Verfahrensgang
LG Magdeburg (Entscheidung vom 26.01.2011; Aktenzeichen 5 O 297/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Januar 2011 verkündete Schlussurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den bereits durch Urteil des Landgerichts Magdeburg in Höhe von 369,85 Euro zuerkannten Betrag hinaus weitere 141.119, 17 Euro, rechnerisch mithin insgesamt 141.489,02 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 101.965,58 Euro seit dem 05. Mai 2007 und aus weiteren 39.153,86 Euro seit dem 19. April 2011 zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Rechtsanwälten K. und Partner, A.
Straße 2 in B. wegen deren außergerichtlichen Vertretung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 2.687, 60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.687,92 Euro seit dem 19. Januar 2008 freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz haben die Klägerin 34% und der Beklagte 66% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung restlichen Werklohns aus einem VOB-Bauvertrag über Rohbauarbeiten an dem Bauvorhaben "..." in Anspruch.
Das beklagte Land erteilte der Klägerin mit Auftragsschreiben vom 08. Februar 2006 auf der Grundlage deren Leistungsverzeichnisses vom 16. Januar 2006 im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung den Zuschlag für die Ausführung von Rohbauarbeiten an dem Bauvorhaben "...". Die Parteien vereinbarten eine Vergütung nach den im Leistungsverzeichnis festgelegten Einheitspreisen. Dem Bauvertrag lagen die besonderen Vertragsbedingungen - EVM (B) BVB sowie die zusätzlichen Vertragsbedingungen - EVM (B) ZVB/E als Vertragsbestandteil zugrunde. In das Vertragsverhältnis bezogen die Parteien zudem die allgemeine Verdingungsordnung für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der Fassung von 2002 ein.
Unter Titel 12.2 der Angebotsaufforderung sah das Leistungsverzeichnis als Bedarfsposition den Antransport, die Aufstellung, Vorhaltung, Wartung und den Abbau sowie Abtransport eines Turmdrehkranes mit folgenden Parametern vor:
"Ausleger: ca. 45,0 m
Traglast bei 45,0 m 3,03 to
Hakenhöhe: 30,0 m
Untergrund: gewachsener Boden
Aufstellort: Gebäudewestfassade"
Als Bedarfspositionen ausdrücklich gekennzeichnet waren unter Titel 12.2.2 ferner die Vorhaltung des Baukranes sowie unter Titel 12.2.3 die Kranstandfläche zu 36 m3.
In Ziffer 2 der dem Bauvertrag zugrundeliegenden zusätzlichen Vertragsbedingungen (EVM (B) ZVB/ E war im Hinblick auf die Aktivierung der Bedarfspositionen Folgendes geregelt:
"Sind im Leistungsverzeichnis .... für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung."
Der Bauvertrag der Parteien sah zudem Regelungen über die Stellung von Sicherheiten vor. Ziffer 4.1 der besonderen Vertragsbedingungen (EVM (B) BVB) bestimmte hierzu, dass der Auftragnehmer als Sicherheitsleistung eine nach im einzelnen aufgeführten Bedingungen und Vorgaben geforderte Bürgschaft zu stellen habe. Ihm sollte allerdings überlassen bleiben, die Bürgschaft zu stellen oder "die gestellte Bürgschaft durch eine andere Sicherheit zu ersetzen." Ziffer 4.2. EVM (B) BVB lautet weiter wie folgt:
"Als Sicherheit für die Mängelansprüche nach EVM (B) ZVB/E Nr. 22.2 werden 3 v.H. der Abrechnungssumme einbehalten. Der Auftragnehmer kann statt dessen eine Mängelansprüche - Bürgschaft nach dem Formblatt EFB - Sich 2 323.2 stellen."
Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhaltes nimmt der Senat auf das Leistungsangebot der Klägerin vom 16. Januar 2006 nebst Angebotsaufforderung und Angebots-Leistungsverzeichnis, die Besonderen Vertragsbedingungen und zusätzlichen Vertragsbedingungen - Anlage K 1 - Anlagenband K I - und den Auftrag vom ...