Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 14.01.2015; Aktenzeichen 36 O 159/14)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 14.1.2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

 

Gründe

A. Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer Untersagungsverfügung gegen die Verfügungsbeklagte.

Beide Prozessparteien sind Energieversorgungsunternehmen, welche jeweils Haushaltskunden mit Elektrizität und Gas versorgen; die Verfügungsbeklagte versorgt darüber hinaus auch Geschäftskunden.

Die Verfügungsbeklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Stromversorgung u.a. folgende Klausel:

"6. Wann sich die Preise ändern und was sie tun können:

Preisanpassung: Für Änderungen des Strompreises gelten § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV entsprechend. Dies bedeutet: Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens i.S.v. § 315 BGB durchgeführt, wobei die... verpflichtet sind, in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden. Die jeweilige Preisanpassung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt, auf unserer Internetseite veröffentlicht und dann zum jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam.

Dem Kunden steht im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf das Datum des Wirksamwerdens der angekündigten Preisanpassung schriftlich zu kündigen. Die... werden den Kunden im Fall einer Preisanpassung auf dieses Kündigungsrecht schriftlich besonders hinweisen.

Beschwerdestelle: Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Energielieferung richten Sie bitte an unseren Kundenservice... (es folgen Kontaktdaten per Post, per E-Mail und über eine kostenfreie Service-Hotline).

Schlichtungsstelle: Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle ENERGIE beantragt werden... (es folgen Mitteilungen zu den Voraussetzungen und zu den Kontaktdaten der zentralen Schlichtungsstelle in Berlin).

... (Schließlich folgt ein Hinweis auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur einschließlich Kontaktdaten.)"

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gasversorgung verwendet die Verfügungsbeklagte eine nahezu wortlautidentische Klausel mit der Maßgabe, dass in Satz 1 auf eine entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV verwiesen wird.

Die Verfügungsklägerin hat behauptet, dass sie von der Verwendung dieser Preisanpassungsklausel am 22.10.2014 Kenntnis erlangt habe.

Nachdem die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2014 abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung bis zum 4.11.2014 aufgefordert hatte, hat sie am 10.11.2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit der sie ihr Begehren gerichtlich geltend gemacht hat. Sie stützt ihr Verlangen auf § 8 UWG. Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, dass die beiden Preisanpassungsklauseln jeweils intransparent und daher nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam seien, weil auf das Recht und die Möglichkeit des Kunden, eine einseitige Preisanpassung einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zuzuführen, nicht hinreichend deutlich hingewiesen werde. Die Verfügungsklägerin hat sich auf die Rechtsprechung einiger Instanzgerichte berufen.

Die Verfügungsbeklagte hat sich vorab mit einer Schutzschrift sowie im jetzigen Verfahren gegen den Antrag verteidigt; auch sie hat sich auf instanzgerichtliche Entscheidungen berufen, welche ihre Rechtsauffassung stützen sollen.

Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit seinem am 14.1.2015 verkündeten Urteil abgewiesen und sich der Auffassung der Verfügungsbeklagten angeschlossen.

Gegen das ihr am 19.1.2015 zugestellte Urteil hat die Verfügungsklägerin mit einem am 19.2.2015 beim OLG Naumburg vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung am 3.3.2015 begründet.

Sie beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Beklagten aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Strom und Gaslieferverträgen, die mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB außerhalb der Grundversorgung geschlossen werden oder geschlossen werden sollen, folgende Klauseln zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:

1. "Für Änderungen des Strompreises gelten § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV entsprechend. Dies bedeutet: Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens i.S.v. § 315 BGB durchgeführt, wobei die... verpflichtet sind, in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch b...

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