Leitsatz (amtlich)
1. Die Erledigung der Hauptsache nach Einlegung der weiteren Beschwerde im FGG-Verfahren beschränkt das Rechtsmittel auf die Entscheidung über die Kosten.
2. Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer sog Fassungsbeschwerde (Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers als alleinvertretungsberechtigt statt einzelvertretungsberechtigt ins Handelsregister).
Gründe
1. Die Gesellschafter der Antragstellerin bestellten mit Beschluß vom 26. Oktober 1992 den Dipl.-Ing. X. als zusätzlichen Geschäftsführer der Antragstellerin und bestimmten gleichzeitig, daß dieser „einzelvertretungsberechtigt” sein solle. Mit Antrag vom 27. Oktober 1992 wurde diese Geschäftsführerbestellung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Nach entsprechender Verfügung des Rechtspflegers erfolgte die Eintragung ins Handelsregister beim Amtsgericht Halle-Saalkreis am 11. Februar 1993, jedoch in der Fassung, daß der Dipl.Ing. X. „zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer” bestellt sei. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Februar 1993, mit dem sie um Berichtigung der Eintragung dahingehend nachsuchte, daß der Begriff „alleinvertretungsberechtigt” in „einzelvertretungsberechtigt” abgeändert werde.
Rechtspfleger und Registerrichterin haben dieses Begehren als „Fassungsbeschwerde” gegen die Eintragung behandelt und ihr nicht abgeholfen. Das Landgericht Halle hat mit Beschluß vom 14. Juli 1993 die Beschwerde „gegen den Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis” als unbegründet zurückgewiesen und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Mit einem am 23. August 1993 beim Amtsgericht Halle-Saalkreis eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragstellerin gegen diesen Beschluß weitere Beschwerde eingelegt.
Durch Gesellschafterbeschluß vom 2. August 1993 ist der Dipl.-Ing. X. zwischenzeitlich wieder als Geschäftsführer der Antragstellerin abberufen worden. Die Eintragung seiner Geschäftsführereigenschaft wurde auf entsprechende Anmeldung dieses Beschlusses durch die Antragstellerin am 2. September 1993 im Handelsregister gelöscht. Die Antragstellerin hat nunmehr mit Schriftsatz vom 28. September 1993 „die weitere Beschwerde für erledigt erklärt und auf die Kostenfrage beschränkt”.
2. Die weitere Beschwerde ist in dem noch aufrechterhaltenen Umfang zulässig.
Durch die Löschung der Handelsregistereintragung über die Geschäftsführereigenschaft des Dipl.-Ing. X. am 2. September 1993 hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A, § 27 FGG Rdn. 52). Die Erledigung der Hauptsache ist nach Einlegung der weiteren Beschwerde eingetreten. Diese ist damit nachträglich in der Hauptsache unzulässig geworden, da das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der Klärung der streitigen Rechtsfrage entfallen ist (Keidel/Kuntze/Winkler aaO, § 19 FGG Rdn. 84, 88). Diesem Umstand hat die Antragstellerin durch Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kostenfrage Rechnung getragen. Gegenstand der weiteren Beschwerde ist damit ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert allein noch die Entscheidung über die Kosten der drei Rechtszüge, wobei es unerheblich ist, daß hier lediglich eine Entscheidung über die Gerichtskosten mit ausschließlich klarstellender Bedeutung in Betracht kommt (BayObLGZ 1963, 80, 81 f.; 1968, 195, 198 f.; 1970, 63, 65; BayObLG FamRZ 1982, 601, 602 f .; Keidel/Kuntze/Winkler aaO, § 13 a FGG Rdn. 47, 48) .
a) Gerichtskosten für das Erinnerungsverfahren fallen vorliegend nicht an, denn dieses Verfahren ist gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 RPflG gerichtsgebührenfrei .
Auch das Verfahren über die weitere Beschwerde hat keinen Gebührentatbestand erfüllt. Gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 KostO fällt für das Beschwerdeverfahren nur dann eine Gebühr an, wenn die Beschwerde verworfen, zurückgewiesen oder zurückgenommen wird. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr kann über die weitere Beschwerde nicht mehr entschieden werden, da ihr Gegenstand durch die Erledigung der Hauptsache weggefallen ist. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 131 Abs. 1 S. 2 KostO gebührenfrei (BayObLGZ 1963, 80, 82; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 12. Aufl., § 131 Rdn. 13).
b) Jedoch wurde durch den Beschluß des Landgerichts Halle vom 14. Juli 1993, durch den die Beschwerde (§ 11 Abs. 2 S. 5 RPflG) der Antragstellerin zurückgewiesen wurde, die Gebühr nach § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO ausgelöst. Ob die Antragstellerin diese Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen hat, hängt hier somit davon ab, ob ihre weitere Beschwerde, wenn sie sich nicht erledigt hätte, erfolgreich gewesen wäre, d. h. ob der die Gebühren für die 2. Instanz auslösende Beschluß des Landgerichts aufrechterhalten worden wäre oder aufgehoben hätte werden müssen (BayObLGZ aaO).
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin hätte Erfolg gehabt, denn die Erstbeschwerde war zulässig und begründet:
aa) Mi...