese femurseitig ...Mit ihr (gemeint ist die Klägerin - der Senat) wurde ausgiebig die Möglichkeit einer knochensparenden Verbesserung ihrer Lage (gemeint ist die Prothese - der Senat) besprochen. Hierzu soll zunächst ausschließlich ein Patellarückflächenersatz sowie ein Release der Patellalaufbahn (Medialisierung) erfolgen ...".

Mitte 2010 habe die Helios Klinik ... die Lockerung der Prothese festgestellt und am 28.09.20...

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