Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 25.02.1999; Aktenzeichen 4 O 226/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken – Az.: 4 O 226/98 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Klägerin wird auf 12.707,99 DM festgesetzt.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gleichsfalls auf 12.707,99 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des in Wadgassen gelegenen Hausanwesens … Sie erteilte dem Beklagten am 4. Februar 1996 mündlich den Auftrag, in diesem Gebäude Parkett zu verlegen.

Der Beklagte war zu dieser Zeit nicht als Fachhandwerker für derartige Arbeiten in der Handwerksrolle eingetragen. Er nahm dessen ungeachtet den Auftrag an, führte die genannten Parkettverlegearbeiten aus und erhielt hierfür mindestens 8.000,– DM von der Klägerin. Nach der Fertigstellung der Arbeiten stellte die Klägerin erhebliche Mängel des Parkettbelages fest. Sie veranlasste deshalb die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens, in dem ein Sachverständigengutachten sowie ein Ergänzungsgutachten hierzu eingeholt wurden. Nach den Feststellungen des Gutachters sind die Kosten der Mängelbeseitigung auf 12.707,99 DM zu veranschlagen.

Die Klägerin hat den Beklagten im Wege der Klage auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch genommen.

Sie hat geltend gemacht, sie habe einen rechtlich nicht zu beanstandenden Werkvertrag mit dem Beklagten geschlossen. Ihr sei unbekannt gewesen, dass dieser für derartige Arbeiten nicht in der Handwerksrolle eingetragen gewesen sei. Sie habe auch keine Vereinbarung mit dem Beklagten getroffen, dass der Auftrag „o.R.” (ohne Rechnung) abgewickelt und der Werklohn entsprechend der „ersparten” Steuer ermäßigt werden solle. Entsprechend habe der Beklagte auch eine Rechnung über 8.288,78 DM erteilt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.707,99 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 17. April 1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, zwischen den Parteien habe von Anfang an eine Vereinbarung bestanden, wonach die Arbeiten „o.R.” ausgeführt werden sollten. Die von dem Beklagten erteilte Rechnung über 8.288,78 DM habe sich nur auf das Material bezogen, dessen Beschaffung vereinbarungsgemäß seine Sache gewesen sei. Für die Verlegearbeiten sei ein Werklohn von 2.000,– DM vereinbart und gezahlt worden. Insoweit habe der Beklagte vereinbarungsgemäß keine Rechnung erteilt. Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel seien von ihr selbst zu vertreten, da sie es aus Kostengründen abgelehnt habe, zur Verstärkung und Unterfütterung Spanplatten unter den Parkettbelag verlegen zu lassen.

Das Landgericht hat über die Behauptungen der Parteien Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. November 1998 (Bl. 63–75 d.A.) verwiesen.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 96–99 d.A.), auf das wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beweisaufnahme eine Vereinbarung der Parteien belegt habe, wonach die Arbeiten „ohne Rechnung” ausgeführt werden sollten, um den Werklohn der Besteuerung zu entziehen und so seine niedrigere Bemessung zu ermöglichen. Diese Abrede verstoße gegen § 134, 138 BGB und führe nach § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages der Parteien, da dieser ohne die verabredete Steuerverkürzung jedenfalls nicht mit dem niedrigen Ausführungspreis zu Stande gekommen wäre. Einer Rückforderung des an den Beklagten gezahlten Betrages stehe § 817 Satz 2 BGB entgegen. Eine Korrektur dieses Ergebnisses in Anwendung des § 242 BGB komme nicht in Betracht. Hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Wertungen des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses am 5. März 1999 zugestellte (Bl. 100 d.A.) Urteil richtet sich die am 1. April 1999 eingelegte (Bl. 111) und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 4. Juni 1999 (Bl. 117 d.A.) – am 4. Juni 1999 begründete (Bl. 119 d.A.) Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt.

Die Klägerin macht zur Rechtfertigung ihres Rechtsmittels geltend, das Ergebnis der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sei nicht geeignet, die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung einer Auftragsabwicklung „ohne Rechnung” zu belegen. Der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu folgen.

Selbst bei Unterstellung der angeblichen „o.R.”-Vereinbarung sei keine Nichtigkeit des gesamten Werkvertrages der Parteien nach §§ 134, 138 BGB anzunehmen, weil die beabsichtigte Steuerhinterzie...

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