Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 14.10.1998; Aktenzeichen 3 O 554/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 14. Oktober 1998 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Der Wert der Beschwer übersteigt für die Klägerin nicht 60.000,– DM.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 18.894,70 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht aufgrund ihrer nach Einheitspreisen aufgemachten Rechnung vom 01. Juli 1997 (Bd. I Bl. 17 d.A.) bzw. 08. Februar 1999 (Bd. II Bl. 71 – 76 d.A.) unter Berücksichtigung von Zahlungen der Beklagten über 10.700,– DM eine restliche Werklohnforderung für Dachdeckerarbeiten am Haus der Beklagen in Höhe von 18.894,70 DM geltend.

Die zuvor erstellte, von sämtlichen Parteien unterschriebene Rechnung vom 30. Mai 1997 (Bd. I Bl. 18 d.A.) über einen Festpreis von 15.800,– DM brutto war mit der Übersendung jener Rechnung vom 01. Juli 1997 mit Schreiben vom 21. Juli 1997 seitens der Klägerin storniert worden, da die Beklagten, wie die Klägerin behauptet, den zusätzlich zu den bereits am 29. und 30. Mai 1997 (Bd. I Bl. 27 d.A.) gezahlten 10.700,– DM geschuldetenBetrag von 15.800,– DMfür nachträglich erteilte Auftrage betreffend weitere Arbeiten an einem Anbau und an einem Flachdach nicht, wie angeblich als Voraussetzung der Festpreisabrede vereinbart, innerhalb von drei Tagen nach Inrechnungstellung bezahlt hätten, was an sich unstreitig ist. Der ursprünglich am 16. Mai 1997 über 15.479,– DM brutto abgeschlossene Vertrag (Bd. I Bl. 19 d.A.) hat nach Darstellung der Klägerin lediglich das Wohnhaus der Beklagten betroffen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. Oktober 1998 (Bd. I Bl. 112 – 119 d.A. = Anlage A 1), auf das zur näheren Sachdarstellung im einzelnen Bezug genommen wird, die Klage mangels prüffähiger Schlußrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der formell zulässig erhobenen Berufung. Sie kündigte die Vorlage einer neuen, den Anforderungen des landgerichtlichen Urteils entsprechenden Schlußrechnung an, die mittlerweile auch, datiert auf den 08. Februar 1999 (Bd. II Bl. 71 – 76 d.A.), vorliegt. Des weiteren legt sie das fragliche Bauvorhaben betreffende Materialrechnungen über insgesamt 8.255,51 DM (Bd. II Bl. 41 – 48 d.A.) vor, aus denen sich indiziell die Erteilung der behaupteten Nachtragsaufträge ergeben soll. Schließlich wiederholt sie ihren erstinstanzlichen Vortrag, daß 10.700,– DM auf den Erstauftrag bezüglich des Wohnhauses gezahlt seien und der unter der Bedingung fristgemäßer Zahlung vereinbarte Festpreis lediglich für die zusätzlich erbrachten Arbeiten an einem Anbau und einem Flachdach habe gelten sollen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten die Behauptungen der Klägerin. Die Erhöhung des ursprünglichen Rechnungsbetrages, tragen sie insoweit vor, habe sich daraus ergeben, daß die abzudeckende Dachfläche größer gewesen sei als ursprünglich von der Klägerin kalkuliert. Einen Zusatzauftrag habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Der Festpreis habe für sämtliche Leistungen gegolten. Der angefallene Schutt, zu dessen Beräumung sich die Klägerin – unstreitig – verpflichtet habe, sei nach wie vor nicht geräumt. Schließlich weise die Werkleistung der Klägerin zehn im einzelnen erläuterte Mängel auf (vgl. Bd. I Bl. 40 d.A.), deren Beseitigung nach dem entsprechenden Angebot der Firma R. GbR vom 30.09.1997 (Bd. I Bl. 41 – 51 d.A.) einen Kostenaufwand von 27.810,13 DM erfordere. Hilfsweise wird insoweit mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages aufgerechnet, nachdem die Klägerin – unbestrittenermaßen -mehrere fristgebundene Aufforderungen, auch mit Ablehnungsandrohung, der Beklagten zur Mängelbeseitigung ignoriert hat und die Beklagten mit Schreiben vom 28.08.1997 aus diesem Grunde die Leistung endgültig abgelehnt haben (Bd. II Bl. 58 d.A.).

Im übrigen wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Der Klägerin steht weder ein vertraglicher Vergütungsanspruch (1) noch ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (2), noch eine Forderung aus bereicherungsrechtlicher Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 oder § 817 Satz 1 BGB (3) hinsichtlich des mittlerweile aufgrund der Rechnung vom 08. Februar 1999 geltend gemachten Restwerklohnes in Höhe von 18.894,70 DM zu.

1. Kein vertraglicher Anspruch mangels Wirksamkeit des Werkvertrages (§§ 138, 139 BGB)

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Werkvertrag verstößt zum Teil gegen das Gesetz und die guten Sitten und ist deshalb gemäß den §§ 134, 138, 139 BGB insgesamt als nichtig anzusehen. Ein Anspruch auf restlichen Werklohn aus Vertrag scheidet mithin aus.

Die von sämtlichen Parteien unterschriebene Rechnung vom 30. Mai 1997 (Bd. I Bl. 18 d.A.) über einen Festpreis von 15.800,– DM ste...

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